Dienstag, 30. September 2014

Skandalöser Trick von Frau Nahles enttarnt!

Kinder und Alleinerziehende sollen die geplanten Hartz IV - Anpassungen finanzieren!

Die Rechnung ist simpel
Etwa 7, 25 millionen Menschen (offiziell) beziehen zur Zeit ALG II Leistungen.
Diese Leistungen sollen sich um 8,-Euro zum Jahresanfang erhöhen und würden eine Mehrbelastung des Haushaltes von 58 millionen Euro bedeuten.

Aber jetzt kommt der Clou
Zur Zeit gibt es etwa 2,8 millionen Alleinerziehende davon gehen etwa 50% einer Erwerbstätigkeit nach.

Nun sollen aber diejenigen die keine Erwerbstätigkeit haben;
also etwa 1,4 - 1,5 millionen Alleinerziehende, den Mehrbedarf in Höhe von durchschnittlich 140.- Euro gestrichen bekommen.

Rechnen wir mal
1,5 millionen Alleinerziehende x 140 € = 210 millionen €

Bedeutet im Klartext:

210 millionen (Einsparung)
- 58 millionen (Hartz IV Erhöhung)
-------------------------------------------
= 152 millionen Euro Ersparniss

Das bedeutet

Kinder und ihre Eltern, bescheren Frau Nahles ein dickes Plus in der Sozialkasse.
Aber dabei soll es nicht bleiben, denn die Unterhaltspflicht von Eltern soll ja ausgeheblt werden.

In Zukunft sollen die Kinder beim Besuchselternteil, ihren eigenen Regelsatz inklusive des "Mietanteils" mitbringen und der sorgeberechtigte alleinerziehende Elternteil, weiterhin alle festen Fixkosten vorhalten. Da kann sich der Unterhaltspflichtige freuen, "nicht zahlen" zu müssen.
Das Kind bringt sein "eigenes Geld" mit!

Es ist jetzt schon zu erwarten, das hier Verfassungs- und Normenkontrollklagen eingeleitet werden, aber auch eine massiv ansteigende Zahl von Familiengerichtsverfahren, zeichnet sich ab.

Hartz IV Betrug von Frau Nahles wird nunmehr auch die Familiengerichte beschäftigen, während Frau Nahles sich dann damit "rühmen" kann;
1,5 millionen Alleinerziehende in den finanziellen Ruin getrieben zu haben!

Mit Besorgnis ist festzustellen, dass es offenbar noch keinem der großen Sozial- und Familienverbänden aufgefallen ist,:
welchen Taschenspielertrick Frau Nahles verwendet, um die Ausgaben in der Sozialpolitik zu kürzen!

So ist zu vermuten, das die Bundeswehr sich freuen darf:
Denn ab nächstes Jahr kann ihr Haushalt gut gefühlt, dann die erforderliche Technik anschaffen, die jetzt fehlt!

Ein Hoch auf die Deutsche Sozialpolitik
Während eine Frau "Von der Leyen" also dringend nach Geld für eine Modernisierung ihres Militärhaushaltes sucht, schafft ihre "Politfreundin Nahles" Fakten und nimmt es von den Schwächsten der Gesellschaft, nämlich unseren Kindern und Eltern!

Bleibt die Frage offen
Wie sollen u.a. durch mangelnde Ernährung geschwächte Kinder, später einmal im "erwachsenen Alter" die schweren Waffen bei der Bundeswehr tragen?

Auch da ist die Politlösung bereits vorhanden
Frau "Von der Leyen" will ja schon 15 und 16 Jährige für die Bundeswehr interessieren. Die werden dann eh "nicht alt" und wer nicht mehr lebt, kostet ja nichts mehr!

Die Zukunft unserer Kinder?
"Billiges Kanonenfutter", für einen ausgeglichenen Sozial- und Militärhaushalt.

Willkommen bei der Agenda 2020

© by
Perry Feth


https://www.facebook.com/pages/FHP-Freie-Hartz-IV-Presse/710450658981366 
Nahles verweigert jede Koorperation mit den Hartz IV-Betroffenen!
Deutschland entwickelt sich zur Sozial-Diktatur.


Die schlimmsten Leistungskürzungen und Konsequenzen sollen etwa 1,5 millionen alleinerziehende Eltern mit etwa 2 millionen Kindern erfahren. Ihnen werden im Durchschnitt jeden Monat zwischen 100.- und 240.- und bei Umgangskontakten mit dem anderen Elternteil sogar über 300.- € im Monat gestrichen!

SozialVerbände und Vereine sind hiermit aufgefordert sich den Aktionen Bundesweit anzuschließen >> Kontakt unten (Bitte teilen)

Am Donnerstag 02.Oktober startet der bundesweite "Aktionstag – AufRECHT bestehen – keine Sonderrechte im Jobcenter",
in bereits 30 Städten

Die Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles (SPD) hat eine Anfrage der bundesweiten Erwerbslosenverbände nach einem Gesprächstermin eine Absage erteilt.

Die Erwerbslosengruppen wollten mit der Arbeitsministerin über die sogenannten Rechtsvereinfachungen im Hartz IV-System sprechen.

„Die Ministerin bedauert, dass Sie (sich!) vor dem Hintergrund der umfangreichlichen Verpflichtungen, die sie wahrnehmen muss, leider einen Termin nicht ermöglichen kann“, hieß es in einem Schreiben an das Erwerbslosen Forum Deutschland. Die Initi- ative hatte im Auftrag der bundesweiten Erwerbslosenverbände eine entsprechende Anfrage an die Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles gerichtet.

„Offensichtlich gibt es derzeit kein Interesse über die sogenannten Verschärfungen im Hartz IV-System mit den Vertretern von Betroffenen noch mit der parlamentarischen Opposition zu sprechen. Das soll alles im Hintergrund ablaufen, damit bloß kein größere Öffentlichkeit hergestellt wird und dann vollendete Tatsachen geschaffen werden, die dann glatt Sondergesetze für Menschen in Armut sein werden. Die Arbeitsministerin wird es allerdings von uns aus nicht so einfach haben,“ sagte Martin Behrsing, Sprecher des Erwerbslosen Forum Deutschland.

Hintergrund:

Im vergangen Jahr legte eine Arbeitsgruppe von Bund, Ländern, Bundesagentur für Ar- beit und dem Verein für öffentliche und private Fürsorge, dem mehrheitlich die Komm- unen angehören, eine Liste von Vorschlägen vor, die angeblich die Leistungsgewähr- ung von Hartz IV vereinfachen soll. Diese Gruppe besteht ausschließlich aus Gesetz- gebungsgebern, Aufsichtsbehörden und Kommunen. Betroffen-Organisationen waren nicht gefragt. Es gab zahlreiche zahlreiche Vorschläge, die bestehende gerichtlich entschiedene Rechtsbrüche durch Jobcenter jetzt nun legalisieren sollen.

Zudem gab es Vorschläge, wie durch noch restriktivere Maßnahmen Menschen zu prekären Jobaufnahmen gezwungen werden sollen. Ebenso sollen in vielen Fällen die Leistungen pauschalisiert werden, so dass die individuelle Betrachtung des Einzelfalls mehr und mehr entfallen soll. Neben den für Erwerbslose negative Vorschläge gab es einige Vorschläge, die auch Erleichterungen für Menschen im Sozialleistungsbezug bedeuten.

So etwa, dass das Sonderrecht für unter 25-jährige bei Sanktionen entfallen soll, oder dass Sozialleistungen grundsätzlich pfändungsfrei sein sollen. Inzwischen liegt dem Ar- beitsministerium eine Liste von Vorschlägen vor, die allerdings die Befürchtungen von Erwerbslosenverbänden bestätigen. Genau darüber wollten die Vertreter von Erwerbs- losenverbänden mit der Arbeitsministerin sprechen.

Dazu Martin Behrsing, Sprecher des Erwerbslosen Forum Deutschland:

„Wir hatten mit unseren Befürchtungen recht, als wir uns Anfang des Jahre zusammen gesetzt hatten und eine Kampagne gegen diese Verschärfungen zu planen. Die Bundesregierung und die große Koalition machen um dieses Thema nur Geheimnisse und lassen selbst die Opposition nicht über ihr Vor- haben teilhaben. So bereitet man Sondergesetze vor. Aber die Bundesre- gierung soll es sich nicht so einfach machen.
Bereits seit dem 22. September hat bundesweit eine Kampagne „AufRECHT bestehen – keine Sonderrechte im Jobcenter“ begonnen. Dazu wird es am 2. Oktober bundesweit einen Aktionstag geben, der die Kampagne weiter öffentlich voran treiben soll. Wir werden das Gesetzgebungsverfahren bis zum Frühjahr begleiten. Dazu wird es dann sicher auch Aktionen des zivilen Ungehorsam geben, an denen man dann nicht vorbei sehen kann.
Mit unserem Plakat: 'Wir vermitteln Angst – Ihre Jobcenter' (4), die von ASLO e. V., Tacheles e. V. und Erwerbslosen Forum Deutschland verbreitet wird, liegen wir also nicht falsch. Denn genau diese Angst, die inzwischen viele Betroffene vor den Jobcentern haben, soll zementiert werden.

>> Nicht mit Vertretern von Erwerbslosenverbänden sprechen zu wollen, betrachten wir als Affront gegen unsere tägliche Arbeit für und mit Betroffenen und Beweis dafür, dass demokratische und öffentliche Prozesse im Bereich der Sozialpolitik unerwünscht und lästig sind.“<<

Die Kampagne „AufRECHT bestehen – Keine Sonderrechte im Jobcenter“ wurde am 13. Juni 2014 auf einer Tagung in Lage-Hörste von 60 VertreterInnen örtlicher Erwerbs- losengruppen aus unterschiedlichen Netzwerken beschlossen. Der Aufruf wird getragen von der Arbeitslosenselbsthilfe Oldenburg (ALSO), der Bundesarbeitsgemeinschaft Pre- käre Lebenslagen (BAG PLESA), dem Erwerbslosenforum Deutschland, dem Netzwerk und der Koordinierungsstelle gewerkschaftlicher Arbeitslosengruppen (KOS), der Initiative Soziales Europa, Tacheles e.V. Wuppertal und den ver.di-Erwerbslosen.

www.aufrecht-bestehen.de

www.aufrecht-bestehen.de/wp-content/uploads/2014/09/Schreiben_nahles_bmas.pdf

www.aufrecht-bestehen.de/termine/20140919112.html

www.aufrecht-bestehen.de/materialien/20140924165.htm

Erwerbslosen Forum Deutschland
Pressesprecher: Martin Behrsing
Schickgasse 3
53117 Bonn
Tel.: 0228 2495594
Mobil: 0160 99278357
Fax: 0228 18019099

Donnerstag, 25. September 2014


"Inklusion" als Jobwunder

Im Schul- Kiga- Arbeits- und Familienalltag als neuer Beschäftigungszweig- und Motor für ältere Arbeitssuchende, aber durchaus auch für jüngere Menschen geeignet?

Um es Kurz zu machen, kann hier die Antwort nur "Ja" sein!

Was ist Inklusion?
Die UN-Behindertenrechtskonvention hat 2008 „Inklusion“ als Menschenrecht für Menschen mit Behinderungen erklärt. Inklusion (lateinisch „Enthaltensein“) bedeutet, dass alle Menschen selbstbestimmt am gesellschaftlichen Leben teilnehmen. Das heißt: Menschen mit Behinderungen müssen sich nicht mehr integrieren und an die Umwelt anpassen, sondern diese ist von vornherein so ausgestattet, dass alle Menschen gleichberechtigt leben können – egal wie unterschiedlich sie sind.
Das Ideal der Inklusion ist, dass die Unterscheidung „behindert/nichtbehindert“ keine Relevanz mehr hat.

Der Begriff „Inklusion“ entstand erstmals in den 70er-Jahren in den USA, als Mitglieder der Behindertenbewegung eine volle gesellschaftliche Teilhabe einforderten. Obwohl damit alle Lebensbereiche gemeint sind, hatten ihre Forderungen zunächst vor allem Auswirkungen auf den Bildungsbereich. Sie führten zum Beispiel 1994 zur Salamanca-Erklärung der UNESCO-Weltkonferenz. Dort beschlossen Vertreterinnen und Vertreter von Nichtregierungsorganisationen und von rund 90 Staaten das gemeinsame Ziel „eine Schule für alle“.

