Samstag, 13. September 2014


Hartz IV Fahrkosten der Kinder

Rechtsanspruch auf Fahrtkosten für Kinder gilt ab sofort

Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) bringt zumindest eine konkrete und sofort wirksame Verbesserung für Familien im Hartz-IV-Bezug: Kindern stehen zusätzliche Fahrtkosten zu, wenn sie die Gutscheine für soziale Teilhabe nutzen und etwa in einem Sportverein aktiv sind.

Die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts, dass Kindern in Hartz-IV-Haushalten auch die Fahrtkosten zu Sportverein zustehen, gilt ab sofort. Darauf hat die Koordinierungsstelle gewerkschaftlicher Arbeitslosengruppen (KOS) aufmerksam gemacht. Die KOS fordert zudem die Regierungskoalition auf, auch die anderen Vorgaben der Verfassungsrichter zügig umzusetzen.

„Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts bringt zumindest eine konkrete und sofort wirksame Verbesserung für Familien im Hartz-IV-Bezug“, kommentiert Martin Künkler von der KOS. Kindern stünden ab sofort zusätzliche Fahrtkosten zu, wenn sie die 10-€-Gutscheine für Angebote zur sozialen Teilhabe nutzen und etwa in einem Sportverein aktiv sind. Das Verfassungsgericht hatte in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss zu Hartz IV entschieden, dass solche Angebote ohne zusätzliche Kosten erreichbar sein müssten. Daher seien die Fahrtkosten zu solchen Sport- und Freizeitangeboten zusätzlich zu erstatten. „Dieser Anspruch gilt deshalb ab sofort, weil das Gericht bestimmt hat, dass die bestehenden Regelungen zum Bildungs- und Teilhabepaket so ausgelegt werden müssen“, erläutert Künkler.

Die KOS empfiehlt Eltern, deren Kinder das Teilhabepaket nutzen, entsprechende Anträge ans Jobcenter zu stellen. Die KOS sieht zudem die Aufsichtsbehörden in der Pflicht sicherzustellen, dass die Jobcenter die Leistungsansprüche auch ab sofort gewähren.

„Die Regierungskoalition sollte die anderen vom Verfassungsgericht angemahnten Verbesserungen zügig umsetzen“, fordert Künkler weiter. Das Gericht hatte vorgegeben, dass zukünftig bei den Regelsätzen die Entwicklung der Strompreise berücksichtigt werden muss sowie die tatsächlich notwendigen Kosten für Mobilität. Auch dürfen größere Anschaffungen wie die einer Waschmaschine oder einer Brille nicht dazu führen, dass der Lebensunterhalt nicht mehr gedeckt werden kann. „Als Sofortmaßnahme sollte bei der ohnehin zum Jahreswechsel anstehenden Erhöhung der Regelsätze eine Art zusätzlicher Abschlag gezahlt werden, um den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts vorläufig gerecht zu werden“, fordert Künkler.

Ab dem 22. September wollen Erwerbslosengruppen vielerorts mit Aktionen unter dem Motto „aufRecht bestehen“ Missstände in den Jobcentern anprangern und weitere, konkrete Verbesserungen einfordern. (pm: Quelle: gegen hartz IV.de)

Redaktionelle Anmerkung:
Was für die Fahrten zu Vereinen gilt, muss natürlich und erst Recht, auch für die Schule gelten;
Dh:
Eltern, deren Kinder die Monatskarten für die Schulfahrten benötigen, ( in der Regel ab 2 Kilometer) sollten, soweit die anteilige Summe im Alg II Bezug unzureichend ist, sofort einen Antrag bei der Arbeitsagentur stellen.
Denkbar wäre auch, da Jahreskarten in der Regel günstiger sind, einen Antrag auf Kostenübernahme für das "Jahreskontingent bzw. Abo" zu stellen. Dabei sollte dies als einmalige, nicht rückzahlbare Leistung also zusätzlich gewährt werden!
Denklogisch würden sich nämlich so Extrakosten für die Vereinsfahrten erübrigen und die Gesamtkosten sich veringern!



Euer
P.F.

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