Klage gegen das BMAS wegen der Weigerung,
Informationen zu den Rechtsvereinfachungen im SGB II weiterzugeben
Der Vorsitzende des Erwerbslosenverein
Tacheles verklagt das Bundesarbeitsministerium auf Herausgabe von
Informationen zu den geplanten Änderungen
des Zweiten Sozialgesetzbuches (SGB II). Bundesregierung will
Rechtsverschärfungen bei den Hartz IV-Gesetzen unter Ausschluss der
Öffentlichkeit vorbereiten und damit faktisch das
Informationsfreiheitsgesetz außer Kraft setzen.
Im November
2012 hat die Konferenz der Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und
Senatoren für Arbeit und Soziales der Länder (ASMK) mehrheitlich
beschlossen, eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Vereinfachung des
Leistungsrechts – einschließlich des Verfahrensrechts – im SGB II
einzurichten. Seit Juni 2013 erarbeitet eine nicht öffentlich tagende
Arbeitsgruppe Hartz IV-Rechtsänderungen aus. Diese Rechtsänderungen
beinhalten unter der Überschrift „Rechtsvereinfachung“ eine Vielzahl von
Verschärfungen und die Etablierung von Sonderrecht für Arbeitslosengeld
II-Beziehende.
Zu den Teilnehmenden gehören das
Bundesarbeitsministerium (BMAS), die Länder und darüber hinaus die
Bundesagentur für Arbeit (BA), die kommunalen Spitzenverbände sowie der
Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge. Diskutiert werden
in der Arbeitsgruppe formell etwa 120 Änderungsvorschläge, insgesamt ist
aber bekannt, dass von verschiedensten Institutionen wie einzelnen
Jobcentern, Deutscher Städtetag, Deutsches Institut für
Wirtschaftsforschung, BA-Zentrale sowie dem Bundesarbeitsministerium
selbst über 300 Vorschläge zur Diskussion stehen.
Anhand der
Vorschläge der Arbeitsgruppe soll bis Ende dieses Jahres ein
Gesetzesentwurf vorgelegt und nächstes Jahr beschlossen werden.
Harald Thomé, Vorsitzender des Erwerbslosenvereins Tacheles, hat am 15.
Dezember 2013 einen Antrag auf Weitergabe aller im
Bundesarbeitsministerium (BMAS) vorhandenen Informationen zu den
geplanten Rechtsänderungen im SGB II gestellt. Nach dem
Informationsfreiheitsgesetz (IFG) hat jeder Bürger Anspruch auf
Herausgabe von in Bundesbehörden vorhandenen Informationen. Diesen
Informationsanspruch verweigert das BMAS und führt aus, dass damit die
geheime Diskussion über die geplanten Rechtsänderungen gestört werden
könnte.
Thomé ist allerdings der Meinung, dass es bei
Gesetzesänderungen keinen Geheimhaltungsanspruch der Regierung gibt.
„Staatliches Handeln muss für Bürger/innen, NGO, Wohlfahrts- und
Sozialverbände, aber auch für die Parteien und eine politisch
interessierte und kritische Öffentlichkeit transparent sein. Denn nur so
sind rechtlich bedenkliche und möglicherweise verfassungswidrige Pläne
im Vorfeld erkennbar und angreifbar“, führt Thomé seinen
Informationsanspruch aus.
Trotz umfangreicher Begründung wurde
das Informationsbegehren vom BMAS mit Bescheid vom 26.05.2014 abgelehnt.
Gegen den Ablehnungsbescheid hat Thomé stellvertretend für die
interessierte Öffentlichkeit mit Datum vom 25.06.2014 Klage eingereicht.
„Mit der Klage soll die intransparente und undemokratische
Verfahrensweise des BMAS thematisiert und wenigstens für die Zukunft
festgestellt werden, dass die Regierung keinen Anspruch auf
Geheimhaltung im Vorfeld von Gesetzesvorhaben hat“, fasst Thomé das
Motiv der Klage zusammen. Er kündigt ferner an, dass er die Klage durch
alle Instanzen verfolgen möchte. „Denn es kann nicht sein, dass die
öffentliche Debatte im Vorfeld gravierender Rechtsänderungen mit allen
Mitteln verhindert werden soll“, so Thomé.
(Quelle: Tacheles.de)
http://tacheles-sozialhilfe.de/fa/redakteur/Aktuelles/IFG_Klage_25.06.2014.pdf
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