Umsetzung in Deutschland
In Deutschland ist Inklusion bislang hauptsächlich im Bereich Schulbildung ein Thema und das wirkliche Potenzial wird ignoriert!

Mancherorts konnte das Modell der „inklusiven Schule“ schon eingeführt werden – eine Schule, die sowohl behinderten als auch nicht behinderten Schülerinnen und Schülern einen gemeinsamen Unterricht ermöglicht. Bisher nimmt Deutschland in Europa jedoch einen hinteren Rang ein, was die Umsetzung dieses integrativen Schulmodells betrifft.

Das Modell der "inklusiven Voll-Teilzeitbeschäftigung", wird gekonnt ignoriert.
Das mag wohl daran liegen, das Industrie-Handel-Bildung und Politik scheinbar kein Interesse an einem generationsübergreifenden mehr " Für- und Miteinander" haben!?

„Nicht alle Menschen sind inkludierbar.“?
Diese Vorstellung geht bereits von falschen Voraussetzungen aus. Es sollen nicht Menschen „in etwas hinein inkludiert werden“, das wäre nämlich die alte Vorstellung der Integration.
Dass Menschen mit schweren Behinderungen einfach in eine „normale Umwelt gepackt werden und dann sehen müssen, wie sie zurechtkommen“ ist nicht gemeint.

Inklusion heißt vielmehr:
Das auf die Bedürfnisse der Einzelnen geschaut wird.
Im besondere für zB: Kinder mit schwierigen sozialen Hintergrund oder Behinderungen, kann dieser "persönliche oder inklusive" Betreuer eine wertvolle Stütze sein.
Inklusion heißt in ihrem Fall, dass ausreichend Unterstützung und Assistenz während der Unterichtszeiten vorhanden sein muss oder aber auch am Ausbildungs -oder Arbeitsplatz ihnen eine Person des Vertrauens zur Seite steht.

„Inklusion ist nicht finanzierbar"?
Hier stellt sich die Frage nach gesellschaftlichen Zielen und der Bereitschaft, etwas zu verändern. Wenn eine inklusive Gesellschaft von allen gewollt ist, werden sich Wege der Finanzierung finden.

Abgesehen davon ist eine wirklich inklusive Infrastruktur auf lange Sicht sehr kostensparend:
Wenn gleich barrierefrei "gebaut" wird, spart man sich nämlich die "Umbau- und Wartungskosten".

Wenn genügend Inkusionsmitarbeiter an Schulen, in den Senioren- oder Familien-/ Sozialeinrichtungen, ja sogar in privaten Betrieben eingestellt werden, spart dies;
hohe Kosten der Sonderbeschulung, Betreuung durch Heime, Jugendämter, Gerichtsverfahren im Arbeits- und Sozialbereich uvm.

Der Vorteil bei einer erfolgreichen "Inklusiv-Arbeit" ist vor allem, das es in erster Linie nicht auf Schulpädagogische "Lehrfähigkeiten" ankommt, sondern auf "zwischenmenschliche Beziehungsfähigkeit".

"Inkusion"
Empathie und Lebenserfahrung, jugendlicher Enthusiasmus und Nächstenliebe als generationsübergreifender Jobmotor für Beschäftigungsmöglichkeiten:

Dessen Potenzial fast unerschöpflich ist und nur noch von einem Punkt übertroffen werden könnte!
Nämlich in seiner "Flexibletät der Einsatzgebiete und Arbeitszeiten"!
® by

Euer
P.F

Montag, 22. September 2014

Den Aktionstagen (gegen Kürzungen, Sanktionen usw.) im September/Oktober muß endlich auch mehr Widerstand folgen!

Wann setzt das große Aufwachen wirklich ein?

Wie weit lassen sich Menschen denn noch schikanieren, besser gesagt: heftigst nötigen?

Wer sich vielleicht erinnert, Gabriele Gillen war es doch, die bereits in ihrem Buch „Hartz IV – Eine Abrechnung“ sehr klar und deutlich all die bösartigen Möglichkeiten dieser neuen Gesetzgebung beschrieb, die darüber hinaus sich nahezu ungebremst ausbreiten durfte. Wirklicher Widerstand blieb in der Folge real aus. Die wenigen Protestaktionen konnten diese menschenverachtende Politik nicht aufhalten. Schön, wenn ein Aktionstag gegen Schikane in Jobcentern ausgerufen wird. Doch was bewirken solche Proteste tatsächlich?

Vom Ein-Euro-Job zum „neuen Dreck“

Sicherlich klingt es recht schick, solch eine Wortwahl wie sie auf „altonabloggt“ in einer Überschrift nachzulesen ist, der Wut und Empörung kann man sich auch nur anschließen, schließlich traut sich mal wieder erneut der Hamburger Senat, denen „da unten“ kräftig auf die Zehen zu treten mit dem Vorhaben, daß 510 Menschen einen Null-Euro-Job annehmen müssen, weil ansonsten eine Sanktionierung droht, wer sich denn weigert. Das Instrument der Zwangsarbeit wird nonchalant eingesetzt.

Stellenabbau per Hartz-IV-Gesetzgebung wird erneut hingenommen, wer genauer hinschaut. Während also die einen gezwungen werden, streicht man auf der anderen Seite Arbeitsplätze, um höhere Lohnausgaben einzusparen, eine Milchmädchenrechnung mit einer hintersinnigen Doppelmoral, die kaum noch zu übertreffen ist. Einerseits draußen den Menschen Sand in die Augen streuen, Arbeitsplatzbeschaffung hochzuhalten und sei es mittels Null-Euro-Jobs, um andererseits Stellen abzubauen.
Kreative Widerstände funktionieren nur, wenn viele mitwirken

Dem beharrlichen Festhalten an dieser gescheiterten Sozialpolitik muß endlich ein wesentlich heftigerer Widerstand entgegengesetzt werden. Da reicht solch ein Aktionstag mitnichten aus. Kreative Ideen sind mehr denn je gefragt, wollen die Betroffenen überhaupt einer Chance aus diesem Teufelskreis entgegenblicken.

Bisher formieren sich zwar Foren wie Martin Behrsings ELO-Forum, der Wuppertaler Tacheles e.V. sowie viele andere Plattformen im Netz, die bestimmt mit viel Herzblut sich zusammenraufen. Aber im Ergebnis ändert dies nichts an den alltäglichen Schikanen den Betroffenen gegenüber. Im Gegenteil, die Bundespolitik hält fest an ihrem Vorhaben, diese Menschen weiterhin auszugrenzen und noch wesentlich heftiger ins soziale Abseits zu drängen, denken wir an die geplanten Arbeitshäuser des 21. Jahrhunderts, wie Patrick Spät zu Recht ausführt.

Grund genug, daß kreativer Widerstand notwendiger denn je nur die Gegenreaktion sein kann und muß. Der Möglichkeiten gibt es weitaus mehr, als manche vielleicht vermuten, denken wir z.B. an Flashmobs, Generalstreiks oder andere Protestformen. Nützt allerdings alles nichts, solange die große Mehrheit still hält aus vielen Gründen, die herhalten müssen bis hin zu nackter Angst, das wohl moderateste Mittel der Mächtigen, diese den Menschen stets drohend vor Augen zu halten. Nur mittels Mitwirkung vermag man den Kurs des sozialen Abbaus durchbrechen und in sofern aufhalten. Wenn nicht, wird die Politik erbarmungslos menschenverachtend unaufgefordert ihn fortsetzen.

“Das ist das Verdammte an den kleinen Verhältnissen, dass die Seele sie klein machen.” (Henrik Ibsen)
Autor: Martin Kamm
Der Kampf gegen Sozialbetrug und die Schwächsten der Gesellschaft nimmt dramatische Ausmaße an,
während Herr Hoeneß jetzt schon seinen 1sten Freigang nach knapp 3 Monaten bei 3,5 Jahre Haftzeit genießen darf!

Üblich ist der Freigang etwa 6-9 Monate vor Haftentlassung

Ungerechter und unterschiedlicher können die Meldungen kaum sein.
Während die Regierung zur verschärften Treibjagd auf Sozialschwache aufruft und zum „Kampf gegen Sozialbetrug“ aufrüstet; sich "Bayrische Politiker" über eventuelle Sanktionserleichterungen für unter 25jährige aufregen, welche eigentlich nur eine Anpassung an den "Gleichheitsgrundsatz" bedeuten:
Genießt der millionenschwere Steuerbetrüger Uli Hoeneß seinen ersten Freigang.

Medienpropaganda funktioniert mal wieder tadellos

Seit der Einführung von Hartz IV ist mit jeder „Erhöhung der Regelsätze“ ein massiver Kaufkraftverlust durch starke Erhöhungen in den Strom- und Lebensmittelpreisen einhergegangen.
Politisch beschlossene „Erhöhungen“, waren somit eine vorsätzliche und fortgeschriebene "Volksverelendung", da selbige keineswegs den tatsächlichen Anforderungen entsprachen.
Im Klartext heißt das u.a.:
Während sich die Politiker mehrmals die Diäten in Regelsatzhöhe einstrichen, senkten sie das soziokulturelle Existenzminimum weiter ab und gehen auf Kuschelkurs mit Schwerstkriminellen.

Während immer mehr Hartz IV-Bezieher wegen Leistungsrechtlicher Angelegenheiten vor den Amtsgerichten angeklagt werden, werden die Steuerkriminellen bevorzugt be- und verurteilt.

Die Ermittlungen gegen Hoeneß wurden eingestellt, bevor das volle Ausmaß des Leistungsbetruges aufgedeckt war. Gegen die kriminellen Hintermänner der Banken, wurde gar nicht erst ermittelt.
Selbst wenn man nur die genannten 28,5 Millionen Euro hinterzogener Steuermittel dem Strafmaß von 3 ½ Jahren gegenüberstellt, so werden für 22.309,20 €,...nur ein Tag Haft fällig!

Ein solch "nettes" Strafmaß kommt für Hartz IV-Bezieher nicht in Betracht!
Warum wohl?

Samstag, 20. September 2014


Es sind unsere /eure Kinder, die unter Armut leiden!

Artikel 26: „Du hast das Recht, von den sozialen Sicherungssystemen Deines Staates unterstützt zu werden.“

Düsseldorf;
Sascha ist 15 Jahre alt, er hat eine Katze und zwei Meerschweinchen, eine fürsorglichealleinerziehende Mutter und seit Weihnachten ein Handy. Sonst hat der Junge, der eine Hauptschule besucht und in einer mittelgroßen Stadt lebt, nicht viel. Sascha ist ein Hartz-IV-Kind. Seine Mutter lebt wie etwa 3,8 Prozent der Alleinerziehenden von staatlichen Unterhaltszahlungen, und er gehört zu den 1,2 Millionen Kindern in Deutschland, die Unicef zufolge als arm gelten.

All das, was andere Kinder haben, hat Sascha nicht. Weder eine Spardose noch einen Computer, keine Turnschuhe mit sauberer Sohle für den Sportunterricht
und kein Geld, um ins Schwimmbad zu gehen.
Er kann weder Urlaubsfotos auf Facebook stellen, noch kann er sie den Klassenkameraden vorzeigen. Für Urlaub reicht das Geld zu Hause nicht.
In den noch nicht lange zurückliegenden Sommerferien hat der Junge fast sechs Wochen auf der Bude gehockt, nur ein paar Tage hatte ihn seine Mutter in den Ferienspielen untergebracht. "Aber das war uncool", sagt Sascha.

Genauso wichtig und cool wie das richtige Handy sind Sascha Markenklamotten. Während seine Mutter für sich Second-Hand-Teile kauft, mag er nicht in fremder Leute Kleidung schlüpfen, das ekelt ihn. Da er mitten im Wachstum ist, benötigt er ständig neue Hosen und T-Shirts, Unterwäsche und Schuhe. Dass er mit seiner Mutter in eine Kleiderkammer geht, ist unvorstellbar.
"In der Schule lachen sie diese Kinder aus", sagt Sascha. Über Geld redet er nicht gerne. Er schämt sich dafür, dass seine Mutter und er so arm sind, dass sie kein Auto haben, kein Haus.

