Montag, 16. Juni 2014

Kein Platz für Trauer...Sterben im Hartz IV - Bezug... 
Jobcenter verweigert die Bestattungskosten in der Heimatstadt!

Die Grausamkeit der Hartz IV-Gesetze besteht auch nach dem Tod weiter. Diese schmerzhafte Erfahrung muss nun eine Lebenspartnerin eines Verstorbenen machen, der am letzten Wochenende eine schwere Herzoperation nicht überlebte. Die eigene Behörde weigert sich die Bestattungskosten und die Überführung in die Heimatstadt zu übernehmen.

Ein schwerkranker 55jähriger Mann aus Oberhausen unterzog sich einer Herz-OP in einer Fachklinik für Herz-und Kreislauferkrankungen in Essen, weil örtliche Kliniken einen derartigen Eingriff nicht vollziehen konnten. Während des Eingriffs verstarb der Mann an seinem Leiden. Weil das Jobcenter eine Kostenübernahme für die Bestattung und Überführung verweigert, muss die Lebenspartnerin, die über 20 Jahre mit ihrem Freund zusammen ihr Leben verbrachte, nun hinnehmen, dass der Verstorbene anonym in Essen beerdigt wird.

In Oberhausen, wo Beide eine sehr lange Zeit zusammen verbrachten, wird es nun keinen Ort des Abschieds und der Trauer geben, weil sich die Hartz IV-Bezieherin die Kosten für eine ordentliche Beerdigung nicht leisten kann und das Jobcenter in Oberhausen eine Kostenübernahme verweigert.

„Diese Regelung, wonach Menschen, die auf Hartz IV oder Sozialhilfe angewiesen sind, ohne Rücksicht auf Hinterbliebene anonym in einem Urnengrab am Ort ihres Versterbens verscharrt werden, ist unmenschlich. Damit sind diese nicht nur zu Lebzeiten aus der Gesellschaft ausgeschlossen, sondern sie bleiben auch nach ihrem Tod Opfer dieses gegen die Menschenwürde verstoßenden Systems“ beklagt Werner Schulten von der Bundesarbeitsgemeinschaft Hartz IV der Partei „Die Linke“.

Bedarfsgemeinschaft Ja, Mitspracherecht Nein

Noch zu Lebenszeiten des Mannes wurden beide Partner als sogenannte „Bedarfsgemeinschaft“ eingestuft. Das bedeutet, dass sie trotz einer nicht vollzogenen Heirat wie Eheleute seitens der Behörden behandelt wurden und entsprechend als Einzelpersonen einen geringeren Arbeitslosengeld II Anspruch hatten. Nun aber wird der Lebenspartnerin des Verstorbenen ein Mitspracherecht bei der Beisetzung verweigert. Das Argument der Behörde: Sie wären schließlich nicht verheiratet gewesen. Nunmehr ist die Stadt Essen für die Beerdigungskosten verantwortlich, weil der Mann in der Essener Klinik verstarb. „Damit sind wir komplett außen vor“, sagte ein Sprecher der Stadt Oberhausen gegenüber der „WAZ“. So seien schließlich die Gesetze, fügte der Sprecher noch hinzu. „Was ist das für ein Gesetz, das den Hinterbliebenen nicht mal einen Ort zum Trauern lässt?“ fragt indes Schulten.

Der 55jährige wird nun auf dem Essener Friedhof mit der Bezeichnung „Am Hallo“ anonym beerdigt. Ein Termin für die Bestattung wird nicht benannt. Diese Vorgehensweise „entspricht nicht dem Anspruch einer humanen und solidarischen Gesellschaft, die wir vorgeben, zu sein“ mahnt Schulten.
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Urteil: Auch mit Hartz-IV Recht auf würdiges Begräbnis

Nicht nur billig, sondern angemessen: Hartz-IV-Empfänger müssen nicht mit der günstigsten Begräbnisvariante Vorlieb nehmen, hat das Bundessozialgericht entschieden. Die Angemessenheit müsse im Einzelfall geprüft werden.

Sozialhilfeträger dürfen die Übernahme von Bestattungskosten für die Angehörigen von Hartz-IV-Empfängern nicht pauschal begrenzen und auf eine von ihnen ermittelte billigste Begräbnisvariante beziehen. Das hat das Bundessozialgericht in Kassel entschieden. Was erforderlich sei, müsse sich vielmehr an einer ortsüblichen würdigen Bestattung orientieren und sei im Einzelfall zu prüfen.

