Montag, 23. Februar 2015

Hartz IV
FHP: Freie Hartz IV Presse
Hartz IV verstößt gegen die Menscherrechtskonventionen! 

Schluss mit der "Zwangsarbeit" / Zwangsmaßnahmen bei den Jobcentern!

Europäische Menschenrechtskonvention
Abschnitt I - Rechte und Freiheiten (Art. 2 - 18)
Artikel 4
Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit

(1) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.

(2) Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten.

(3) Nicht als Zwangs- oder Pflichtarbeit im Sinne dieses Artikels gilt
a) eine Arbeit, die üblicherweise von einer Person verlangt wird, der unter den Voraussetzungen des Artikels 5 die Freiheit entzogen oder die bedingt entlassen worden ist;
b) eine Dienstleistung militärischer Art oder eine Dienstleistung, die an die Stelle des im Rahmen der Wehrpflicht zu leistenden Dienstes tritt, in Ländern, wo die Dienstverweigerung aus Gewissensgründen anerkannt ist;
c) eine Dienstleistung, die verlangt wird, wenn Notstände oder Katastrophen das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen;
d) eine Arbeit oder Dienstleistung, die zu den üblichen Bürgerpflichten gehört.

Als Zwangsarbeit wird eine Arbeit bezeichnet, zu der ein Mensch unter Androhung einer Strafe oder eines sonstigen empfindlichen Übels gegen seinen Willen gezwungen wird. Sie ist – mit verschwimmenden Übergängen – die schärfste Form der Arbeitspflicht.
Sklaverei und Leibeigenschaft beschreiben ein ähnliches Abhängigkeitsverhältnis, bei dem der Mensch als Eigentum und Objekt des Menschenhandels im Vordergrund steht.

Definition und internationale Vereinbarungen

Unterzeichnerstaaten der ILO-Konvention zur Abschaffung der Zwangsarbeit von 1957

Die Internationale Arbeitsorganisation (ILO) definierte bereits 1930 in Art. 2 Abs. 1 des Übereinkommens über Zwangs- und Pflichtarbeit die Zwangsarbeit als unfreiwillige Arbeit oder Dienstleistung, die unter Androhung einer Strafe ausgeübt wird. Die Zwangsarbeit sollte bis auf die in Abs. 2 des Übereinkommens aufgeführten Tatbestände abgeschafft werden: Militärdienst, übliche Bürgerpflichten, Arbeit im Strafvollzug, notwendige Arbeit in Fällen höherer Gewalt und Arbeit, die dem unmittelbaren Wohl der Gemeinschaft dient.

Die ILO verbietet den Einsatz von Zwangsarbeit
als Mittel politischen Zwanges oder politischer Erziehung oder als Strafe gegenüber Personen, die gewisse politische Ansichten haben oder äußern oder die ihre ideologische Gegnerschaft gegen die bestehende politische, soziale oder wirtschaftliche Ordnung bekunden;
als Methode der Rekrutierung und Verwendung von Arbeitskräften für Zwecke der wirtschaftlichen Entwicklung;
als Maßnahme der Arbeitsdisziplin;
als Strafe für die Teilnahme an Streiks;
als Maßnahme rassischer, sozialer, nationaler oder religiöser Diskriminierung.

ILO Kernarbeitsnormen
Die Grundprinzipien der ILO
Vier Grundprinzipien bestimmen Selbstverständnis und Handeln der ILO:

Vereinigungsfreiheit und Recht auf Kollektivverhandlungen
Beseitigung der Zwangsarbeit
Abschaffung der Kinderarbeit
Verbot der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf

Diese Grundprinzipien haben in acht Übereinkommen, die auch als Kernarbeitsnormen bezeichnet werden, ihre konkrete Ausgestaltung erfahren:

Übereinkommen 87 - Vereinigungsfreiheit und Schutz des Vereinigungsrechtes, 1948
Übereinkommen 98 - Vereinigungsrecht und Recht zu Kollektivverhandlungen, 1949
Übereinkommen 29 - Zwangsarbeit, 1930 und Protokoll von 2014 zum Übereinkommen zur Zwangsarbeit, 1930
Übereinkommen 105 - Abschaffung der Zwangsarbeit, 1957
Übereinkommen 100 - Gleichheit des Entgelts, 1951
Übereinkommen 111 - Diskriminierung (Beschäftigung und Beruf), 1958
Übereinkommen 138 - Mindestalter, 1973
Übereinkommen 182 - Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit, 1999


Die vier Grundprinzipien beschränken sich allerdings nicht auf die acht Kernarbeitnormen; als tragende Orientierungs- und Handlungsmaximen der ILO durchziehen sie eine Vielzahl anderer Übereinkommen und Empfehlungen.

