Eilmeldung: Neue Klagechancen ab heute für unsere Kinder und deren Familien
In
Zuge der heute in Kraft tretenen Wirkung zu den
Kinderechtskonventionen, eröffnet sich unter anderen die Möglichkeit
auch für alle Hartz IV Familien:
Gegen Deutschland auf direkten Wege beim Europäischen Gerichtshof zu Klagen!
Damit
werden die Möglichkeiten eröffnet im besonderen bei Leistungskürzungen
gegenüber Kinder und ihren Familien, auf dem Rechtsweg gegen Deutschland
vorzugehen, da immer in solchen Fällen:
Von einer schwerwiegenden Kindeswohlgefährdung, soziale Diskriminierung und Gefahr für Leib und Leben ausgegangen werden kann!
Denn:
Heute
tritt das dritte Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des
Kindes (UN-Kinderrechtskonvention) in Kraft. Das Protokoll enthält
Regelungen für ein Individualbeschwerdeverfahren und ein
Untersuchungsverfahren. Mit dem Protokoll wird eine Lücke im
internationalen Menschenrechtsschutzsystem geschlossen.
Das
dritte Zusatzprotokoll wurde bisher von 45 Staaten unterzeichnet und
bislang von zehn Staaten, darunter auch Deutschland, ratifiziert. Da es
am 14. Januar 2014 vom zehnten Staat ratifiziert worden ist, tritt es
jetzt, drei Monate später, für diese Staaten in Kraft. Neben der
Individualbeschwerde sieht das Zusatzprotokoll ebenso die Möglichkeit
eines Untersuchungs- und eines Staatenbeschwerdeverfahrens vor.
Das
Zusatzprotokoll beinhaltet ein Individualbeschwerdeverfahren speziell
für Kinder. Dieses eröffnet die Möglichkeit, eine Verletzung der
Kinderrechtskonvention beim UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes in
Genf geltend zu machen. Das Institut für Menschenrechte begrüßt das neue
Protokoll zur Durchsetzung von Kinderrechten. Für betroffene Kinder
eröffnet sich dadurch auf internationaler Ebene die Möglichkeit, ihre
Rechte aus der Konvention und den bereits existierenden zwei
Zusatzprotokollen geltend zu machen. Voraussetzung ist allerdings, dass
sie zuvor – etwa mit Unterstützung ihres gesetzlichen Vertreters – den
innerstaatlichen Rechtsweg erschöpfen. Sofern nationale Rechtsbehelfe
nicht vorgesehen oder ineffektiv sind, ist die innerstaatliche
Rechtswegerschöpfung nicht erforderlich. Bei Hinweisen auf systematische
und schwerwiegende Kinderrechtsverletzungen kann der UN-Ausschuss zudem
unmittelbar Untersuchungen in dem jeweiligen Staat vornehmen.
Die
Generalversammlung der Vereinten Nationen hatte das dritte
Zusatzprotokoll zur UN-Kinderrechtskonvention am 19. Dezember 2011
verabschiedet, um den Schutz der Rechte von Kindern zu verbessern.
Deutschland
hat bei allen UN-Menschenrechtsverträgen, die es ratifiziert hat, die
zugehörigen Zusatzprotokolle zu Individualbeschwerdeverfahren anerkannt.
Die einzige Ausnahme bildet das im Jahr 2008 verabschiedete
Zusatzprotokoll zum Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle
Rechte. Hier ist die Ratifikation durch Deutschland lange überfällig.
Euer
P.F.
http://www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/user_upload/PDF-Dateien/Pakte_Konventionen/CRC/crc_de.pdf
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