Für künftige Entscheidungen stellten die Kasseler Richter weitere Maßstäbe auf. So sei zu berücksichtigen, ob ein Antragsteller vom Sozialhilfeträger ausreichend über den Kostenspielraum bei der Bestattung informiert worden sei. Bei fehlender Beratung sei auch die Übernahme teurerer Begräbnisse denkbar. Erkennbar exorbitante Kosten müssten allerdings auch dann nicht getragen werden.

Zugleich wies das Bundessozialgericht auf Konstellationen hin, in denen auch Hartz-IV-Empfängern zugemutet werden könne, die Kosten für die Beerdigung eines Angehörigen privat zu tragen. Dies sei insbesondere möglich, wenn ein Hilfebedürftiger durch den Tod des Angehörigen zu dessen Erbe werde oder es eine Sterbegeldversicherung gebe.

Rechnungen müssen auf Angemessenheit geprüft werden


Geklagt hatte eine Frau aus Koblenz, die Arbeitslosengeld II bekam, als 2005 ihr Mann starb. Der Bestattungsunternehmer schickte ihr eine Rechnung über mehr als 1500 Euro. Ebenso viel kostete der Kauf des Grabes. Für die Überführung sollte sie 260 Euro bezahlen. Das alles reichte die Frau beim Sozialhilfeträger ein.

Dort übernahm man zwar die Grab-Kosten, die Rechnung des Bestattungsunternehmers jedoch wurde gekürzt, die Übernahme der Überführung ganz verweigert. Wegen der fehlenden 956,32 Euro zog die Frau gegen die Stadt Koblenz vor Gericht. Das Landessozialgericht lehnte die Klage ab: Mit der übernommenen Summe sei «eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende, würdige, aber einfache Bestattung durchführbar».

Dieser Argumentation ist das Bundessozialgericht nicht gefolgt. Die Kostenträger müssten die Rechnungen im Detail auf ihre Angemessenheit überprüfen. Es reiche nicht aus, die Kosten «nach Maßgabe pauschal ermittelter Vergütungssätze» zu übernehmen. Der Hinterbliebene sei nicht verpflichtet, «unterschiedliche Angebote bei Bestattungsunternehmern einzuholen, um das billigste auszuwählen».

Die Sache wurde an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Dort muss unter anderem noch geklärt werden, welcher Kostenanteil der Frau selbst zugemutet werden kann.
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Sterben im HartzIV- Bezug oder die wirtschaftliche Entsorgung verstorbener Reste menschlicher Armut!



Wer in Deutschland in Armut verstirbt, wird an dem Todesort ( Gemeinde) bestattet. Aber nur wenn die Kommune keinen liquiden Verwandten zur Kasse bitten kann. Verstirbt ein HartzIV- Empfänger in einer Klinik außerhalb seines Wohnortes, etwa nach einer Krankheit oder durch Unfall, so wird er innerhalb der Kommune wo er das zeitlich gesegnet hat bestattet. Zunächst hinterfragt das Klinikum ob es Angehörige gibt, die zu ihren Lasten, die Kosten der Bestattung tragen.

Das ist aber in den meisten Fällen nicht gegeben, und so ordnet das Ordnungsamt die preisgünstigste Beisetzung an. Das bedeutet im ungünstigsten Falle eine Urnenbeisetzung. Kluge Bestattungsunternehmer pflegen den regen Kontakt zum kommunalen Ordnungsamt. Auf den meisten Friedhöfen gibt es pflegeleichte Grünflächen- wo die Urnen dicht an dicht beigesetzt werden. Eine Kennzeichnung mit Name und Todestag auf diesen Flächen ist unerwünscht, und wenn erwünscht dann zumeist kostenpflichtig. Also scheint mir diese Art der Beisetzung ziemlich anonym.

Ein Thema das normalerweise die ehrenhaften Herrschaften Bürgermeister beschäftigen sollte. Dicht an dicht erinnert an vergangene dunkle Zeiten schlechter Politik und Ausgrenzung. Vielleicht sollte man auch aus diesen recht anonymen Flächen zur Beseitigung in Armut verschiedener Menschen moderne Kulturdenkmäler einer funktionierenden Demokratie errichten. In der heutigen Zeit geht es zu unsozial mit der Armut und auch Krankheit zu. Wer wegen einem unheilbarem Krebsleiden auf sein Ableben wartet, wird kurzer Hand in ein Hospiz abgeschoben.

