Montag, 17. November 2014

FHP: Freie Hartz IV Presse
Wohnung darf nicht gekündigt werden, wenn Arbeitsamt die Schuld trägt!

Urteil:
Hartz IV Bezieher dürfen nicht ohne Weiteres gekündigt werden, wenn das Jobcenter keine Miete an den Vermieter überwiesen hat. Das gilt jedenfalls, wenn dies versehentlich passiert ist.

Nachdem ein Jobcenter versehentlich für zwei Monate nicht die Miete an den Vermieter überwiesen hatte, gab es für den nichts ahnenden Hartz-IV Empfänger eine böse Überraschung. Der Vermieter schickte ihm die Kündigung zu und begründete dies mit dem Zahlungsverzug von zwei Monatsmieten.

Trotz dieses Missgeschickes blieb der Vermieter hart und verlangte von dem Mieter, dass dieser die Mietwohnung räumt. Als dieser nicht spurte, verklagte der Vermieter ihn auf Räumung.

Hierzu entschied das Landgericht Berlin mit Urteil vom 24.07.2014 – 67 S 94/14, dass der Mieter in der Wohnung bleiben darf.

Denn die Kündigung war hier mangels Verzuges durch den Mieter rechtswidrig. Dies ergibt sich daraus, dass der Mieter von den ausgebliebenen Zahlungen aufgrund eines technischen Versehens nichts wusste und auch nicht wissen konnte.
Er konnte aufgrund eines Bescheides durch das Jobcenter davon ausgehen, dass dieses seiner Zahlungspflicht nachkommt.

Der Mieter muss hier nicht für die Fahrlässigkeit des Jobcenters geradestehen, weil es sich hierbei um keinen Erfüllungsgehilfen im Sinne von § 278 BGB handelt.
Dies ergibt sich daraus, dass es sich bei dem Jobcenter um keinen Vertragspartner handelt. Vielmehr wird hier eine Behörde im Rahmen der Daseinsvorsorge tätig. Das Gericht hat in seinem Urteil die Revision zugelassen.

Diese Entscheidung des Landgerichtes Berlin steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 21.09.2009 - VIII ZR 64/09), in der es allerdings um unpünktliche Mietzahlungen ging.

 

Gleichwohl sollten Hartz IV-Empfänger sofort aktiv werden, sobald sie von den ausgebliebenen oder auch verspäteten Mietzahlungen durch das Jobcenter erfahren.
Sie sollten sich umgehend mit dem Amt in Verbindung setzen und es auf dieses Versehen aufmerksam machen. Darüber hinaus ist wichtig, dass sie ihren Mitwirkungspflichten gegenüber dem Jobcenter nachkommen. Ansonsten könnte der Vermieter zur fristlosen Kündigung berechtigt sein.
Anders sieht die Situation auch dann aus, wenn nicht das Jobcenter direkt die Mieten an den Vermieter überweist.
Hier sollten Hartz-IV Empfänger auf fristgerechte Mietzahlungen achten und sich bei Zahlungsproblemen sofort mit dem Jobcenter in Verbindung setzen. Bei Problemen mit dem Amt sollte eine Beratungsstelle aufgesucht werden.
(Quelle: Harald Büring (Juraforum.de)

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