Kein Platz für Trauer...Sterben im Hartz IV - Bezug...
Jobcenter verweigert die Bestattungskosten in der Heimatstadt!
Die Grausamkeit der Hartz IV-Gesetze besteht auch nach dem Tod weiter. Diese schmerzhafte Erfahrung muss nun eine Lebenspartnerin
eines Verstorbenen machen, der am letzten Wochenende eine schwere
Herzoperation nicht überlebte. Die eigene Behörde weigert sich die
Bestattungskosten und die Überführung in die Heimatstadt zu übernehmen.
Ein schwerkranker 55jähriger Mann aus Oberhausen unterzog sich einer
Herz-OP in einer Fachklinik für Herz-und Kreislauferkrankungen in Essen,
weil örtliche Kliniken einen derartigen Eingriff nicht vollziehen
konnten. Während des Eingriffs verstarb der Mann an seinem Leiden. Weil
das Jobcenter eine Kostenübernahme für die Bestattung und Überführung
verweigert, muss die Lebenspartnerin, die über 20 Jahre mit ihrem Freund
zusammen ihr Leben verbrachte, nun hinnehmen, dass der Verstorbene
anonym in Essen beerdigt wird.
In Oberhausen, wo Beide eine
sehr lange Zeit zusammen verbrachten, wird es nun keinen Ort des
Abschieds und der Trauer geben, weil sich die Hartz IV-Bezieherin die
Kosten für eine ordentliche Beerdigung nicht leisten kann und das
Jobcenter in Oberhausen eine Kostenübernahme verweigert.
„Diese
Regelung, wonach Menschen, die auf Hartz IV oder Sozialhilfe angewiesen
sind, ohne Rücksicht auf Hinterbliebene anonym in einem Urnengrab am
Ort ihres Versterbens verscharrt werden, ist unmenschlich. Damit sind
diese nicht nur zu Lebzeiten aus der Gesellschaft ausgeschlossen,
sondern sie bleiben auch nach ihrem Tod Opfer dieses gegen die
Menschenwürde verstoßenden Systems“ beklagt Werner Schulten von der
Bundesarbeitsgemeinschaft Hartz IV der Partei „Die Linke“.
Bedarfsgemeinschaft Ja, Mitspracherecht Nein
Noch zu Lebenszeiten des Mannes wurden beide Partner als sogenannte
„Bedarfsgemeinschaft“ eingestuft. Das bedeutet, dass sie trotz einer
nicht vollzogenen Heirat wie Eheleute seitens der Behörden behandelt
wurden und entsprechend als Einzelpersonen einen geringeren
Arbeitslosengeld II Anspruch hatten. Nun aber wird der Lebenspartnerin
des Verstorbenen ein Mitspracherecht bei der Beisetzung verweigert. Das
Argument der Behörde: Sie wären schließlich nicht verheiratet gewesen.
Nunmehr ist die Stadt Essen für die Beerdigungskosten verantwortlich,
weil der Mann in der Essener Klinik verstarb. „Damit sind wir komplett
außen vor“, sagte ein Sprecher der Stadt Oberhausen gegenüber der „WAZ“.
So seien schließlich die Gesetze, fügte der Sprecher noch hinzu. „Was
ist das für ein Gesetz, das den Hinterbliebenen nicht mal einen Ort zum
Trauern lässt?“ fragt indes Schulten.
Der 55jährige wird nun
auf dem Essener Friedhof mit der Bezeichnung „Am Hallo“ anonym beerdigt.
Ein Termin für die Bestattung wird nicht benannt. Diese Vorgehensweise
„entspricht nicht dem Anspruch einer humanen und solidarischen
Gesellschaft, die wir vorgeben, zu sein“ mahnt Schulten.
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Urteil: Auch mit Hartz-IV Recht auf würdiges Begräbnis
Nicht nur billig, sondern angemessen: Hartz-IV-Empfänger müssen nicht
mit der günstigsten Begräbnisvariante Vorlieb nehmen, hat das
Bundessozialgericht entschieden. Die Angemessenheit müsse im Einzelfall
geprüft werden.
Sozialhilfeträger dürfen die Übernahme von
Bestattungskosten für die Angehörigen von Hartz-IV-Empfängern nicht
pauschal begrenzen und auf eine von ihnen ermittelte billigste
Begräbnisvariante beziehen. Das hat das Bundessozialgericht in Kassel
entschieden. Was erforderlich sei, müsse sich vielmehr an einer
ortsüblichen würdigen Bestattung orientieren und sei im Einzelfall zu
prüfen.