Traurig aber wahr- so spart man wiederum Kosten ein. Ob ein Mensch pflegebedürftig ist oder nicht- hängt davon ab- wie viel Zeit ihm bleibt sich bestehender Bürokratie von ARGE und Krankenkasse unterzuordnen. Anträge über Anträge- auch wenn man nicht mehr in der Lage ist zu schreiben. Verzweiflung unter den Betroffenen, Hilfe ist nur zögerlich zu erwarten- aber keinesfalls ausreichend. Sparen ist modern- somit darf ein Elend wirtschaftliche Vorgaben von Kommune und Krankenkassen nicht überschreiten. Traurig aber menschlich- wer in Armut in Folge einer Krankheit sterben muss, der kann beten dass es schnell geht. Doch es gibt auch noch Menschen mit Herz, so darf man Morphine gegen Schmerzen einsetzen. Die Folge – geschwächter Mensch leidet weniger bis zum Ableben. Dieser Beitrag wurde anonym geschrieben, und darf bundesweit veröffentlicht werden. (Ein Leserartikel von FreeDom-of-passion)

Letzter Ausweg: Sozialbestattung
Nicht alle Kosten sind gedeckt – Vorsorge schützt vor Zwangsmaßnahmehttps://www.facebook.com/pages/1-%C3%96ffentlicher-Widerstand-gegen-die-ARGE/710450658981366?hc_location=timeline


Quelle des Berichts: http://www.bestattungsinformation.de/index.php?id=591

Diejenigen, denen das Geld kaum zum Leben reicht, haben meist auch nicht genug für eine Beerdigung: Findet sich unter den Angehörigen niemand, der die Kosten für eine Bestattung übernimmt, muss das Sozialamt einspringen. Oft droht damit die Zwangsbestattung. In der Regel ist dies eine Einäscherung mit anonymer Beisetzung.

Eine Zwangsbestattung wird immer dann vom Ordnungsamt per Gesetz verfügt, wenn die im Bestattungsgesetz des jeweiligen Bundeslandes festgelegten Bestattungsfristen überzogen wurden. Dies ist immer dann der Fall, wenn die zuständigen Behörden für die Überprüfung ihrer Ansprüche an die infarge kommenden Angehörigen mehr Zeit als erlaubt aufwenden mussten. So beträgt z.B. die Bestattungsfrist für einen Toten in Nordrhein-Westfalen acht Tage, in Bayern dagegen nur 4 Tage, während Hamburg überhaupt keine zeitlichen Fristen vorgibt.

Eine Beerdigung kostet in Deutschland durchschnittlich zwischen 2500 und 4000 Euro (ohne Friedhofsgebühren, ohne Grabmal). Im Falle einer Sozialbeerdigung kommt das Sozialamt aber nur für die einfachste Ausstattung bei Trauerfeier, Sarg und Grabausstattung auf. Die Zahlungen hierfür bewegen sich in einem Rahmen von 1000 bis 1600 Euro. Für die Bekleidung des Toten, Grabmal und Pflege wird nichts bezahlt. Der Beisetzungswunsch (etwa Erd- oder Feuerbestattung, Erdreihengrab, kirchlicher Friedhof) muss hingegen vom Amt berücksichtigt werden, sofern eine Willenserklärung des Verstorbenen vorliegt. Sogar Seebestattungen sind möglich, wenn der Umfang der Kosten nicht unverhältnismäßig hoch ist.

Die Pflicht, für die Kosten einer Beerdigung aufzukommen, liegt zunächst aber immer bei den Ehegatten und den Verwandten in erster Linie. In den meisten Fällen sind dies auch die Erben. Wurde im Testament jedoch eine von der gesetzlichen Erbfolge abweichende Regelung festgelegt, so ist der testamentarische Erbe vorrangig verpflichtet: In diesem Fall müssen zwar trotzdem die nächsten Angehörigen gemäß der Bestattungspflicht die Bestattung in Auftrag geben. Sind sie aber nicht in der Lage, die Kosten zu tragen, ist der vorrangige Erbe in der Pflicht zu zahlen. Generell gilt folgende Rangfolge:

1. der testamentarisch festgelegte Erbe

2. der Ehegatte oder Lebenspartner

3. volljährige Kinder nach Alter

4. die Eltern

5. volljährige Geschwister nach Alter

6. die Großeltern

7. volljährige Enkelkinder nach deren Alter

Sollte ein Angehöriger selbst nicht zahlen können, aber etwa seine volljährigen Kinder, können auch diese zur Kasse gebeten werden. Angehörige können sich der Bestattungspflicht nicht einfach entziehen,auch wenn es zu Lebzeiten zu familiären Streitigkeiten gekommen ist. Mit einer Sterbegeldversicherung können sie jedoch vorsorgen, damit spätere Bestattungskosten weitestgehend abgedeckt sind. (Quelle: www.zdf.de)

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