Saschas Schilderungen zeigen, dass Kinderarmut relativ ist.
Für gewöhnlich leiden arme Kinder hierzulande nicht Hunger, sie haben ein Dach über dem Kopf und gehen zur Schule. Das soziale Sicherungssystem befindet sich im internationalen Vergleich auf hohem Niveau. Bezogen auf das Bruttoinlandsprodukt rangiert Deutschland bei den Sozialausgaben mit 29,4 Prozent auf Rang sieben der 28 EU-Staaten.
Am meisten geben Dänemark (32,8 Prozent), Frankreich (32 Prozent) und die Niederlande (30,3 Prozent) aus. Der EU-Durchschnitt liegt bei 28,1 Prozent.

Nach den geltenden Hartz-IV-Regelsätzen hat Sascha Anspruch auf 296 Euro im Monat (Satz für Jugendliche von 14 bis 18 Jahren), seine Mutter auf 391 Euro (Satz für Alleinstehende und Alleinerziehende). Für Kinder bis sechs Jahren erhalten Familien 229 Euro, für Kinder von sechs bis 14 Jahren sind es 261 Euro.

Diese Regelsätze werden Jahr für Jahr überprüft - eine Anweisung des Bundesverfassungsgerichts.

Doch wie berechnen sich die Sätze?
Es handelt sich dabei um einen sogenannten Mischindex: Zu 70 Prozent wird dabei die relevante Preisentwicklung eingerechnet, zu 30 Prozent die Nettolohnentwicklung.
Außerdem übernimmt der Staat die Kosten für die Unterkunft. Zwar hat Saschas Mutter Anspruch auf Kindergeld, allerdings entschied das Bundesverfassungsgericht im März 2010, dass dieses auf Hartz IV angerechnet werden darf (Az.: 1 BvR 3163/09).

Dies macht deutlich, dass sich Armut hierzulande in anderen Formen darstellt - etwa in verminderten Bildungschancen oder geringerer sozialer Teilhabe. Der Gesetzgeber hat versucht, dies für Kinder durch das sogenannte Bildungspaket abzumildern. Auf Antrag werden Kosten für Schulausflüge übernommen, es gibt Zuschüsse für das Schulessen, für Nachhilfe, für Musikschule und Sportverein sowie für Schulmaterial.

Von seinen 20 Euro Taschengeld im Monat leistet sich Sascha schon mal eine Cola oder eine neue Kappe. Einmal hat er für ein Parfüm gespart. Neuerdings geht er in ein preiswertes Fitnessstudio, denn es ging ihm gesundheitlich nicht so gut. Den Monatsbeitrag in Höhe von 20 Euro zahlt seine Mutter. Sascha geht jetzt regelmäßig zum Krafttraining. Es stärke nicht nur die Muskeln, sagt er, sondern auch sein Selbstbewusstsein. In der Gegend, wo er wohnt, herrscht ein aggressives Klima, man muss sich zu wehren wissen. Sascha vermag nicht, zu sagen, wovon er träumt.
Aber er hat eine Hoffnung:
Dass die Kinder in seinem Viertel friedlich und zufrieden zusammenleben.
(Quelle: RP)

Bild von Daniel Schneider (12)
Er geht in Solingen auf die Geschwister-Scholl-Schule und will Profifußballer werden. Er findet, kein Kind sollte Hunger leiden.

Redaktionelle Anmerkung:
Wann,
gehen wir als Eltern aber auch "Nichtbetroffene" endlich für alle unsere Kinder auf die Straße?
Wann, erkennen auch die letzten Befürworter von Hartz IV- Sanktionen, das es unsere Kinder sind, die leiden müssen?
Wann erkennt auch der letzte, das wir uns schon lange vom Sozialstaat verabschiedet haben und es nie wieder ausreichend bezahlte Arbeit, für alle geben kann?
Wann erkennt auch der letzte, dass sich das Systhem ändern muss, wollen wir nicht eines Tages vor dem Scherbenhaufen einer Unsozialpolitik stehen, die nur an "Profit" dachte!

Euer
P.F.
 

Freitag, 19. September 2014


Jobcenter Berlin riskiert Leben und Gesundheit von einem ungeborenen Kind und der Mutter (Bitte Teilen)
Es streicht einer Schwangeren das Hartz-IV-Geld


Angeblich hat sie sich nicht oft genug beworben. Doch Sandra R. (21) bestreitet das. Die 21-Jährige ist mit den Nerven am Ende.

Wenn Sandra R.(21) über ihren Babybauch streichelt, fühlt sie das Leben, das in ihr wächst. In vier Monaten wird ihr Kind da sein. Doch ihr Glück kann die werdende Mutter zurzeit kaum genießen. Denn seit Monaten zahlt ihr das Jobcenter kein Geld.
Sandra R.:
“Ich bin mit meinen Nerven am Ende”.

Für die junge Frau aus Lankwitz bedeutet das: kein erster Strampler, der aus Vorfreude gekauft wird, keine Babysöckchen, nicht mal ein Schnuller. „Ich bin mit meinen Nerven am Ende“, sagt Sandra R. „Dem Amt ist seit Juli bekannt, dass ich schwanger bin und trotzdem zahlen sie mir keinen Cent.“ Lediglich Essensgutscheine (Wert 180 Euro im Monat) bekommt sie.

Grund für die rigorose Kürzung: „Sie hat in der Vergangenheit nicht in dem erforderlichen und vereinbarten Maße an ihrer Arbeits- und Ausbildungsmaßnahme mitgewirkt“, so der Pressesprecher des Jobcenters zur B.Z.

Sandra R. habe u.a. Termine versäumt, Briefe nicht beantwortet, zu wenig oder gar keine Bewerbungen geschrieben. „Das führte zu den gesetzlich vorgegebenen Leistungskürzungen“, so der Sprecher weiter.

Für Sandra R. zählen nur diese beiden Wörter: kein Geld. „Seit März habe ich nichts bekommen“, sagt sie, „dabei war ich jeden Monat bei meiner Sachbearbeiterin, habe auch weitaus mehr als die geforderten zehn Bewerbungen abgeschickt.“

Zum Beweis hat die 21-Jährige der B.Z. ihren Mail-Verkehr zur Verfügung gestellt. Allein im April hat sie mehr als 20 Bewerbungen für eine Ausbildung zur Altenpflegerin verschickt, sogar an Firmen in Brandenburg. Doch Geld kam und kommt nicht. „Die Sanktionen bleiben bestehen. Ab dem 1.Oktober bekommt sie ihre Leistungen wieder in voller Höhe“, so der Jobcenter-Sprecher.

Sandra R. hat sich einen Anwalt genommen, klagt vor dem Sozialgericht gegen die Sanktionen. Allerdings hilft ihr das im Moment, für das Überleben im Alltag, nichts. Und ihr Freund, der Vater des Babys, lebt auch von HartzIV, kann sie kaum unterstützen.

Normalerweise stünde der Schwangeren sogar Extra-Geld zu, beispielsweise für Umstandskleidung. Das sagt das Gesetz. „Interessiert aber keinen“, glaubt Sandra R. „Mitte Juli habe ich einen vorläufigen Mutterpass eingereicht, am 15.August dann den richtigen.“

Das Jobcenter bestätigt das sogar. Doch dann ergänzt der Sprecher: „Der Mutterpass wird derzeit geprüft.“ Und die Bearbeitung dauere nun mal.
(von Nicole Schulze Quelle: B.Z.)
 
Anmerkung:
Man kann nur hoffen, das die junge Frau einen guten Anwalt hat und dieser Strafantrag wegen vorsätzlicher Körperverletzung macht! 

 
Die Hartz IV-Regelsätze
ab 01.01.2015


Das Bundeskabinett hat beschlossen, dass zum Jahresbeginn 2015 die Unterstützungsleistungen für alle, die ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können, um gut zwei Prozent steigen.
Das gilt für die Sozialhilfe, die Grundsicherung für Arbeitsuchende und für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Das Bundeskabinett hat die entsprechende Verordnung beschlossen. Der Bundesrat muss dieser noch zustimmen.

Die neuen Leistungssätze für Hartz IV

Ein alleinstehender Erwachsener erhält ab 01.01.2015 monatlich 399 Euro Grundsicherung, 2014 sind es 391 Euro. Seit 2011 ist die Grundsicherung um 35 Euro monatlich gestiegen. Auch die Regelsätze für die im Haushalt lebenden Partner und Kinder, die sogenannten Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, erhöhen sich anteilig.
Regelbedarfsstufen im Jahr 2015
Die Höhe der Grundsicherung wird im kommenden Jahr gegenüber 2014 wie folgt verändert:
Alleinstehend/Alleinerziehend 399 Euro (+ 8 Euro)
Regelbedarfsstufe 1
Paare/Bedarfsgemeinschaften 360 Euro (+ 7 Euro)
Regelbedarfsstufe 2
Erwachsene im Haushalt anderer 320 Euro (+ 7 Euro)
Regelbedarfsstufe 3
Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahren 302 Euro (+ 6 Euro)
Regelbedarfsstufe 4
Kinder von sechs bis unter 14 Jahren 267 Euro (+ 6 Euro)
Regelbedarfsstufe 5
Kinder von 0 bis 6 Jahren 234 Euro (+ 5 Euro)
Regelbedarfsstufe 6
Die Kosten für Unterkunft und Heizung werden grundsätzlich in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind.
Das Jobcenter orientiert sich dabei am örtlichen Mietniveau auf dem Wohnungsmarkt.

Jährliche Erhöhung folgt der Preisentwicklung
Die Regelsätze werden jährlich überprüft und fortgeschrieben. Das ist im Gesetz über die Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgelegt. Die Fortschreibung der Regelbedarfe wird anhand eines Mischindexes errechnet. Dieser setzt sich zu 70% aus der regelsatzrelevanten Preisentwicklung und zu 30% aus der Nettolohnentwicklung zusammen.
Das Statistische Bundesamt ermittelt die Preisentwicklung der Güter und Dienstleistungen, die wichtig sind, um ein menschenwürdiges Existenzminimum zu sichern. Auch die Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter wird vom Statistischen Bundesamt berechnet. Das BVerfG hat in seiner Entscheidung vom 09.09.2014 ( 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13) den Fortschreibungsmechanismus bestätigt.
(Quelle: juris)

Mittwoch, 17. September 2014

Solidaritätserklärung mit KEAs

Die Erwerblosen und Interessenvertretung KEAas hat nachstehend folgende Erklärung abgegeben.

Dieser Erklärung schließt sich die FHP: Freie Hartz IV Presse vollumfänglich an!


Positionspapier der KEAs:

"Mit Hartz IV wurden – gegen massive Proteste – die sogenannten 1-Euro-Jobs gesetzlich eingeführt.
Es handelt sich hierbei um Arbeitsverpflichtungen ohne Arbeitsvertrag, ohne Mitbestimmungsrechte, ohne gewerkschaftliche Vertretung und ohne Tarifverträge. Anstatt eines Lohns wird eine so genannte „Mehraufwandsentschädigung“ gezahlt.

Die KEAs vertreten hierzu folgende Position:
- 1-Euro-Jobs sind arbeitsmarkt- und sozialpolitischer Unsinn. Von ihnen ist weder eine Senkung der realen Erwerbslosigkeit zu erwarten noch eine bemerkenswerte Erhöhung der Vermittlungschancen. Es handelt sich um eine gigantische Verschwendung von Steuermitteln, die an anderer Stelle sinnvoller eingesetzt werden könnten.
- 1-Euro-Jobs sind Zwangsdienste! Bei Verweigerung oder „mangelnder Kooperation“ durch die Betroffenen gibt es erhebliche Leistungskürzungen bei der Grundsicherung, die ein menschenwürdiges Leben erst recht unmöglich machen.
- 1-Euro-Jobs verdrängen reguläre Beschäftigung bzw. treten zu ihr in Konkurrenz, führen also zu MEHR Arbeitslosigkeit, entwerten das Ansehen erlernbarer Berufe und drücken das Lohnniveau.
- 1-Euro-Jobs sind nicht geeignet, qualitativ hohe Dienstleistungen zu gewährleisten. Die „JobberInnen“ sind im Spannungsfeld zwischen Arbeitszwang und mieser Bezahlung zu Recht unzufrieden und selten entsprechend ihrer Aufgaben beruflich ausgebildet.
- 1-Euro-Jobs sind zusammenfassend ein diskriminierendes „Erziehungs-Instrument“, das vorgibt, Menschen für einen Arbeitsmarkt „fit zu machen“, der als solches längst nicht mehr existiert. Darüber hinaus sind sie ein wirtschaftspolitischer Hebel zur Niedriglohn- und Mehr-Klassen-Gesellschaft. Wir lehnen die 1-Euro-Jobs deshalb entschieden ab ! (ag, kea)

Euer
P.F.