Die ILO-Erklärung über grundlegende Rechte bei der Arbeit (1998)

Die ILO-Kernarbeitsnormen haben im Juni 1998 eine besondere politische Aufwertung erfahren, als die "Erklärung über die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit " auf der 86. Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz ohne Gegenstimme angenommen wurde. Damit bekennen sich alle Mitgliedstaaten der Organisation ausdrücklich zu den Kernarbeitsnormen. Die Erklärung beginnt mit einer eindeutigen Positionsbestimmung. Sie betont

(...) dass die Gründung der ILO in der Überzeugung erfolgte, dass soziale Gerechtigkeit eine wesentliche Voraussetzung für einen dauerhaften Weltfrieden ist; dass wirtschaftliches Wachstum wesentlich ist, aber nicht ausreicht, um Gerechtigkeit, sozialen Fortschritt und die Beseitigung von Armut zu gewährleisten; dass die ILO dafür sorgen muss, dass im Rahmen einer globalen Strategie für wirtschaftliche und soziale Entwicklung sich die Wirtschafts- und Sozialpolitiken gegenseitig verstärken, damit eine breit angelegte dauerhafte Entwicklung geschaffen wird."

Die Erklärung ist eine Konsequenz daraus, dass die internationale Gemeinschaft auf dem Weltsozialgipfel in Kopenhagen 1995 universelle soziale Regeln zur Begleitung der Globalisierung einforderte. Die ILO leitete daraufhin zunächst eine intensive Kampagne ein, um die Zahl der Ratifikationen der Kernarbeitnormen zu erhöhen. Zwar konnte sich das Ergebnis durchaus sehen lassen, gleichwohl gab es weiterhin eine große Zahl von Mitgliedstaaten, die weit von der Ratifizierung der Kernarbeitsnormen entfernt waren. Aus dieser Situation heraus entstand dann wenige Jahre später die Überlegung, den Prozess mit der feierlichen Erklärung über die grundlegenden Rechte bei der Arbeit verstärkt voranzutreiben.

Der Erfolg blieb nicht aus. Bislang haben über 138 ILO-Mitgliedsstaaten alle Kernübereinkommen ratifiziert. Zu ihnen gehört auch Deutschland (siehe Überblick).

Bei dem 1999 verabschiedeten Übereinkommen zur Kinderarbeit (Ü 182), das den Kernübereinkommen zugerechnet wird, ist die Intensität des Ratifizierungsgeschehens in der Geschichte der ILO ohne Beispiel. Bisher haben mehr als 179 Mitgliedsstaaten dieses Übereinkommen ratifiziert.

Folgemechanismus
Die Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Pflichten sollen durch einen regelmäßigen Folgemechanismus überprüft werden. Dazu müssen die Mitgliedstaaten jährlich über ihre Aktivitäten zur Durchsetzung der Grundprinzipien berichten. Aus diesen Berichten erstellt der Generaldirektor der ILO einen Gesamtbericht, der die Situation weltweit wiedergibt und der Internationalen Arbeitskonferenz zur Beratung vorgelegt wird. Dabei soll auch die technische Hilfe der ILO in diesem Bereich dargelegt und erörtert werden. Die laufende Berichterstattung soll mithin "als Grundlage für die Bewertung der Wirksamkeit der von der Organisation geleisteten Unterstützung und für die Festlegung von Prioritäten dienen", wie es in der Erklärung heißt.

Mit diesem Folgemechanismus greift die Erklärung auf Bewährtes zurück. Schon die Verfassung der ILO erlegt den Mitgliedstaaten bestimmte Berichtspflichten auf. Zu unterscheiden sind Berichte über die Anwendung ratifizierter Übereinkommen und solche, die sich mit der Frage befassen, warum ein Land ein Übereinkommen noch nicht ratifiziert hat. Für Staaten, die die Kernarbeitnsormen nicht ratifiziert haben, wird die Berichterstattung durch die Erklärung deutlich erweitert. Auch müssen sie sich künftig einer konkreten Überwachung ihrer Gesetzgebung und Praxis unterziehen.

Kein Instrument des Protektionismus
Die Erklärung ist als Appell an die Mitgliedstaaten der ILO und an die Organisation selbst zu verstehen. Sie will ermutigen, fördern, Handlungsimpulse geben. Sanktionsmöglichkeiten können aus ihr nicht abgeleitet werden. In der Erklärung wird vielmehr hervorgehoben, dass die Normen der ILO , die Erklärung selbst und ihre Folgemaßnahmen nicht für handelsprotektionistische Zwecke verwendet werden dürfen. Diese eindeutige Feststellung war eine entscheidende Voraussetzung dafür, dass die feierliche Erklärung ohne Gegenstimme angenommen wurde.