Für künftige Entscheidungen stellten die Kasseler
Richter weitere Maßstäbe auf. So sei zu berücksichtigen, ob ein
Antragsteller vom Sozialhilfeträger ausreichend über den Kostenspielraum
bei der Bestattung informiert worden sei. Bei fehlender Beratung sei
auch die Übernahme teurerer Begräbnisse denkbar. Erkennbar exorbitante
Kosten müssten allerdings auch dann nicht getragen werden.
Zugleich wies das Bundessozialgericht auf Konstellationen hin, in denen
auch Hartz-IV-Empfängern zugemutet werden könne, die Kosten für die
Beerdigung eines Angehörigen privat zu tragen. Dies sei insbesondere
möglich, wenn ein Hilfebedürftiger durch den Tod des Angehörigen zu
dessen Erbe werde oder es eine Sterbegeldversicherung gebe.
Rechnungen müssen auf Angemessenheit geprüft werden
Geklagt hatte eine Frau aus Koblenz, die Arbeitslosengeld II bekam, als
2005 ihr Mann starb. Der Bestattungsunternehmer schickte ihr eine
Rechnung über mehr als 1500 Euro. Ebenso viel kostete der Kauf des
Grabes. Für die Überführung sollte sie 260 Euro bezahlen. Das alles
reichte die Frau beim Sozialhilfeträger ein.
Dort übernahm man
zwar die Grab-Kosten, die Rechnung des Bestattungsunternehmers jedoch
wurde gekürzt, die Übernahme der Überführung ganz verweigert. Wegen der
fehlenden 956,32 Euro zog die Frau gegen die Stadt Koblenz vor Gericht.
Das Landessozialgericht lehnte die Klage ab: Mit der übernommenen Summe
sei «eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende, würdige, aber
einfache Bestattung durchführbar».
Dieser Argumentation ist das
Bundessozialgericht nicht gefolgt. Die Kostenträger müssten die
Rechnungen im Detail auf ihre Angemessenheit überprüfen. Es reiche nicht
aus, die Kosten «nach Maßgabe pauschal ermittelter Vergütungssätze» zu
übernehmen. Der Hinterbliebene sei nicht verpflichtet, «unterschiedliche
Angebote bei Bestattungsunternehmern einzuholen, um das billigste
auszuwählen».
Die Sache wurde an das Landessozialgericht
zurückverwiesen. Dort muss unter anderem noch geklärt werden, welcher
Kostenanteil der Frau selbst zugemutet werden kann.
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Sterben im HartzIV- Bezug oder die wirtschaftliche Entsorgung verstorbener Reste menschlicher Armut!
Wer in Deutschland in Armut verstirbt, wird an dem Todesort ( Gemeinde)
bestattet. Aber nur wenn die Kommune keinen liquiden Verwandten zur
Kasse bitten kann. Verstirbt ein HartzIV- Empfänger in einer Klinik
außerhalb seines Wohnortes, etwa nach einer Krankheit oder durch Unfall,
so wird er innerhalb der Kommune wo er das zeitlich gesegnet hat
bestattet. Zunächst hinterfragt das Klinikum ob es Angehörige gibt, die
zu ihren Lasten, die Kosten der Bestattung tragen.
Das ist aber
in den meisten Fällen nicht gegeben, und so ordnet das Ordnungsamt die
preisgünstigste Beisetzung an. Das bedeutet im ungünstigsten Falle eine
Urnenbeisetzung. Kluge Bestattungsunternehmer pflegen den regen Kontakt
zum kommunalen Ordnungsamt. Auf den meisten Friedhöfen gibt es
pflegeleichte Grünflächen- wo die Urnen dicht an dicht beigesetzt
werden. Eine Kennzeichnung mit Name und Todestag auf diesen Flächen ist
unerwünscht, und wenn erwünscht dann zumeist kostenpflichtig. Also
scheint mir diese Art der Beisetzung ziemlich anonym.
Ein Thema
das normalerweise die ehrenhaften Herrschaften Bürgermeister
beschäftigen sollte. Dicht an dicht erinnert an vergangene dunkle Zeiten
schlechter Politik und Ausgrenzung. Vielleicht sollte man auch aus
diesen recht anonymen Flächen zur Beseitigung in Armut verschiedener
Menschen moderne Kulturdenkmäler einer funktionierenden Demokratie
errichten. In der heutigen Zeit geht es zu unsozial mit der Armut und
auch Krankheit zu. Wer wegen einem unheilbarem Krebsleiden auf sein
Ableben wartet, wird kurzer Hand in ein Hospiz abgeschoben.
Traurig aber wahr- so spart man wiederum Kosten ein. Ob ein Mensch
pflegebedürftig ist oder nicht- hängt davon ab- wie viel Zeit ihm bleibt
sich bestehender Bürokratie von ARGE und Krankenkasse unterzuordnen.