Montag, 15. September 2014

Hamburg: 0 Euro Jobs sind Rechtswidrig

Rechtsbeugung Hamburger 0 € Jobs grundsätzlich Rechts- und Sittenwidrig!
Ein Nutzerbeitrag von FHP: Freie Hartz IV Presse
Anerkannter Fachanwalt für Soziales stuft die Null - Euro Jobs in Hamburg per se als Rechts- und Sittenwidrig ein!

In seiner Stellungnahme zu einem Artikel aus der Taz heist es:

Während die Jobcenter-Sprecherin das geplante Aktivcenter als eine Qualifizierungsmaßnahme bezeichnet, soll der Senat von Hamburg diese 500 Stellen zum Kontingent der rund 3.000 Stellen öffentlich geförderter Beschäftigung zählen.
In ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Kipping u.a. und der Fraktion DIE LINKE betreffend ,,Aktivcenter", BT-Drs. I 8/2065 (http://altonabloggt.files.wordpress/
com/2014/07/kleine-anfrage-18-2065-antwort_bmas.pdf) stellt sich die Bundesregierung auf den Standpunkt, dass das „Aktivcenter“ als

„Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung mit dem Ziel der Heranführung an den Arbeitsmarkt auf der Grundlage von § 16 SGB ll i.V.m. § 45 SGB lll anzusehen ist. Zielgruppe sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Vermittlungshemmnissen. Mit der Maßnahme sollen sie schrittweise an den Arbeitsmarkt herangeführt werden. ln einem Gesamtkonzept aus Aktivierung, Stabilisierung und Qualifizierung haben die Teilnehmenden auch die Möglichkeit, unter betriebsähnlichen Bedingungen praktische Tätigkeiten zu verrichten. Diese Tätigkeiten sollen auch dazu dienen, Fertigkeiten und Fähigkeiten festzustellen, zu aktivieren, zu entwickeln und erworbene berufliche Fertigkeiten zu erproben. Auf diese Weise werden die Teilnehmenden an typische Arbeitsabläufe auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt herangeführt. Die praktischen Tätigkeiten sind dabei Bestandteil des Maßnahmegesamtkonzeptes und insoweit neben weiteren Ansätzen ein pädagogisches Element.

Die geplante Aktvierungsmaßnahme unterscheidet sich erheblich von der Ausgestaltung der Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung nach § 16d SGB ll.

Es ist daher aus Sicht der Bundesregierung irreführend, im Zusammenhang mit der geplanten Aktivierungsmaßnahme von „Null-Euro-Jobs" zu sprechen.“

Nach Ansicht des Autors betreibt hier die Bundesregierung nicht nur Augenwischerei sondern gezielte Desinformation.

Insbesondere ist die Antwort der Bundesregierung auf Frage Nr. 10 („Werden § 31 f. SGB lI wirksam, wenn sich die/der Arbeitslosengeld-ll-Beziehende weigert, an einem ,,Aktivcenter" teilzunehmen?“) schlichtweg falsch.
Da die Bundesregierung annimmt, dass es sich hier um Maßnahmen nach § 16 SGB II i.V.m. § 45 SGB III (berufliche Eingliederung) handelt, ist der Verweis der Bundesregierung auf Sanktionen unter Berücksichtigung von § 10 SGB II (Zumutbarkeit) – „Die Zumutbarkeit einer Eingliederungsmaßnahme ist jeweils im Einzelfall auf der Grundlage von § 10 SGB ll zu beurteilen.“ – unzutreffend. Tatsächlich wäre § 10 SGB II nur dann einschlägig, wenn es sich um eine Arbeitsmaßnahme handelt.

Da die Bundesregierung das „Aktivcenter“ als „Eingliederungsmaßnahme“ ansieht, sind diese Maßnahmen allein an § 45 SGB III zu messen.
Danach wäre aber eine Aufforderung zur Teilnahme an einem „Aktivcenter“ über 39 Wochen im Rahmen einer Eingliederungsvereinbarung von vornherein rechtswidrig, weil Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung gem. § 45 Abs. 2 S. 2 SGB III maximal acht Wochen dauern dürfen.

Selbst nach der Sonderregelung des § 16 Abs. 3 SGB II (unter 25-Jährige mit schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen) darf eine Eingliederungsmaßnahme die Dauer von 12 Wochen nicht überschreiten. (vgl. SG Oldenburg, Beschl. v. 13.04.2013 – S 42 AS 82/13 ER -; siehe http://sozialberatungkiel.files.wordpress.com/2013/05/sg-oldenburg-s-42-as-82-13-er.pdf)

Aber auch wenn das „Aktivcenter“ als Arbeitsmaßnahme angesehen würde, dürfte Unzumutbarkeit nach § 10 SGB II anzunehmen sein. Eine Arbeit – auch in Teilzeit – über mehr als neun Monate ohne Aufwandsentschädigung ist per se unzumutbar, weil bereits Lohndumping und somit erst recht Beschäftigung ohne Lohn grundsätzlich rechts- und sittenwidrig ist. In ihrer fachlichen Weisung zu § 10 SGB II weist die Bundesagentur für Arbeit in Rz. 10.03 darauf hin, dass gemäß der Rechtsprechung Sittenwidrigkeit vorliegt, wenn der Lohn weniger als 2/3 unter dem üblichen Tariflohn (bei existierendem Tarifvertrag) oder ortsüblichem Lohn liegt und in diesem Fall ein Jobangebot wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB II folgenlos - d.h. mit zwingend anzuerkennendem wichtigen Grund nach § 31 Abs. 1 S. 2 SGB II - abgelehnt werden kann und somit eine Sanktion ausgeschlossen ist.
(vgl. BAG v. 22.04.2009 - 5 AZR 436/08 -; SG Dortmund v. 02.02.2009 - S 31 AS 317/07 -; SG Berlin, Beschl. v. 19.09.2011 - S 55 AS 24521/11 ER -)

Vorsorglich ist darauf hinzuweisen, dass das geplante „Aktivcenter“ auch in einer Ausgestaltung als sogenannter "Ein-Euro-Job" (Arbeitsgelegenheit mit Aufwandsentschädigung) nach § 16d SGB ll für die „produktionsorientierten Tätigkeiten“ zumindest mit den in der „taz“ mitgeteilten Arbeitsinhalten rechtswidrig sein dürfte.

Zum einen sind die geplanten „produktionsorientierten Tätigkeiten“ wie „Landschaftspflege mit Laubharken“ reine Beschäftigungsmaßnahmen bzw. „pädagogisches Element“ und haben ersichtlich nichts mit dem von der Bundesregierung angegebenen Ziel „Fertigkeiten und Fähigkeiten festzustellen, zu aktivieren, zu entwickeln und erworbene berufliche Fertigkeiten zu erproben“ zu tun.
Zum anderen wären auch "Ein-Euro-Jobs" an der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu messen, wonach es sich um eine "zusätzliche" Arbeit handeln muss und keine Erfüllung originärer Aufgaben der Gemeinde erfolgen darf.
Auch dies dürfte nach dem derzeitigen Informationsstand zum „Aktivcenter“ zweifelhaft sein, wenn diese 510 Stellen zum Kontingent der rund 3.000 Stellen öffentlich geförderter Beschäftigung zählen sollen.

Als Fazit verbleibt,

dass das vom Jobcenter Hamburg geplante und offenbar von der Bundesregierung gebilligte „Aktivcenter“ nach jeder Betrachtungsweise gegen zwingende Vorschriften des SGB II und SGB III verstößt.

Jan Frotschner
Rechtsanwalt
www.kanzlei-frotschner.de

Redaktionelle Anmerkung:
Es ist, wie bereits mehrfach von unserer Redaktion erwähnt, grundsätzlich angeraten:

Die Unterschrift zu einer solchen Vereinbarung / Arbeitsgelegenheit zu verweigern und mit Hilfe eines Anwaltes in ein "eilbedürftiges Rechtschutzverfahren, verbunden mit dem Widerspruch", zu treten!

Da diese Null-Euro-Jobs einen Modellcharakter für ganz Deutschlöand haben sollen;
ist es unbedingt notwendig, bereits die Anfänge einer neuen Form von "Ausbeutung und Versklavung" zu stoppen und rechtlichen Widerstand zu leisten!

Euer
P.F.

Samstag, 13. September 2014


Hartz IV Fahrkosten der Kinder

Rechtsanspruch auf Fahrtkosten für Kinder gilt ab sofort

Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) bringt zumindest eine konkrete und sofort wirksame Verbesserung für Familien im Hartz-IV-Bezug: Kindern stehen zusätzliche Fahrtkosten zu, wenn sie die Gutscheine für soziale Teilhabe nutzen und etwa in einem Sportverein aktiv sind.

Die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts, dass Kindern in Hartz-IV-Haushalten auch die Fahrtkosten zu Sportverein zustehen, gilt ab sofort. Darauf hat die Koordinierungsstelle gewerkschaftlicher Arbeitslosengruppen (KOS) aufmerksam gemacht. Die KOS fordert zudem die Regierungskoalition auf, auch die anderen Vorgaben der Verfassungsrichter zügig umzusetzen.

„Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts bringt zumindest eine konkrete und sofort wirksame Verbesserung für Familien im Hartz-IV-Bezug“, kommentiert Martin Künkler von der KOS. Kindern stünden ab sofort zusätzliche Fahrtkosten zu, wenn sie die 10-€-Gutscheine für Angebote zur sozialen Teilhabe nutzen und etwa in einem Sportverein aktiv sind. Das Verfassungsgericht hatte in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss zu Hartz IV entschieden, dass solche Angebote ohne zusätzliche Kosten erreichbar sein müssten. Daher seien die Fahrtkosten zu solchen Sport- und Freizeitangeboten zusätzlich zu erstatten. „Dieser Anspruch gilt deshalb ab sofort, weil das Gericht bestimmt hat, dass die bestehenden Regelungen zum Bildungs- und Teilhabepaket so ausgelegt werden müssen“, erläutert Künkler.

Die KOS empfiehlt Eltern, deren Kinder das Teilhabepaket nutzen, entsprechende Anträge ans Jobcenter zu stellen. Die KOS sieht zudem die Aufsichtsbehörden in der Pflicht sicherzustellen, dass die Jobcenter die Leistungsansprüche auch ab sofort gewähren.

„Die Regierungskoalition sollte die anderen vom Verfassungsgericht angemahnten Verbesserungen zügig umsetzen“, fordert Künkler weiter. Das Gericht hatte vorgegeben, dass zukünftig bei den Regelsätzen die Entwicklung der Strompreise berücksichtigt werden muss sowie die tatsächlich notwendigen Kosten für Mobilität. Auch dürfen größere Anschaffungen wie die einer Waschmaschine oder einer Brille nicht dazu führen, dass der Lebensunterhalt nicht mehr gedeckt werden kann. „Als Sofortmaßnahme sollte bei der ohnehin zum Jahreswechsel anstehenden Erhöhung der Regelsätze eine Art zusätzlicher Abschlag gezahlt werden, um den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts vorläufig gerecht zu werden“, fordert Künkler.