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Folgende Gesamtberichte sind im Rahmen der Folgemaßnahmen zur Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit erschienen:

Your Voice at Work, dt. Mitsprache am Arbeitsplatz , 2000, zu "Vereinigungsfreiheit und Kollektivverhandlungen",
Stopping Forced Labour, dt. Schluss mit der Zwangsarbeit , 2001, zur "Beseitigung der Zwangsarbeit",
A Future without Child Labour, dt. Eine Zukunft ohne Kinderarbeit , 2002, zum "Verbot und Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit",
Time for Equality at Work, dt. Gleichheit bei der Arbeit - Ein Gebot der Stunde , 2003, zur "Diskriminierung bei der Arbeit",
Organising for Social Justice, dt. Sich zusammenschließen für soziale Gerechtigkeit , 2004, zu "Vereinigungsfreiheit und Recht auf Kollektivverhandlungen",
A Global Alliance Against Forced Labour, dt. Eine globale Allianz gegen Zwangsarbeit, 2005, zur "Beseitigung der Zwangsarbeit".,
The end of child labour: Within reach, dt. Das Ende der Kinderarbeit - Zum Greifen nach , 2006 zweiter Bericht "Verbot und Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit",
Equality at work. Tackling the challenges, dt: Gleichheit bei der Arbeit: Den Herausforderungen begegnen , 2007, zweiter Bericht zu"Diskriminierung bei der Arbeit"
Freedom of association in practice: Lessons learned, dt: Vereinigungsfreiheit in der Praxis: Gesammelte Erfahrungen , 2008, dritter Gesamtbericht zu "Vereinigungsfreiheit und Recht auf Kollektivverhandlungen"
The cost of coercion, dt: Die Kosten der Zwangs , 2009, dritter Gesamtbericht zur "Beseitigung der Zwangsarbeit"
Accelerating action against child labour, dt: Das Vorgehen gegen Kinderarbeit forcieren , 2010 dritter Gesamtbericht zum "Verbot und Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit"
Equality at work: The continuing challenge, dt: Gleichheit bei der Arbeit: Die andauernde Herausforderung , 2011, dritter Gesamtbericht zur "Diskriminierung bei der Arbeit"

Erklärung der IAO über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung (2008)

Im Juni 2008 nahm die Konferenz auf ihrer 97. Tagung die Erklärung der IAO über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung an. Die Erklärung verankert „in Anlehnung an die Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und ihre Folgemaßnahmen und in deren Bekräftigung“ die Einhaltung, Förderung und Verwirklichung der grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit als eines der vier gleichermaßen wichtigen strategischen Ziele der IAO. Nach der Erklärung von 2008 gibt es vier gleich wichtige strategische Ziele der Internationalen Arbeitsorganisation: 1) Förderung von Beschäftigung, 2) Entwicklung und Stärkung von Maßnahmen des sozialen Schutzes, 3) Förderung des sozialen Dialogs und der Dreigliedrigkeit und 3) Achtung, Förderung und Verwirklichung der grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit. Als Bericht zur wiederkehrenden Diskussion im Rahmen der Erklärungen von 1998 und 2008 erschien zur 101. Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz 2012

Fundamental principles and rights at work: From commitment to action, dt: "Grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit: Vom Engagement zum Handeln"

Im Jahr 2012 präsentierte der Generaldirektor auch den Bericht über die Durchführung des Programms der IAO für 2010-11, den Leistungsbericht gemäß dem Strategischen grundsatzpolitischen Rahmen 2010-15 Report of the Director-General - ILO Programme Implementation 2010-11, dt. Durchführung des Programms der IAO 2010-11 .

Im Jahr 2013 legte der neue Generaldirektor seinen ersten Bericht der Internationalen Arbeitskonferenz vor, in dem er die die Kräfte untersucht, die die Realitäten der Welt der Arbeit umgestalten, und die innovativen Maßnahmen, die auf Seiten der IAO erforderlich sind, um ihre Fähigkeit zur Erfüllung ihres Mandats der sozialen Gerechtigkeit zu erneuern.
Towards the ILO centenary: Realities, renewal and tripartite commitment, 2013, dt. Auf dem Weg zum hundertjährigen Bestehen der IAO: Realitäten, Erneuerung

+FHP: Freie Hartz IV Presse by Perry Feth 



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