Donnerstag, 13. November 2014

Hartz IV: Nur 12 Monate bis zur sozialen "Enthauptung"

Bereits ein Jahr nach dem Jobverlust folgt für Arbeitslose der Absturz in Hartz IV. Dann interessiert sich das Jobcenter für das Vermögen, die Wohnungsgröße und "reiche Angehörige".

Wenn jemand Hartz IV beantragen muss, passiert folgendes
Wer nach 1Jahr noch keine neue Anstellung hat, muss Hartz IV beantragen. Für Arbeitslose beginnt damit eine entwürdigende Prozedur:
Das Jobcenter fordert eine detaillierte Aufstellung der Vermögensverhältnisse - bis hin zum letzten Sparbuch.

Dieser Prüfung müssen sich auch Menschen unterziehen, deren eigene Einkünfte aus einem Job nicht ausreichen, um den Grundbedarf zu sichern. Von den "offiziellen" 4,4 Millionen Hartz IV-Beziehern in Deutschland haben rund 1,3 Millionen Menschen einen Job.

So verläuft der Abstieg in das Hartz IV-Elend
1. Der Antrag
Den mehrseitigen Antrag gibt es zum Abholen im Jobcenter des gemeldeten Wohnortes oder online im Internet. Das Jobcenter interessiert sich dann für sämtliche Vermögensverhältnisse, die Wohnsituation und verwandschaftliche Beziehungen - und entscheidet erst dann, ob und wie viel Geld es gibt.

2. Wann gibt es die Sozialleistung?
Wer im Monat weniger Geld zur Verfügung hat, als die Mietkosten und der Hartz IV-Regelsatz zusammen ergeben, bekommt Unterstützung vom Staat. Die Regeln für eine sogenannte Bedarfsgemeinschaft sind etwas anders: Wenn man mit dem Lebenspartner zusammen wohnt oder ein Kind hat, werden die Einkünfte der Partner addiert – egal ob ein Paar verheiratet ist oder nicht. Wer eine solche Bedarfsgemeinschaft verschweigt, muss mit Besuchen vom Amt rechnen. Dabei wird überprüft, ob er oder sie wirklich alleine in der Wohnung lebt. Bisher gilt das für Partnerschaften, die länger als ein Jahr bestehen!

Ob der Staat Hartz IV zahlt, hängt außerdem maßgeblich von der Hilfsbedürftigkeit und Erwerbsfähigkeit des Antragstellers ab. Grundsätlich kann aber jeder einen gesetzlichen Anspruch geltend machen! Das gilt für Renter genauso wie für Kinder oder Arbeitslose(-suchende),Geringverdiener und Teilerwerbsunfähuge.

3. Wie hoch ist der Hartz IV-Satz?
Wie viel Geld es vom Staat gibt, hängt in erster Linie vom Einkommen und Vermögen des Antragstellers ab sowie der Tatsache, wo er wohnt. Der Hartz IV-Regelsatz für einen alleinstehenden Erwachsenen beträgt derzeit 391 Euro, eine Familie mit zwei Kindern bekommt 1196 Euro. Dazu kommen die anfallenden Mietkosten für eine angemessen große Wohnung. Der Anspruch variiert je nach Bundesland und Region: In Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg können das bis zu 781 Euro sein, während in München 980 Euro für die Miete drin sind.

Die Unterstützung kann in Höhe des vollen Regelsatzes ausfallen oder auch nur als Teilaufstockung. Wie hoch der Bedarf im Einzelfall ist, prüft der Sachbearbeiter im Jobcenter.

4. Wann muss der Hartz-IV-Empfänger aus der Wohnung ausziehen?

Für eine Person halten die Jobcenter eine Wohnfläche von 45 bis 50 Quadratmetern für angemessen, für zwei Personen sind es 60 Quadratmeter. Jeder weiteren in der Wohnung lebenden Person stehen zusätzlich 15 Quadratmeter zu. Wohnt der Antragssteller in einer Eigentumswohnung, prüft das Amt die Angemessenheit im Einzelfall.
Vorsicht: In der Regel gilt die !0% Klausel, die wird jedoch gerne verschwiegen!