Ab dem 22. September wollen Erwerbslosengruppen vielerorts mit Aktionen unter dem Motto „aufRecht bestehen“ Missstände in den Jobcentern anprangern und weitere, konkrete Verbesserungen einfordern. (pm: Quelle: gegen hartz IV.de)

Redaktionelle Anmerkung:
Was für die Fahrten zu Vereinen gilt, muss natürlich und erst Recht, auch für die Schule gelten;
Dh:
Eltern, deren Kinder die Monatskarten für die Schulfahrten benötigen, ( in der Regel ab 2 Kilometer) sollten, soweit die anteilige Summe im Alg II Bezug unzureichend ist, sofort einen Antrag bei der Arbeitsagentur stellen.
Denkbar wäre auch, da Jahreskarten in der Regel günstiger sind, einen Antrag auf Kostenübernahme für das "Jahreskontingent bzw. Abo" zu stellen. Dabei sollte dies als einmalige, nicht rückzahlbare Leistung also zusätzlich gewährt werden!
Denklogisch würden sich nämlich so Extrakosten für die Vereinsfahrten erübrigen und die Gesamtkosten sich veringern!



Euer
P.F.

Donnerstag, 11. September 2014


Protestaktionen gegen CSU-Abgeordneten Stephan Stracke u.a. in Form von Strafanzeigen sind dringend notwendig! (Bitte alle teilen und beteiligen)

Stracke beleidigt Hartz IV Bezieher als Erwerbslose "Grüppel" (Grippel?) https://www.facebook.com/video.php?v=577303375715423&set=vb.249998031779294&type=2&theater

Wie weit sind Politiker gesunken, die sich nicht nur christlich sondern auch noch sozial nennen.
Es gab keinen Widerspruch seiner Partei, als der CSU Bundestagsabgeordnete bei seiner Rede Erwerbslose als „faule Grüppel“ bezeichnete. Was auch immer das bedeutet, "Krüppel" oder "Rüpel"? Nein, das Sprachlexikon sagt etwas anderes! Es ist eine Herabwürdigung und tiefe Beleidigung von Menschen, die in teilweise größter Not sind.
Nur die Linken-Co-Vorsitzende Katja Kipping äußerte Kritik daran. Eine Ermahnung von Seiten der Vorsitzenden gab es für den CSU Volksvertreter auch nicht. Stattdessen dürfte dieser in einer Kurzintervention noch einmal seine "Position" deutlich darlegen und deklassierte sich damit ein zweitesmal! Solche Menschen haben nichts in der Politik zu suchen!

Das Rheinische Wörterlexikon übersetzt dies so:

Grüppel -yp- u. -yb- Mörs; -p- Mülh-Ruhr; -ub- MGladb-Rheind; Pl. -əlts; gern Demin. -ypələn, –əlkə m.: Hautpickel, Pustel.

Das ist nicht hinnehmbar und muss Konsequenzen haben!
Berliner Regierung genauso Mies wie die Leipziger

Die dicksten Hartz IV -Klopper
Stefan Woßler (49) machte alles richtig: Er fand eine Wohnung, deren Miete das Jobcenter bezahlt. Doch sein Antrag auf Übernahme der Renovierungskosten lehnte das Amt ab. Jetzt klagt der arbeitslose Mann vor dem Sozialgericht. Wann er das Geld bekommt, das ihm laut Gesetz zusteht, weiß niemand. Dort liegen noch mehr als 42.000 unerledigte Akten vom letzten Jahr.

60 Prozent der Verfahren betreffen Hartz IV. „Am häufigsten geht es um Mietkosten“, weiß Frank Steger vom Berliner Arbeitslosenzentrum der evangelischen Kirche. Er steht mit Sozialarbeitern und Anwälten seit drei Wochen vor dem Jobcenter Schöneberg und berät täglich um die 40 Leute, die Probleme mit Hartz IV haben. Der Senat ist gerade dabei, die Kosten für Unterkunft neu zu erarbeiten. „Ein Skandal, dass hier keine Rechtsklarheit besteht“, sagt er. Bei knapp 70.000 Bedarfsgemeinschaften lagen die Mieten letztes Jahr über den Hartz IV - Richtwerten, das betrifft fast jeden Vierten.

Die Aufstocker berichten hier sehr häufig, dass Leistungen sofort eingestellt werden, wenn sie Arbeit gefunden haben, aber gar nicht wissen, ob der Lohn zum Leben reicht. Bei schwankenden Einkommen wird nicht selten ein viel zu hoher Durchschnittsverdienst zugrunde gelegt und die Zahlung zumindest vorübergehend übermäßig abgesenkt.

Barbara Eschen, Direktorin der Diakonie, gehen die Probleme der Aufstocker besonders nahe.Fast 82.500 Kinder leben in Berlin in Familien, in denen das Einkommen der Eltern nicht ausreicht. Sie kriegen sehr früh mit, dass sich Erwachsene anstrengen und es trotzdem nicht allein schaffen. Ein fatales Signal.“ Bei einem Grafiker wurden Ausgaben für den Teil der Wohnung nicht anerkannt, den er zum Arbeiten nutzt. Begründung: Die Wohnkosten hätten bereits die Mietrichtwerte überschritten.

Eltern berichten häufig, dass sie keine Zahlung für Schulbedarf erhalten. Dabei besteht Anspruch auf jährlich 100 Euro. Mitarbeiter im Jobcenter wissen auch nicht, was das Amt bei Klassenfahrten übernimmt. „Einer Mutter wurde gesagt: Da es ihre Entscheidung sei, dass ihr Kind mitfährt, müsse sie auch die Kosten tragen“, sagt Steger. In einem anderen Fall fragte das Jobcenter nach dem Ziel der Klassenfahrt. „Unnötige Kontrolle“, schimpft Steger.
(Von Cornelia Schmalenbach / Berliner Kurier)

Anmerkung der FHP-Redaktion:

SPD regiert in Berlin genauso stur wie in Leipzig
Mietspiegel für Hartz IV Bezieher wurde vom SG Berlin bereits 2013 als rechtswidrig erklärt und deshalb gelten die Regeln nach WGG.

Das führt zu häufigen Klagen, da die Betroffenen ihren Anspruch ähnlich wie in Leipzig, immer erst einklagen müssen und die Berliner SPD es genau wie die Leipziger SPD; lieber auf langjährige Klagen ankommen lässt, als die Urteile der SG anzuerkennen.
Das hier ein System hinter steht, ist unübersehbar und disqualifiziert diese Partei bis zur Regierungsunfähigkeit. 

 
Offene Rechtsbeugung scheint in den SPD regierten Ländern und Gemeinden/ Städten ein Indiz dafür zu sein, das die Rechtsprechung und der Schutz der Bürger nur noch eine nachrangige Rolle spielt!
Diese Partei entwickelt sich immer mehr zum Nachfolger der FDP, welche nicht umsonst aus der Regierung verschwand.
Die Bezeichnung "Soziale Partei Deutschland" ist nur noch eine Farce und Maske.

Euer
P.F.


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Dienstag, 9. September 2014

Pressemitteilung zu den Hartz IV Regelsatzleistungen Nr. 76/2014 vom 9. September 2014

Beschluss vom 23. Juli 2014

Sozialrechtliche Regelbedarfsleistungen derzeit noch verfassungsgemäß

Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches sind derzeit noch verfassungsgemäß.
Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss entschieden. Die Anforderungen des Grundgesetzes, tatsächlich für eine menschenwürdige Existenz Sorge zu tragen, werden im Ergebnis nicht verfehlt. Insgesamt ist die vom Gesetzgeber festgelegte Höhe der existenzsichernden Leistungen tragfähig begründbar.

Soweit die tatsächliche Deckung existenzieller Bedarfe in Einzelpunkten zweifelhaft ist, hat der Gesetzgeber eine tragfähige Bemessung der Regelbedarfe bei ihrer anstehenden Neuermittlung auf der Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2013 sicherzustellen.

Sachverhalt und Verfahrensgang:

Gegenstand der Verfahren sind die Regelbedarfsleistungen für
Alleinstehende, für zusammenlebende Volljährige, für Kinder bis zu 6 Jahren sowie für Jugendliche im Alter zwischen 14 und 17 Jahren.

Den zwei konkreten Normenkontrollen liegen Klagen miteinander verheirateter Eltern und ihres damals 16-jährigen Sohnes für den Zeitraum Januar 2011 bis Juni 2012 (Az. 1 BvL 10/12) sowie eines alleinstehenden Erwachsenen für den Zeitraum September 2011 bis August 2012 (Az. 1 BvL 12/12) zugrunde.

Das Sozialgericht Berlin hält die im Jahr 2011 geänderten
Regelungen zur Ermittlung und Festsetzung der Regelbedarfe für
verfassungswidrig; es hat die beiden Verfahren daher ausgesetzt und die Frage ihrer Verfassungsgemäßheit dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Die Verfassungsbeschwerde (Az. 1 BvR 1691/13) hat ein Ehepaar mit seinem 2009 geborenen Sohn erhoben. Ihre Klage gegen den Bescheid des zuständigen Jobcenters für den Zeitraum von Mai bis Oktober 2011 hatte
vor dem Sozialgericht Oldenburg keinen Erfolg; das Bundessozialgericht wies die Sprungrevision zurück.

Wesentliche Erwägungen des Senats:


1. Das Grundgesetz garantiert in Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Der verfassungsrechtlich garantierte Leistungsanspruch erstreckt sich nur auf die unbedingt erforderlichen Mittel zur Sicherung sowohl der physischen Existenz als auch zur Sicherung eines Mindestmaßes an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben.

a) Der Gesetzgeber muss die entsprechenden Bedarfe der Hilfebedürftigen zeit- und realitätsgerecht erfassen. Er hat einen Entscheidungsspielraum sowohl bei der Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse als auch bei der wertenden Einschätzung des notwendigen Bedarfs. Das Ergebnis seiner Einschätzungen muss jedoch tragfähig begründbar sein.

Die Verfassung schreibt zwar nicht vor, was, wie und wann genau im
Gesetzgebungsverfahren zu begründen und zu berechnen ist, sondern lässt Raum für Verhandlungen und für den politischen Kompromiss. Das Grundgesetz verpflichtet den Gesetzgeber auch nicht, durch Einbeziehung aller denkbaren Faktoren eine optimale Bestimmung des Existenzminimums vorzunehmen; darum zu ringen ist vielmehr Sache der Politik.

Entscheidend ist aber, dass die Anforderungen des Grundgesetzes,
tatsächlich für eine menschenwürdige Existenz Sorge zu tragen, im
Ergebnis nicht verfehlt werden.

Die Auswahl einer tauglichen und sachgerechten Methode zur Ermittlung der Bedarfe und zur Berechnung der Leistungen kommt dem Gesetzgeber zu.
Er darf aber keine Methode wählen, die existenzsichernde Bedarfe
ausblendet, muss die Berechnung fortwährend überprüfen und, falls
erforderlich, diese weiterentwickeln.

b) Dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers entspricht eine
zurückhaltende Kontrolle durch das Bundesverfassungsgericht; es setzt sich bei seiner Prüfung nicht an die Stelle des Gesetzgebers. Das Grundgesetz selbst gibt keinen exakt bezifferten Anspruch auf Leistungen zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz vor. Die Verfassung verlangt nur, dass der existenzsichernde Bedarf tatsächlich gedeckt wird; die Höhe der Leistungen muss tragfähig begründbar sein.

Entscheidet sich der Gesetzgeber bei der Berechnung des Regelbedarfs für ein Statistikmodell, das Leistungen nach Mittelwerten bestimmter Ausgaben bemisst, muss er Vorkehrungen gegen mit dieser Methode verbundene Risiken einer Unterdeckung treffen.
Fügt er Elemente aus dem Warenkorbmodell in diese statistische Berechnung ein, muss er sicherstellen, dass der existenzsichernde Bedarf tatsächlich gedeckt ist. Als Pauschalbetrag gewährte Leistungen müssen entweder insgesamt den finanziellen Spielraum sichern, um entstehende Unterdeckungen bei einzelnen Bedarfspositionen intern ausgleichen oder Mittel für unterschiedliche Bedarfe eigenverantwortlich ansparen und so decken zu können, oder es muss ein Anspruch auf anderweitigen Ausgleich solcher Unterdeckungen bestehen. Für einen internen Ausgleich darf nicht pauschal darauf verwiesen werden, dass Leistungen zur Deckung soziokultureller Bedarfe als Ausgleichsmasse eingesetzt werden könnten, denn diese gehören zum verfassungsrechtlich geschützten Existenzminimum.

