Mittwoch, 25. Februar 2015

Hartz IV

RIESENSKANDAL: Ministerium begeht offenen Rechtsbruch gegen die Ärmsten,
und widersetzt sich der Rechtsprechung!


Einmalig in der Geschichte der Bundesregierung ist der Vorgang, der sich derzeit seitens des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales abspielt. Wir erinnern uns; das Bundessozialgericht, also das höchste Sozialgericht in Deutschland, hatte geurteilt, dass volljährige Menschen mit einer Behinderung im elterlichen Hause und in Wohngemeinschaften einen Anspruch auf 100 Prozent Regelleistungen haben (BSG, AZ: B8 SO 14/13 R, B8 SO12/13 R und B8SO 31/12 R).

Demnach stehen den Betroffenen die Regelbedarfsstufe 1, also 399 Euro, statt der Regelbedarfsstufe 3, also 320 Euro zu. Dennoch ordnet das Bundesarbeitsministerium, das Urteil des Bundessozialgerichts einfach zu „ignorieren“. Das bedeutet, den Menschen wird der volle Anspruch einfach vorenthalten, ohne sich um eine höchstrichterliche Anordnung zu kümmern. Der Achte Senat des Bundessozialgerichts hält es nämlich für erforderlich, die Anlage zu § 28 SGB XII bzw. die Vorschriften über die Zuordnung von Regelbedarfsstufen (§ 8 RBEG) in der von ihm vorgenommenen Weise verfassungskonform auszulegen.

Dabei gelangt er zu der Auffassung, der notwendige Bedarf einer Person, die mit einer anderen in einem Haushalt lebt, ohne deren Partnerin zu sein, sei nicht von vornherein mit der Regelbedarfsstufe 3 beschrieben. Vielmehr richte sich der Bedarf einer erwachsenen leistungsberechtigten Person nach der Regelbedarfsstufe 1 auch dann, wenn sie mit einer anderen Person in einer Haushaltsgemeinschaft lebe, ohne dass eine Partnerschaft im Sinne der Regelbedarfsstufe 2 vorliege. Dem gesetzlichen Leitbild habe die Vorstellung zugrunde gelegen, dass bei Zusammenleben mit anderen Personen in einer Wohnung in der Regel gemeinsam gewirtschaftet wird und damit eine Haushaltsgemeinschaft vorliegt.

Doch diese höchstrichterliche Auffassung wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) nicht geteilt.
 

Die Beratungen und Änderungsanträge im Gesetzgebungsverfahren zeigen, dass der Gesetzgeber die Regelbedarfsstufe 3 für Personen wollte, die in einem Haushalt leben, ohne diesen wirtschaftlich zu führen. Dies zeigt insbesondere auch der im Gesetzgebungsverfahren noch einmal geänderte Wortlaut der Regelbedarfsstufe 1.

Das Vorgehen des Ministeriums wird von Seiten des Sozialrechtlers und Erwerbslosen-Aktivisten Harald Thomé (Tacheles e.V.) scharf kritisiert: „Hier muss ich mal sagen, dass mir in meiner langjährigen Beratungs- und Behördenbeobachtungspraxis eine derart offene Anordnung höchstrichterliche Urteile zu ignorieren bisher nicht untergekommen ist, das ist einmalig.“ Das Dokument des Bundesarbeitsministeriums hat Thomé hier veröffentlicht.(Quelle:gege hartz IV.de) >>>



http://www.harald-thome.de/media/files/BMAS-Rundschreiben-2015_3.pdf

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