"Vermögen" müssen Hartz-IV-Empfänger zuerst "verbrauchen"

5. Welche Neben-Einnahmen sind erlaubt?

Monatlich dürfen Leistungsbezieher einen Freibetrag von 100 Euro brutto dazu verdienen, ohne dass dies Auswirkungen auf die Höhe des Hartz IV-Satzes hat. Selbst wenn das Bruttoeinkommen 400 Euro monatlich übersteigt, bleiben Einkünfte teilweise anrechnungsfrei:

- 20 Prozent bei einem Bruttoeinkommen zwischen 100 Euro und 1000 Euro;
- zehn Prozent zwischen 1000 Euro und 1200 Euro;
- zehn Prozent zwischen 1000 und 1500 Euro bei einem minderjährigen Kind.

Vor der Ermittlung des Hartz IV-Beitrages dürfen von den Einkünften abgezogen werden:
- Steuern;
- Sozialversicherungsbeiträge;
- Beiträge zu öffentlichen und privaten Versicherungen;
- Beiträge zur Altersvorsorge (Riester, Rürup);
- Unterhalt;
- Ausbildungsförderung

6. Wie viel Vermögen ist erlaubt?
Der Gesetzgeber räumt Freibeträge ein, die das Vermögen des Antragsstellers schonen sollen (Schonvermögen). Doch die sind vergleichsweise mickrig: Pro vollendetem Lebensjahr stehen jedem volljährigen Hartz IV-Empfänger 150 Euro zu. Die Höhe des maximalen Freibetrags staffelt sich nach dem Geburtsjahr:
- vor 1958: 9750 Euro
- zwischen 1958 und 1964: 9900 Euro
- ab 1964: 10.050 Euro
- Minderjährige: 3100 Euro

Wohnt ein Hartz IV-Bezieher mit vermögenden Familienmitgliedern oder Lebensgefährten in einer Bedarfsgemeinschaft, wird auch deren Einkommen angerechnet. Allerdings dürfen nicht ausgeschöpfte Freibeträge Innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft übertragen werden. Das gilt allerdings nicht für den Freibetrag des minderjährigen Kindes.

Für geldwerte Ansprüche aus Altersvorsorge-Verträgen, also Renten- und Lebensversicherungen, gelten andere Freibetragsgrenzen. Sie richten sich ebenfalls nach dem Geburtsjahr:
- vor 1958: 48.750 Euro
- zwischen 1958 und 1964: 49.500 Euro
- nach 1964: 50.250 Euro

Angerechnet wird dabei das komplette sogenannte verwertbare Vermögen. Das sind Guthaben oder Wertanlagen die sich direkt oder durch Verbrauch, Verkauf oder Vermietung für den Lebensunterhalt nutzen lassen. Dazu zählen:
- Bargeld
- Giro- und Anlagekonten
- Sparguthaben (Bausparen, Sparbriefe)
- Wertpapiere (Aktien, Fonds)
- Haus- und Grundeigentum
- Kapitallebensversicherungen

Übersteigt die Summe dieser Geldanlagen die Freibeträge, müssen Hartz IV-Empfänger entsprechende Policen oder Guthaben auflösen und ihre Immobilien verkaufen, bevor sie den vollen Unterstützungsanspruch haben. Stellt die Verwertung jedoch eine unzumutbare Härte dar wie zB: ein zu hoher finanzieller (Wert)Verlust kann das Sozialgericht per Urteil, die Verwertung ausschließen!

Bei Forderungen zur Vermögensveräußerung lohnt sich der Gang zum Sozialfachanwalt fast immer!


Ein Auto oder Motorrad dürfen Hartz IV-Bezieher in einem „angemessenen Wert“ von bis zu 7500 Euro grundsätzlich besitzen und müssen nicht verkauft werden.

Fazit:
Grundsätzlich sollte man Frühzeitig überlegen, wie man Werte die geerbt oder erarbeitet wurden, vor dem Zugriff der BA schützen kann! Deshalb in solchen Situationen immer einen Fachanwalt konsultieren, da sich sehr oft herausstellt, dass man nicht "veräußern" muss! In vielen Urteilen wurde die BA dazu verdonnert, vorhandenes Vermögen ( Großelternurteil) nicht anzutasten!

Darum prüfe, wer sich mit der BA einlässt!

Eure FHP
 

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