2. Nach diesen Maßstäben genügen die vorgelegten Vorschriften für den entscheidungserheblichen Zeitraum in der erforderlichen Gesamtschau noch den Vorgaben des Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG.

a) Die Festsetzung der Gesamtsumme für den Regelbedarf lässt nicht erkennen, dass der existenzsichernde Bedarf evident nicht gedeckt wäre. Der Gesetzgeber berücksichtigt nun für Kinder und Jugendliche auch Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben.

b) Selbst wenn die Leistungshöhe einer politischen Zielvorstellung
entsprochen haben mag, ist dies für sich genommen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Zwar entspricht der für das Jahr 2011 ermittelte Regelbedarf der Stufe 1 mit 364 € exakt dem Betrag, der sich bei Fortschreibung des 2008 geltenden Regelsatzes ergeben hätte.
Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist jedoch allein entscheidend, dass die Leistungshöhe sich mit Hilfe verlässlicher Daten tragfähig begründen lässt und nicht auf schlicht gegriffenen Zahlen oder Schätzungen ins Blaue hinein beruht.

c) Mit der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) stützt sich der Gesetzgeber auf geeignete empirische Daten.

d) Die Entscheidung, bei der EVS 2008 nur noch die einkommensschwächsten 15 % der Haushalte als Bezugsgröße heranzuziehen (statt wie bei der EVS
2003 die unteren 20 %), ist sachlich vertretbar. Der Gesetzgeber hat auch diejenigen Haushalte aus der Berechnung herausgenommen, deren Berücksichtigung zu Zirkelschlüssen führen würde, weil sie ihrerseits fürsorgebedürftig sind.
Dass er die sogenannten „Aufstocker“, die neben
den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts über weiteres
Einkommen verfügen, nicht herausgenommen hat, hält sich im Rahmen des gesetzgeberischen Einschätzungsspielraums.

Der Gesetzgeber ist auch nicht dazu gezwungen, Haushalte in verdeckter Armut, die trotz Anspruchs keine Sozialleistungen beziehen, herauszurechnen, da sich ihre Zahl nur annähernd beziffern lässt. Schließlich ist nicht ersichtlich, dass es
die Höhe des Regelbedarfs erheblich verzerrt hätte, in die Berechnung Personen einzubeziehen, die Leistungen nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz erhielten.

e) Soweit der Gesetzgeber in einzelnen Punkten vom Statistikmodell
abweicht, lässt sich die Höhe des Regelbedarfs nach der erforderlichen Gesamtbetrachtung für den ntscheidungserheblichen Zeitraum noch tragfähig begründen.

Der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen nicht gehindert, aus der Verbrauchsstatistik nachträglich einzelne Positionen - in Orientierung an einem Warenkorbmodell - wieder herauszunehmen. Die Modifikationen des Statistikmodells dürfen allerdings insgesamt kein Ausmaß erreichen, das seine Tauglichkeit für die Ermittlung der Höhe existenzsichernder Regelbedarfe in Frage stellt; hier hat der Gesetzgeber die finanziellen Spielräume für einen internen Ausgleich zu sichern.
Derzeit ist die monatliche Regelleistung allerdings so berechnet, dass nicht alle, sondern zwischen 132 € und 69 € weniger und damit lediglich 72 % bis 78 % der in der EVS erfassten Konsumausgaben als existenzsichernd anerkannt werden. Ergeben sich erhebliche Zweifel an der tatsächlichen Deckung existenzieller Bedarfe, liegt es im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, geeignete Nacherhebungen vorzunehmen, Leistungen auf der Grundlage eines eigenen Index zu erhöhen oder Unterdeckungen in
sonstiger Weise aufzufangen.

Das gilt beispielsweise für den Haushaltsstrom, wo der Gesetzgeber im Falle außergewöhnlicher Preissteigerungen bei dieser gewichtigen Ausgabeposition verpflichtet ist, die Berechnung schon vor der regelmäßigen Fortschreibung anzupassen.

Es gilt auch für den Mobilitätsbedarf, wo der Gesetzgeber Ausgaben für ein Kraftfahrzeug nicht als existenznotwendig berücksichtigen muss, aber sicherzustellen hat, dass der existenznotwendige Mobilitätsbedarf künftig tatsächlich gedeckt werden kann.

Zudem muss eine Unterdeckung beim Bedarf an langlebigen Gütern (wie Kühlschrank oder Waschmaschine), für die derzeit nur ein geringer monatlicher Betrag eingestellt wird, durch die Sozialgerichte verhindert werden, indem sie die bestehenden
Regelungen über einmalige Zuschüsse neben dem Regelbedarf
verfassungskonform auslegen.
Fehlt diese Möglichkeit, muss der Gesetzgeber einen existenzsichernden Anspruch schaffen.

f) Gegen die Festsetzung der Regelbedarfe für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres und Jugendliche zwischen dem 15. und 18. Lebensjahr mit Hilfe von Verteilungsschlüsseln bestehen keine verfassungsrechtlich durchgreifenden Bedenken.
Die Höhe der Leistungen ist nach der verfassungsrechtlich gebotenen Gesamtschau derzeit nicht zu beanstanden.
Der Gesetzgeber muss Veränderungen im Rahmen der nächsten Anpassung des Regelbedarfs Rechnung tragen.

Die teilweise gesonderte Deckung von existenzsichernden Bedarfen, insbesondere über das Bildungspaket und das Schulbasispaket, ist tragfähig begründet.
Es liegt im Ausgestaltungsspielraum des Gesetzgebers, solche Leistungen teilweise in Form von Gutscheinen zu erbringen.

Allerdings müssen die damit abgedeckten Bildungs- und
Teilhabeangebote für die Bedürftigen auch tatsächlich ohne weitere
Kosten erreichbar sein; daher ist die neu geschaffene Ermessensregelung zur Erstattung von Aufwendungen für Fahrkosten als Anspruch auszulegen.

3. Die Vorgaben zur Fortschreibung der Regelbedarfe in den Jahren ohne Neuermittlung weichen nicht unvertretbar von den Strukturprinzipien der gewählten Ermittlungsmethode ab. Der Gesetzgeber hat tragfähig begründet, warum sich die Fortschreibung an die bundesdurchschnittliche
Preis- und Lohnentwicklung anlehnt.
Die Preisentwicklung muss allerdings - wie geschehen - im Vergleich zur Lohnentwicklung stärker gewichtet werden, weil gerade bei Leistungen zur Deckung des physischen Existenzminimums deren realer Wert zu sichern ist.

Montag, 8. September 2014

Leipziger Sozialrichter sind sich einig
Die Stadt Leipzig verweigert sich der Rechtsprechung zu den Mietobergrenzen


Neben der Tatsache, dass das Sozialgericht in Leipzig, dringend neue bzw. zusätzliche Richter benötigt um die Klageflut in den Griff zu bekommen, konnten heute weitere interessante Details in Erfahrung gebracht werden.

Wie in einem heutigen Gespräch unserer Redaktion mit der Pressestelle des SG Leipzig zu erfahren war, ist die Richterschaft selbst erstaunt darüber:

- Mit welcher Beharrlichkeit die Stadt Leipzig sich weigert, dem Mietkostenregelsatz im ALG II dem "tatsächlichen Mietspiegel" anzupassen.
- In vielen Verfahren wurde festgestellt, das die Berechnungsgrundlage der Agentur für Arbeit für die leipziger Kaltmiete bis maximal 4, 48 nicht den Vorgaben des Bundessozialgerichtes und nicht der Realität auf dem Wohnungsmarkt entspricht.
- Das Richterkollegium des Fachbereiches Soziales ist von der Rechtswidrigkeit der Angemessenheitsregelung überzeugt und sich einig, das diese geändert werden muss.
 

Weiterhin, kann man sich auch nicht erklären:
- Warum nach den div. Urteilen nicht zumindest das WGG 12 Anwendung findet, zumal der Stadt sehr wohl bekannt ist;
das die durchschnittlichen Mietpreise bereits bei etwa 5,75 €/m² und somit weit über der tatsächlichen Hartz IV Leistung liegen.
- Mit den immer wieder eingereichten Beschwerden der Stadt gegen diese Urteile, verhindere man die Rechtskraft der Urteile.
Erst beim LSG würde eine endgültige Entscheidung getroffen, welche dann aber auch noch, "bei Zulassung vor dem BSG", angefochten werden könnte!
- Der Stadt müsse man zugute halten, das sie von ihrer Auffassung:
"Eine angemessene Mietpreisregelung für Hartz IV Bezieher zu haben, tatsächlich überzeugt ist" (das ergebe sich aus den Argumentationen bei den Prozessen) und;
- man möchte keine böse Absicht unterstellen, "bewusst die aktuellen Urteile zu unterlaufen".
- Es wird jedoch "jedem Betroffenen" angeraten, seine rechtlichen Möglichkeiten zu nutzen und neben dem obligatorischen Widerspruch bei der Arbeitsagentur, auch bei Gericht "eine entsprechende Klage" einzureichen.

Schlussfolgerung:
Das keine "böse Absicht" der Stadt Leipzig vorliegt?
Nun,
dieser Auffassung kann sich die FHP keineswegs anschließen, denn genau diese:
Ist das "Konzept und die Strategie der Stadt" und eine andere Schlußfolgerung, wäre nicht schlüssig. Die Akzeptanz der Urteile würde der Stadt nämlich mind. 5 - 8 Millionen € zusätzlich pro Jahr kosten

Sich selbst auferlegt:

Kosten im Hartz IV Bereich einzusparen, muss man "Zeit schinden", wohl wissend;
das auch das LSG Sachsen mit einer großen Klageflut und Richtermangel zu kämpfen hat und die Verfahren sich über mehrere Jahre hinziehen.

Es kann spekuliert werden, ob man eine Verdrängung von Hart IV Beziehern stattfinden soll, sicher ist aber:
Jeder Tag, der kein LSG Urteil hervorbringt, spart der Stadt Leipzig viel Geld. 

 
Bedenkt man jetzt, das im Zuge der "Rechtsvereinfachungen" u.a. auch beabsichtigt ist:
Das rückwirkende Ansprüche nicht mehr geltend gemacht werden können, liegt die Schlussfolgerung;
"das hier eine strategische Marschroute vorliegt" auf der Hand.

Deshalb ist jedem Hartz IV Bezieher, auch in den anderen betroffenen Regionen / Bundesländern, anzuraten:

1) Keine Verpflichtung zu unterschreiben, die eine Kostensenkung der Miete verlangt, wenn diese sich bereits im Rahmen des WGG 12 bewegt, oder diese sich nicht tatsächlich zb: durch Auflösung der Bedarfsgemeinschaft, aus der Rechtsprechung ergibt.

2) Bei Ablehnung von Kostenübernahme bei (Neu-) Mietverträgen, deren Mietehöhe sich nach den WGG 12 richten, nicht nur Widerspruch, sondern zb: "zur Vermeidung der Obdachlosigkeit", auch sofort eine Eilrechtschutzklage bei SG einzureichen.
Liegt nämlich ein positiver Beschluss vor, muss die BA die vollständige Leistung erbringen und man ist ggf. vor Wohnungskündigungen geschützt.

Bedenkt man:

Das die Stadt Leipzig seit den 1sten Urteilen aus 2010, dann 2012 durchgehend bis 2014 seit nunmehr Jahren, sich der gültigen Rechtsnorm verweigert und zudem führend in der Sanktionspolitik ist, muss man die viel beschriebene "Bürgerfreundlichkeit" ernsthaft in Frage stellen.

Sparen zu Lasten der Ärmsten, führt nicht nur zur "Radikalisierung der Gedankengänge und Verhaltensweisen bei den Betroffenen", sondern macht;
die gesamte Sozialpolitik der leipziger Verantwortlichen unglaubwürdig.

Man stelle sich vor;
"der normaler Bürger würde Urteile gegen sich missachten"! Jeder weiß um die Konsequenzen daraus und deshalb ist das Verhalten der leipziger Verantwortlichen an a-sozialer Wohnungspolitik und menschenverachtener Ignoranz kaum zu überbieten und darf nicht toleriert werden. Schon garnicht von den Betroffenen selbst, akzeptiert werden!

