Dienstag, 15. April 2014

Eilmeldung: Neue Klagechancen ab heute für unsere Kinder und deren Familien

In Zuge der heute in Kraft tretenen Wirkung zu den Kinderechtskonventionen, eröffnet sich unter anderen die Möglichkeit auch für alle Hartz IV Familien:


Gegen Deutschland auf direkten Wege beim Europäischen Gerichtshof zu Klagen!
Damit werden die Möglichkeiten eröffnet im besonderen bei Leistungskürzungen gegenüber Kinder und ihren Familien, auf dem Rechtsweg gegen Deutschland vorzugehen, da immer in solchen Fällen:
Von einer schwerwiegenden Kindeswohlgefährdung, soziale Diskriminierung und Gefahr für Leib und Leben ausgegangen werden kann!


Denn:
Heute tritt das dritte Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes (UN-Kinderrechtskonvention) in Kraft. Das Protokoll enthält Regelungen für ein Individualbeschwerdeverfahren und ein Untersuchungsverfahren. Mit dem Protokoll wird eine Lücke im internationalen Menschenrechtsschutzsystem geschlossen.

Das dritte Zusatzprotokoll wurde bisher von 45 Staaten unterzeichnet und bislang von zehn Staaten, darunter auch Deutschland, ratifiziert. Da es am 14. Januar 2014 vom zehnten Staat ratifiziert worden ist, tritt es jetzt, drei Monate später, für diese Staaten in Kraft. Neben der Individualbeschwerde sieht das Zusatzprotokoll ebenso die Möglichkeit eines Untersuchungs- und eines Staatenbeschwerdeverfahrens vor.

Das Zusatzprotokoll beinhaltet ein Individualbeschwerdeverfahren speziell für Kinder. Dieses eröffnet die Möglichkeit, eine Verletzung der Kinderrechtskonvention beim UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes in Genf geltend zu machen. Das Institut für Menschenrechte begrüßt das neue Protokoll zur Durchsetzung von Kinderrechten. Für betroffene Kinder eröffnet sich dadurch auf internationaler Ebene die Möglichkeit, ihre Rechte aus der Konvention und den bereits existierenden zwei Zusatzprotokollen geltend zu machen. Voraussetzung ist allerdings, dass sie zuvor – etwa mit Unterstützung ihres gesetzlichen Vertreters – den innerstaatlichen Rechtsweg erschöpfen. Sofern nationale Rechtsbehelfe nicht vorgesehen oder ineffektiv sind, ist die innerstaatliche Rechtswegerschöpfung nicht erforderlich. Bei Hinweisen auf systematische und schwerwiegende Kinderrechtsverletzungen kann der UN-Ausschuss zudem unmittelbar Untersuchungen in dem jeweiligen Staat vornehmen.

Die Generalversammlung der Vereinten Nationen hatte das dritte Zusatzprotokoll zur UN-Kinderrechtskonvention am 19. Dezember 2011 verabschiedet, um den Schutz der Rechte von Kindern zu verbessern.

Deutschland hat bei allen UN-Menschenrechtsverträgen, die es ratifiziert hat, die zugehörigen Zusatzprotokolle zu Individualbeschwerdeverfahren anerkannt.

Die einzige Ausnahme bildet das im Jahr 2008 verabschiedete Zusatzprotokoll zum Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte. Hier ist die Ratifikation durch Deutschland lange überfällig.

Euer
P.F.

http://www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/user_upload/PDF-Dateien/Pakte_Konventionen/CRC/crc_de.pdf

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