Schlappe für die ARGE vor dem BSG!
Hartz-IV-Bezieher müssen nicht immer bis zum „Sankt-Nimmerleinstag“ in
ihrer Wohnung wohnen. Übernimmt das Jobcenter nach einem Umzug in eine
teurere Wohnung nicht die Unterkunftskosten, muss die Behörde jedoch
später zahlen, wenn der Arbeitslose eine befristete Anstellung erhalten
und dann wieder hilfebedürftig geworden ist, urteilte am Mittwoch, 9. April 2014, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 14 AS 23/13 R).
Die angemessenen Unterkunftskosten für die teurere Wohnung müssten
übernommen werden, sobald der Arbeitslosengeld-II-Empfänger mindestens
einen Kalendermonat nicht im Leistungsbezug war, so der 14. Senat des
BSG, der damit die Rechtsprechung des 4. Senats vom 30. August 2010
bekräftigte (Az.: B 4 AS 10/10 R).
Im konkreten Fall hatte ein
Hartz-IV-Bezieher aus Köthen in Sachsen-Anhalt nun recht bekommen. Er
hatte zunächst eine Wohnung mit einer Warmmiete von monatlich 207 Euro
bewohnt. Als er in eine teurere, aber immer noch angemessene Wohnung
umziehen wollte, bekam er vom Jobcenter des Landkreises
Anhalt-Bitterfeld keine Genehmigung.
Die neue Wohnung koste
334,45 Euro monatlich und sei damit deutlich teurer. Einen sachgerechten
Grund für den Umzug gebe es ebenfalls nicht.
Der Mann zog
trotzdem um und erhielt kurze Zeit später eine auf acht Monate
befristete Beschäftigung auf dem Bau. Als er wieder arbeitslos wurde und
damit wieder auf Hartz IV angewiesen war, wollte das Jobcenter wieder
nur die Unterkunftskosten der alten, günstigeren Wohnung übernehmen.
Der Arbeitslose sei bewusst und noch während des damaligen
Leistungsbezuges in die teurere Unterkunft umgezogen, obwohl er dafür
keine Erlaubnis hatte.
Der 14. Senat gab dem Arbeitslosen nun
recht. Auch die neue Wohnung gelte als angemessen, so dass das Jobcenter
die tatsächlichen Aufwendungen übernehmen muss. Nach den gesetzlichen
Vorschriften dürfe ein Hartz-IV-Bezieher zwar nicht ohne Grund innerhalb
einer Stadt in eine teurere Unterkunft umziehen. Sei der Arbeitslose
wegen einer neuen Beschäftigung mindestens einen Kalendermonat nicht
mehr hilfebedürftig, müsse das Jobcenter bei einem danach gestellten
erneuten Hartz-IV-Antrag aber auch die teureren angemessenen
Unterkunftskosten übernehmen. Denn es liege ein „neuer Leistungsfall“
vor, so das BSG
Der 14. Senat verwies darauf, dass eine
Hartz-IV-Bewilligung nicht immer und ewig Wirkung zeigen dürfe. Dem
Arbeitslosengeld-II-Empfänger müsse bei einer Unterbrechung des
Leistungsbezuges auch die Gelegenheit gegeben werden, die alten „Fesseln
abzustreifen“, so der Vorsitzende Richter Thomas Voelzke.
Quelle:juragentur.de
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