Eine Ghettobildung und die Entstehung von sozialen Brennpunkten, kann nur dann vermieden werden, wenn;
"Arme, Mittelstand und Reiche" nebeneinander und miteinander leben können und dürfen, ohne von der "A.-Sozialpolitik" reglementiert zu werden.
Den Verantwortlichen der Stadt Leipzig ist dringend angeraten, von ihrer bisherigen Haltung und dem Ignorieren von Urteilen, "Abstand zu nehmen und ihre Politik zu überdenken", wenn sie vermeiden will:
Das Leipzig erneut zum Symbol des Widerstandes, nur diesmal eben im negativen Sinne, wird!

Euer
P.F.

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Samstag, 6. September 2014

Angebliche Hartz IV Regelsatzanpassung:
Eine Scheinstrategie, welche die tatsächliche Wahrheit verschleiern soll.


Wieder einmal fällt die Bild mit "Schlagzeilen pro Regierung" auf, während sie die Anhebung der Regelsätze als Schlagzeile präsentiert, weigert sie sich vehement die Wahrheit zu schreiben;

So heist es u.a.
"Die Bundesregierung will Hartz IV nach Informationen der zum Jahreswechsel um acht Euro anheben. Demnach soll der Regelsatz von derzeit 391 Euro auf 399 Euro pro Monat steigen".


Dabei wird natürlich auch verschwiegen das:
Die Anpassung keine „Wohltat“ der Bundesregierung ist, sondern ein "Muss", dass der Gesetzgeber vorschreibt. Seit 2012 werden jeweils zum Beginn des Jahres die Sätze neu erstellt. Die Sozialleistung wird entsprechend der Entwicklung von Löhnen und Preisen im Verhältnis 70 zu 30 fortgeschrieben. Die letzte Erhöhung fand  am 1. Januar 2014 statt. Damals erhöhte sich der Eckregelsatz um 9 Euro (382 auf 391 Euro).

Selbst für Energiekosten noch viel zu niedrig
Wie der Deutsche Caritasverband berechnete, fehlen einem Hartz IV-Einpersonenhaushalt im Schnitt 9,30 pro Monat, um die Stromkosten bezahlen zu können. Damit ist der Betrag für Strom, der derzeit im Regelsatz festgelegt ist, um 27 Prozent zu niedrig. Zudem stufen Linke, Gewerkschaften, Erwerbslosen-Beratungen und Sozialverbände den ALG II-Regelsatz als verfassungswidrig ein, weil dieser viel zu gering und unsauber berechnet wurde.

"Der Satz für Kinder von Hartz-IV-Empfängern (0 bis 6 Jahre) werde um 5 auf 234 Euro angepasst, berichtete das Blatt unter Berufung auf Regierungskreise. Das Bundeskabinett wolle die Erhöhung am 17. September offiziell beschließen. Am 10. Oktober soll laut „Bild“ der Bundesrat grünes Licht geben".

"Die Regelsätze für Langzeitarbeitslose und ihre Familien werden seit 2012 jeweils zu Jahresbeginn angepasst. Die Geldleistungen werden entsprechend der Entwicklung von Löhnen und Preisen im Verhältnis 70 zu 30 fortgeschrieben".

"Zuletzt war Hartz IV zum 1. Januar 2014 erhöht worden. Damals stieg der Regelsatz für Alleinstehende von 382 auf 391 Euro".

Redaktionelle Anmerkung:
Das Zeitgleich aber den Alleinerziehenden der Mehrbedarf gestrichen wird und den umgangsberechtigten Eltern der "vollständige Tages-Regelsatz von den Kindern" überlassen werden soll und somit praktisch die Unterhaltspflicht ausgehebelt wird, das verschweigt man natürlich!
Die geplante Regelsatzüberleitung der Kinder bedeutet nämlich u.a. nichts anderes als:
Das nun die Alleinerziehenden für 2 Bedarfsgemeinschaften, also zusätzlich auch für die "temporäre BG" aufkommen müssen /sollen.

Es ist einfach nur noch erbärmlich mit welchen Tricks "die Bild" immer wieder versucht, der Politik die Stange zu halten, wohlwissend:

 
Das es bald zu katastrophalen Zuständen innerhalb der Familien kommen wird. Betroffen werden gut 1.5 mil. Alleinerziehende mit gut 2 mil. Kinder sein!


Wenn sich die geplanten Kürzungen der in geheimen arbeitenden Arbeitsgruppe des Bundes und der Länder, durchsetzen sollten, erwarten uns nicht nur ein rapider Anstieg von Klagen an den Gerichten! 

Eltern-Kindentfremdungen, Kindesentzug durch Jugendämter und verstärkt Schlagzeilen über fürchterliche Geschehnisse in den Familien, Hunger und soziale Ausgrenzungen, werden die logischen Folgen sein!
Solche Auswirkungen sind absehbar, denn es wird u.a. auch zu verstärkten Umgangsverweigerungen /Boykotts kommen, da die Alleinerziehenden doppelt bestraft werden!

Der vollständige finanzielle Ruin kann nur dann teilweise abgefangen werden, wenn eben keine Überleitung des Tagesregelsatzes an den Umgangsberechtigten stattfindet und es keine Kürzung des Mehrbedarfes gibt!


Lösungsansatz:
Nur ein "zweckgebundener Mehrbedarf für das Besuchselternteil", wie es diesen schon für größere Wohnungen und Besuchsfahrten gibt, kann die Lösung sein, wenn die Regierung eine verstärkte Klageflut an den Sozial- und Familiengerichten und eine fortschreitende Kinderarmut vermeiden will!

Momentan sieht es aber leider so aus, als wenn das Unterhalts - und Familienrecht, durch Hartz IV ausgehebelt werden soll!
@
Euer
P.F.

Freitag, 5. September 2014

Bewiesen: Jobcenter Leipzig verstieß grob fahrlässig gegen den Datenschutz seiner Kunden!

Leipziger Gericht hebt Hausverbot von Ex-OBM-Kandidat und RA Dirk Feiertag auf!

Der RA Dirk Feiertag hatte auf die Misstände im Bereich Datenschutz und Aufbewahrung von Hartz IV Akten des Jobcenters Leipzig, mit einer mutigen Aktion aufmerksam gemacht.

Während eines Termines im Juli 2012 fiel ihm auf, dass das Jobcenter während einigen Umbaumaßnahmen viele Dokumentenkisten in den Fluren stapelte, in denen sich die Akten von Kunden befanden.
Mit einem Zeugen startete er darauf eine Aktion, die bis heute vermutlich der Behörde sauer aufstößt.
Er griff sich eine Kiste und spazierte damit in Richtung Ausgang. Direkt am Ausgang befindet sich ein kleiner Wachbereich mit Wachleuten, an die er sich dann wendete.
Er dokumentierte dies mit einem Handy. Später hies es; "er hätte diese Kiste entwenden wollen".
Die BA regierte mit Hausverbot, Strafanzeige und Beschwerde an die Anwaltskammer, wollte sich aber nie öffentlich zu dem Vorgang äußern.
Nun hat das Verwaltungsgericht Leipzig, das Hausverbot aufgehoben und seinen Klagen im vollen Umfang stattgegeben.

Das heißt nichts anderes als:


Dass, das Jobcenter Leipzig grob fahrlässig, mit Hunderten von persönlichen Dokumenten ihrer Kunden umgegangen ist und keine Sicherheit für die Daten ihrer Kunden gegeben war!
Es bleibt abzuwarten, welche Konsequenzen sich für die verantwortlichen MA des Jobcenters, daraus ergeben.

Dirk Feiertag ist selbst ein Familienvater und gilt, neben seinem politischen Engagement, als einer der unbequemsten Fachanwälte für Sozialrecht in Leipzig.
Es scheint nur eine Frage der Zeit, wann die BA erneut versucht, ihn aus dem Verkehr zu ziehen, zumal er seine Kanzlei direkt gegenüber dem Jobcenters hat und die Betroffenen nur über die Straße gehen brauchen, um ihn um Hilfe zu bitten!

Persönliche Anmerkung:
RA. D. Feiertag ist der Redaktion bestens bekannt, da er auch den Betreiber dieser Plattform bereits seit fast 3 Jahren erfolgreich in der SGB II Thematik vertritt.
Er kann an dieser Stelle von der Redaktion mit besten Gewissen empfohlen werden!

Euer
P.F.
https://www.facebook.com/pages/FHP-Freie-Hartz-IV-Presse/710450658981366?ref=bookmarks 

Dienstag, 2. September 2014

Neben dem Hartz IV-Terror unserer Politiker gegen unsere Kinder und Familien, dürfen wir nicht vergessen, das ein weiteres großes Problem vor unserer Haustür steht!
Nämlich ein Krieg in Europa!
Geopolitische und Wirtschaftsstrategische Interessen lassen nach 1945 erneut Eltern, um ihre Kinder weinen und Kinder zu Waisen werden!
Steht endlich alle auf und geht wieder auf die Straßen!
Sagt Nein zum Krieg, sagt Nein zur Denunzierung von Hartz IV Betroffenen!

Denn:
Wer Heute ja zu Hartz IV Sanktionen sagt, vergisst:
Das der Hunger schon Morgen die eigenen Kinder treffen kann und wer ja zum Krieg sagt, vergisst:
Das es Morgen schon das eigene Kind sein kann, welches er zu Grabe trägt!

Wacht auf und wehrt euch, denn es ist an der Zeit!
https://www.youtube.com/watch?v=2IPwQ2Dqlmo&list=RD2IPwQ2Dqlmo&index=1

Montag, 1. September 2014

Leipzig: Hartz IV Miet-Begrenzung unzulässig

Aktuell: Urteil 2014 

Mietobergrenze von 4, 48 € für Hartz IV Empfänger in Leipzig, darf nicht angewendet werden
Schweigen anstelle von Aufklärung

Obwohl dieses Urteil bereits vor einigen Wochen / Monaten gefällt wurde, wenden die Jobcenter in Leipzig noch immer die rechtswidrigen Bestimmungen an! Betroffene sollten sofort per Widerspruch und Eilrechtschutzverfahren gegen falsche Bescheide vorgehen. 

Denn mit diesem Urteil muss eine sehr viel höhere Kaltmiete übernommen werden!

Urteil des SG Leipzig zum Mietspiegel in Leipzig

SOZIALGERICHT LEIPZIG

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

............................. ........................ ..... ... .......... Leipzig
- Kläger -

gegen

Jobcenter Leipzig, vertreten durch den Geschäftsführer, Erich-Weinert-Straße 20, 04105
Leipzig

Beklagter ¦

hat die 9. Kammer des Sozialgerichts Leipzig auf die mündliche Verhandlung vom

13. Februar 2014 in Leipzig durch den Richter am Sozialgericht ........ und die ehrenamtlichen
Richter Herr Prof. ............ und Frau ....... für Recht erkannt:
I. Der Bescheid vom 21.11.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
19.12.2013 wird abgeändert und der Beklagte zu verurteilt, ihm Kosten der Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 01.01.2014 bis zum 30.06.2014 in Höhe von monatlich 357,96 € unter Anrechnung der bereits geleisteten Zahlungen zu zahlen.
II. Die Berufung wird zugelassen.
III. Der Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten zu erstatten.

-2-S 9 AS 261/14-

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten steht die Höhe der Kosten der Unterkunft (KdU) und Heizung in der Zeit vom 01.01.2014 bis zum 01.06.2014 im Streit.

Der Kläger ist alleinstehend. Er bewohnt eine 45,09 m2große Wohnung, für die er im streitgegenständlichen Zeitraum eine Kaltmiete in Höhe von monatlich 207,96 € sowie monatliche Betriebs- und Heizkosten in Höhe von 150,00 €, insgesamt somit 357,96 €, zu zahlen hatte. Die Wohnung wurde den Angaben des Klägers zufolge mit Erdgas beheizt.
Sie befindet sich in einem Gebäude mit einer Gesamtgebäudefläche von ca. 300 m2.

Der Kläger steht schon seit längerem im Leistungsbezug des Beklagten.

Mit Schreiben vom 19.11.2012 informierte der Beklagte den Kläger darüber, dass seine Bedarfe für Unterkunft und Heizung das Maß der anerkennungsfähigen Leistungen nach den Bestimmungen der Stadt Leipzig überschreite. Die angemessene Bruttokaltmiete betrag für eine Person-Bedarfsgemeinschaft 261,45 €/Monat. Die derzeitigen Bedarfe für Unterkunft und Heizung könnten längstens für die Dauer von 6 Monaten übernommen werden. Im Falle des Klägers bis zum 31.05.2013.