Anträge über Anträge- auch wenn man nicht mehr in der Lage ist zu
schreiben. Verzweiflung unter den Betroffenen, Hilfe ist nur zögerlich
zu erwarten- aber keinesfalls ausreichend. Sparen ist modern- somit darf
ein Elend wirtschaftliche Vorgaben von Kommune und Krankenkassen nicht
überschreiten. Traurig aber menschlich- wer in Armut in Folge einer
Krankheit sterben muss, der kann beten dass es schnell geht. Doch es
gibt auch noch Menschen mit Herz, so darf man Morphine gegen Schmerzen
einsetzen. Die Folge – geschwächter Mensch leidet weniger bis zum
Ableben. Dieser Beitrag wurde anonym geschrieben, und darf bundesweit
veröffentlicht werden. (Ein Leserartikel von FreeDom-of-passion)
Letzter Ausweg: Sozialbestattung
Nicht alle Kosten sind gedeckt – Vorsorge schützt vor Zwangsmaßnahmehttps://www.facebook.com/pages/1-%C3%96ffentlicher-Widerstand-gegen-die-ARGE/710450658981366?hc_location=timeline
Quelle des Berichts: http://www.bestattungsinformation.de/index.php?id=591
Diejenigen, denen das Geld kaum zum Leben reicht, haben meist auch
nicht genug für eine Beerdigung: Findet sich unter den Angehörigen
niemand, der die Kosten für eine Bestattung übernimmt, muss das
Sozialamt einspringen. Oft droht damit die Zwangsbestattung. In der
Regel ist dies eine Einäscherung mit anonymer Beisetzung.
Eine
Zwangsbestattung wird immer dann vom Ordnungsamt per Gesetz verfügt,
wenn die im Bestattungsgesetz des jeweiligen Bundeslandes festgelegten
Bestattungsfristen überzogen wurden. Dies ist immer dann der Fall, wenn
die zuständigen Behörden für die Überprüfung ihrer Ansprüche an die
infarge kommenden Angehörigen mehr Zeit als erlaubt aufwenden mussten.
So beträgt z.B. die Bestattungsfrist für einen Toten in
Nordrhein-Westfalen acht Tage, in Bayern dagegen nur 4 Tage, während
Hamburg überhaupt keine zeitlichen Fristen vorgibt.
Eine
Beerdigung kostet in Deutschland durchschnittlich zwischen 2500 und 4000
Euro (ohne Friedhofsgebühren, ohne Grabmal). Im Falle einer
Sozialbeerdigung kommt das Sozialamt aber nur für die einfachste
Ausstattung bei Trauerfeier, Sarg und Grabausstattung auf. Die Zahlungen
hierfür bewegen sich in einem Rahmen von 1000 bis 1600 Euro. Für die
Bekleidung des Toten, Grabmal und Pflege wird nichts bezahlt. Der
Beisetzungswunsch (etwa Erd- oder Feuerbestattung, Erdreihengrab,
kirchlicher Friedhof) muss hingegen vom Amt berücksichtigt werden,
sofern eine Willenserklärung des Verstorbenen vorliegt. Sogar
Seebestattungen sind möglich, wenn der Umfang der Kosten nicht
unverhältnismäßig hoch ist.
Die Pflicht, für die Kosten einer
Beerdigung aufzukommen, liegt zunächst aber immer bei den Ehegatten und
den Verwandten in erster Linie. In den meisten Fällen sind dies auch
die Erben. Wurde im Testament jedoch eine von der gesetzlichen Erbfolge
abweichende Regelung festgelegt, so ist der testamentarische Erbe
vorrangig verpflichtet: In diesem Fall müssen zwar trotzdem die nächsten
Angehörigen gemäß der Bestattungspflicht die Bestattung in Auftrag
geben. Sind sie aber nicht in der Lage, die Kosten zu tragen, ist der
vorrangige Erbe in der Pflicht zu zahlen. Generell gilt folgende
Rangfolge:
1. der testamentarisch festgelegte Erbe
2. der Ehegatte oder Lebenspartner
3. volljährige Kinder nach Alter
4. die Eltern
5. volljährige Geschwister nach Alter
6. die Großeltern
7. volljährige Enkelkinder nach deren Alter
Sollte ein Angehöriger selbst nicht zahlen können, aber etwa seine
volljährigen Kinder, können auch diese zur Kasse gebeten werden.
Angehörige können sich der Bestattungspflicht nicht einfach
entziehen,auch wenn es zu Lebzeiten zu familiären Streitigkeiten
gekommen ist. Mit einer Sterbegeldversicherung können sie jedoch
vorsorgen, damit spätere Bestattungskosten weitestgehend abgedeckt sind.
(Quelle: www.zdf.de)
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