Hartz IV
RIESENSKANDAL: Ministerium begeht offenen Rechtsbruch gegen die Ärmsten,
und widersetzt sich der Rechtsprechung!
Einmalig in der Geschichte der Bundesregierung ist der Vorgang, der sich derzeit seitens des Bundesministeriums für Arbeit und
Soziales abspielt. Wir erinnern uns; das Bundessozialgericht, also das
höchste Sozialgericht in Deutschland, hatte geurteilt, dass volljährige
Menschen mit einer Behinderung im elterlichen Hause und in
Wohngemeinschaften einen Anspruch auf 100 Prozent Regelleistungen haben
(BSG, AZ: B8 SO 14/13 R, B8 SO12/13 R und B8SO 31/12 R).
Demnach stehen den Betroffenen die Regelbedarfsstufe 1, also 399 Euro,
statt der Regelbedarfsstufe 3, also 320 Euro zu. Dennoch ordnet das
Bundesarbeitsministerium, das Urteil des Bundessozialgerichts einfach zu
„ignorieren“. Das bedeutet, den Menschen wird der volle Anspruch
einfach vorenthalten, ohne sich um eine höchstrichterliche Anordnung zu
kümmern. Der Achte Senat des Bundessozialgerichts hält es nämlich für
erforderlich, die Anlage zu § 28 SGB XII bzw. die Vorschriften über die
Zuordnung von Regelbedarfsstufen (§ 8 RBEG) in der von ihm vorgenommenen
Weise verfassungskonform auszulegen.
Dabei gelangt er zu der
Auffassung, der notwendige Bedarf einer Person, die mit einer anderen in
einem Haushalt lebt, ohne deren Partnerin zu sein, sei nicht von
vornherein mit der Regelbedarfsstufe 3 beschrieben. Vielmehr richte sich
der Bedarf einer erwachsenen leistungsberechtigten Person nach der
Regelbedarfsstufe 1 auch dann, wenn sie mit einer anderen Person in
einer Haushaltsgemeinschaft lebe, ohne dass eine Partnerschaft im Sinne
der Regelbedarfsstufe 2 vorliege. Dem gesetzlichen Leitbild habe die
Vorstellung zugrunde gelegen, dass bei Zusammenleben mit anderen
Personen in einer Wohnung in der Regel gemeinsam gewirtschaftet wird und
damit eine Haushaltsgemeinschaft vorliegt.
Doch diese
höchstrichterliche Auffassung wird vom Bundesministerium für Arbeit und
Soziales (BMAS) nicht geteilt.
Die Beratungen und Änderungsanträge im
Gesetzgebungsverfahren zeigen, dass der Gesetzgeber die
Regelbedarfsstufe 3 für Personen wollte, die in einem Haushalt leben,
ohne diesen wirtschaftlich zu führen. Dies zeigt insbesondere auch der
im Gesetzgebungsverfahren noch einmal geänderte Wortlaut der
Regelbedarfsstufe 1.
Das Vorgehen des Ministeriums wird von
Seiten des Sozialrechtlers und Erwerbslosen-Aktivisten Harald Thomé
(Tacheles e.V.) scharf kritisiert: „Hier muss ich mal sagen, dass mir in
meiner langjährigen Beratungs- und Behördenbeobachtungspraxis eine
derart offene Anordnung höchstrichterliche Urteile zu ignorieren bisher
nicht untergekommen ist, das ist einmalig.“ Das Dokument des
Bundesarbeitsministeriums hat Thomé hier veröffentlicht.(Quelle:gege
hartz IV.de) >>>
http://www.harald-thome.de/media/files/BMAS-Rundschreiben-2015_3.pdf
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