Mit Bewilligungsbescheid vom 21.11.2013 gewährte der Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld (Alg) II für die Zeit vom 01.01.2014 bis zum 01.06.2014 in Höhe von monatlich 713.95 €. Darin wurden die KdU und Heizung in Höhe von 331.95 € berücksichtigt.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, weil vom Beklagten die tatsächlichen KdU und Heizung zu übernehmen sein.

Mit Widerspruchsbescheid vom 19.12.2013 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Darin wurde ausgeführt, die tatsächlichen KdU und Heizung beliefen sich auf monatlich 357.96 €, wobei Heizkosten in Höhe von monatlich 70.50 € und Betriebskosten in Höhe von monatlich 79,50 € zu Grunde gelegt würden.

Bei der Verwaltungsrichtlinie KdU der Stadt Leipzig, die am 01.10.2012 in Kraft getreten sei, handele es sich um ein „schlüssiges Konzept". Danach sei ein m2-Preis für die Grundmiete in Höhe von 4,48 €/m2 und 1,33 €/m2 für die Betriebskosten sowie 1,20 €/m2für die Heizkosten angemessen.

Die abstrakt angemessene Wohnungsgröße belaufe sich nach der Verwaltungsvorschrift zur Regelung von Wohnflächenhöchstgrenzen des Freistaates Sachsen vom 07.06.2010 bei einem Ein-Personenhaushalt auf 45 m2. Daraus errechne sich eine Bruttokaltmiete in Höhe von monatlich 261,45 € (4.48 € zuzüglich 1.33 € = 5,81 € x 45 m2) zuzüglich der anerkannten Heizkosten in Höhe von monatlich 70,50 €, insgesamt 331,95 €.

Damit würden die tatsächlichen KdU und Heizung in Höhe von 357,96 €/Monat die angemessenen KdU und Heizkosten um 26,01 €/Monat übersteigen.

Hiergegen hat der Kläger am 07.01.2014 Klage erhoben. Der Kläger vertritt die Auffassung, dass der Beklagte seine tatsächlichen KdU und Heizung zu übernehmen habe.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 21.11.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom

19.12.2013 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, für die Zeit vom 01.01.2014 bis zum 30.06.2014 Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 357,96 € unter Anrechnung der bereits erfolgten Zahlungen zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

1. die Klage abzuweisen.
2. Die Berufung zuzulassen.
Er vertritt die Auffassung, dass es sich bei der Verwaltungsrichtlinie „Kosten der Unterkunft“, in Kraft seit 01.12.2012, um ein „schlüssiges Konzept“ handle.

Entscheidungsgründe:

Die Klage zulässige ist begründet.

Der Kläger hat im streitgegenständlichen Zeitraum, nämlich in der Zeit vom 01.01.2014 bis zum 30.06.2014, Anspruch auf Übernahme der KdU in Höhe von monatlich 287,96 € (Kaltmiete 207,96 € und Betriebskosten 79,50 €) zuzüglich eines monatlichen Heizkostenvorschusses iHv 70.50 €, insgesamt somit 357,96 €. Allerdings muss er sich die bereits gewährten KdU und Heizkosten hierauf anrechnen lassen.

Streitig sind im vorliegenden Fall allein Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II. Der Kläger hat sein Klagebegehren von vornherein zulässigerweise auf diese Leistungen beschränkt (BSG, Urteil vom 01.06.2010- B 4 AS 78/09 R). Streitig sind zudem nur Leistungen für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 30.06.2014.

Als grundsicherungsrechtlicher Bedarf für KdU und Heizung sind nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II grundsätzlich die tatsächlichen Aufwendungen des Hilfebedürftigen zu gewähren.

Die Vorschrift begrenzt die Übernahme der tatsächlichen Aufwendungen jedoch zugleich auf die nach dem SGB II angemessenen Kosten.

Die Angemessenheit der tatsächlichen Aufwendungen für eine Wohnung ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) in mehreren Schritten zu prüfen:

Zunächst ist die Größe der Wohnung des Hilfebedürftigen festzustellen und zu überprüfen, ob diese angemessen ist. In einem zweiten Schritt ist der maßgebliche räumliche Vergleichsmaßstab festzulegen. Schließlich ist in einem dritten Schritt zu ermitteln, welcher Mietpreis für eine abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung auf dem für den Hilfebedürftigen maßgeblichen Wohnungsmarkt aufzuwenden ist (angemessene Mietobergrenze)

BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R. RdNr 15 f und Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 70/08 R. RdNr 17

Eine solche Prüfung ist vorliegend nicht möglich, weil es an einem sogenannten „schlüssigen Konzept“ fehlt und daher die angemessene Mietobergrenze nicht bestimmt werden kann.

Nach der Rechtsprechung des BSG ist der angemessene Quadratmeterpreis einer Wohnung mittels eines schlüssigen Konzepts für einen homogenen Lebensraum zu ermitteln. Der Träger der Grundsicherung hat deshalb -soweit erforderlich- ein solches auf Anforderung vorzulegen (BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R).

Ein schlüssiges Konzept liegt nach der soeben genannten Entscheidung des BSG (Rdnr. 26) dann vor. wenn der Ersteller, also der Grundsicherungsträger, planmäßig vorgegangen ist im Sinne der systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenngleich orts- und zeitbedingter Tatsachen im maßgeblichen Vergleichsraum sowie für sämtliche Anwendungsfälle
und nicht nur punktuell im Einzelfall.

Dazu gehört::

Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (keine Ghettobildung),

- es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, z.B. welche Art von Wohnungen
- Differenzierung nach Standard der Wohnungen.
Brutto- und Nettomiete (Vergleichbarkeit). Differenzierung nach Wohnungsgröße.
- Angaben über den Beobachtungszeitraum,
- Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen. z.B. Mietspiegel),
- Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten,
- Validität der Datenerhebung,
- Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung
und
- Angaben über die gezogenen Schlüsse (z.B. Spannoberwert oder Kappungsgrenze).

Sofern ein Mietspiegel nach § 558 c des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) diesen Anforderungen gerecht wird, ist er als Grundlage eines schlüssigen Konzeptes zur Ermittlung der angemessenen Referenzmiete im Vergleichsraum geeignet: BSG, Urteil vom 17.12.2009 B 4 AS 27/09 R, Leitsatz Nr. 1

Der Leipziger Mietspiegel 2012, der hier anzuwenden wäre, erfüllt die Voraussetzungen, die an ein schlüssiges Konzept gestellt werden, nicht.

Es fehlen Angaben zum Beobachtungszeitraum und Erkenntnisquellen der Datenerhebung.
Wie die Auswertung des Datenmaterials erfolgte, wird zudem nicht mitgeteilt. Auch bleibt offen, ob anerkannte mathematisch-statistische Grundsätze der Datenauswertung berücksichtigt worden sind.

>>>Damit genügt der Mietspiegel nicht den Anforderungen der Statistik.<<<


Auch die von der Stadt Leipzig erlassene Richtlinie KdU vom 18.09.2012, in Kraft getreten am 01.10.2012. kann nicht als schlüssiges Konzept herangezogen werden. Bei der Datenerhebung wurde der Ist-Wert der Grundmiete aus dem gewichteten Mittelwert (Median) der Kosten aller Hilfeempfängerhaushalte gebildet.
Um aber einen realistischen Ist-Wert der Grundmiete zu bekommen, ist es erforderlich, das die Bildung eines Median aus den Kosten aller Haushalte im unteren Marktsegment erfolgte. Dies ist aber nicht geschehen.

Der Beklagte vertritt die Auffassung, dass es sich bei der Richtlinie KdU vom 18.09.2012 um ein "schlüssiges Konzept" handelt, obwohl sie nicht den Anforderungen an den vom BSG aufgestellten Voraussetzungen genügt.
Da die Mietkosten aller Haushalte von der Kammer nicht ermittelt werden können, kann ein "schlüssiges Konzept" auf der Grundlage der vorhandenen Erkenntnisse und Daten nicht entwickelt werden.

Bei Fehlen eines schlüssigen Konzeptes kann es für die Bestimmung des angemessenen m2-Preises im Endergebnis dazu fuhren, dass der tatsächliche m2-Preis als angemessen zu Grunde zu legen ist. Allerdings sind die KdU in einem solchen Fall nicht völlig unbegrenzt zu übernehmen, sondern nur bis zur Höhe der durch einen Zuschlag maßvoll erhöhten Tabellenwerte
nach § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) (BSG. Urteil vom 18.02.2010 - B 14 AS 73/08 R. RdNr. 29).

Durch sie soll verhindert werden, dass extrem hohe und damit nicht
nur nach Auffassung des Grundsicherungsträgers, sondern per se unangemessene Mieten durch den Steuerzahler zu finanzieren sind.

Die Heranziehung der Tabellenwerte ersetzt mithin die für den Vergleichsraum und den konkreten Zeitraum festzustellende Referenzmiete nicht. Sie dient lediglich dazu, die zu übernehmenden tatsächlichen Aufwendungen zu begrenzen. Die Grenze findet sich insoweit in den Tabellenwerten zu § 12 WoGG. Da insoweit eine abstrakte, vom Einzelfall und den konkreten Umständen im Vergleichsraum unabhängige Begrenzung vorgenommen wird, ist auf den jeweiligen Höchstbetrag der Tabelle, also die rechte Spalte, zurückzugreifen.
Ferner wird vom BSG ein „Sicherheitszuschlag" iHv 10 %zum jeweiligen Tabellenwert im Interesse des Schutzes des elementaren Bedürfnisses des Hilfebedürftigen auf Sicherung des Wohnraumes als erforderlich angesehen
(BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 4 AS 87/12 R, RdNr 27).

Die von der Beklagten zu tragende Mietzinsobergrenze für die Kaltmiete einschließlich der kalten Betriebskosten errechnet somit wie folgt:

Nach § 12 WoGG richtet sich der jeweilige Höchstbetrag der Tabelle nach den Mietstufen. Die Mietstufen wurden vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen festgelegt.

Danach fällt Leipzig in die Mietstufe 3. Der Tabellenwert der rechten Spalte und unter Berücksichtigung der Mietstufe 3 beträgt demnach 330,00 €. Zu diesen 330,00 € ist ein 10 %iger „Sicherheitszuschlag“ hinzuzählen, so dass die Mietzinsobergrenze, die die Kaltmiete und die kalten Betriebskosten beinhaltet, im vorliegenden Fall 363,00 € beträgt.

Damit hat der Beklagte die tatsächlichen KdU in Höhe von 287,46 €zu übernehmen, weil diese niedriger sind als die Mietzinsobergrenze
(363,00 €/Monat).

Die tatsächlichen Heizkosten belaufen sich auf 70,50 €/Monat und werden nach den Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung von diesem in voller Höhe übernommen.


Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 des Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Die Kammer hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache bejaht, weil bisher noch nicht geklärt ist, ob der Mietspiegel 2012 bzw. die Richtlinie KdU vom 18.09.2012 der Stadl Leipzig als schlüssiges Konzept zu Grunde gelegt werden kann.

Rechtsmittelbelehrung

Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Sächsischen Landessozialgericht, Parkstraße 28. 09120 Chemnitz, schriftlich, mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form einzulegen.

Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist beim Sozialgericht Leipzig, Berliner Straße 11. 04105 Leipzig schriftlich, mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form eingelegt wird.

Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über den elektronischen Rechtsverkehr in Sachsen (SächsERVerkVO) vom 6. Juli 2010 (SächsGVBI. S. 190) in den elektronischen Gerichtsbriefkasten zu übermitteln ist.

Die Einlegung der Berufung durch einfache E-Mail wahrt daher die Form nicht. Es wird darauf hingewiesen, dass das Rechtsmittel innerhalb der Frist in der vorgeschriebenen Form einzulegen ist.

Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Der Vorsitzende der 9. Kammer

........
Richter am SG

Für den Gleichlaut der Ausfertigung mit der Urschrift:
Sozialgericht Leipzig
Leipzig, den 11.03.2014)