Hartz IV
Aktuelles zur Verfassungsklage gegen die Hartz IV - Sanktionen!
Alle Stellungnahmen der befragten "Parteien" liegen nun auch öffentlich vor!
Auffallend
ist, das manche sich weigern die Realität zu erkennen, schädliche
Auswirkungen vollständig ignorieren und andere schlicht über keine
"Erkenntnisse" verfügen und die Koorperation verweigern!
Hier eine Zusammenstellung aller Stellungnahmen der sachverständigen Dritten beim BVerfG von Tacheles
Der DGB sieht keine Möglichkeit die Sanktionen zu rechtfertigen, weder verfassungsrechtlich, noch sozialpolitisch.
Stellungnahme DGB: http://tacheles-sozialhilfe.de/…/Dies_un…/DGB_31-03-2017.pdf
Der SoVD geht davon aus, dass sich das derzeitige Sanktionssystem als verfassungswidrig erweist.
Stellungnahme SoVD: http://tacheles-sozialhilfe.de/…/Dies_u…/SoVD_28-04-2017.pdf
Der VdK
stellt fest, dass durch Sanktionen ein Mindestmaß an Teilhabe am
gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben nicht möglich ist
und es zu einer Gefährdung der physischen Existenz kommen kann. Daher
sei das einfache Recht im Umfang seiner defizitären Gestaltung
verfassungswidrig.
Stellungnahme VDK:
http://harald-thome.de/…/Stellungnahme_zum_Verfahren_zur_ve…
Das BSG
hat im Falle von Leistungsminderungen hohe Anforderungen gestellt und
darauf verwiesen, dass das BVerfG eine Verfassungsbeschwerde nicht
angenommen habe.
Stellungnahme BSG: http://tacheles-sozialhilfe.de/…/Dies_u…/BSG_21-01-2017_.pdf
Der BDA
hält Sanktionen mit dem Grundgesetz vereinbar und sieht keinen Verstoß
gegen das Recht auf Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums.
„Besonders bei Jugendlichen sei eine positive Wirkung der Sanktionen
besonders stark“. Zudem bestehen bei jungen Arbeitslosen ausreichend
Sicherungsmechanismen, die stets sicherstellen, das ausreichend Mittel
zur Verfügung stehen, um den Betroffenen eines menschenwürdiges
Existenzminimum zu gewährleisten.
Stellungnahme BDA:
http://tacheles-sozialhilfe.de/…/Dies_un…/BDA_13-02-2017.pdf
Der DPWV sieht in der Gesamtwürdigung Sanktionen als unverhältnismäßigen Eingriff in die Rechte der Betroffenen.
Stellungnahme DPWV:
http://infothek.paritaet.org/…/Paritaet-2017-BVerfG_Sanktio…
Der Deutsche Sozialgerichtstag
hält eine differenzierte Betrachtung für geboten und hält an früherer
uneingeschränkter Verfassungsmäßigkeit der Sanktionsregeln nicht fest.
Das Grundrecht auf Unversehrtheit erfordert nicht den Verzicht auf
Sanktionen, Leistungskürzungen die in das physische Existenzminimum um
mehr als 30 % eingreifen, sind jedoch in der bestehenden Ausgestaltung
verfassungswidrig.
Stellungnahme deutscher Sozialgerichtstag: http://tacheles-sozialhilfe.de/…/Deutscher_Sozialgerichtsta…
Die Erlacher Höhe
zeigt an einem Fall welches menschliche Leid, aber auch welche
volkswirtschaftlichen Folgen die „elende“ Sanktionspraxis auslöst und
würde es daher begrüßen, wenn das BVerfG die jetzige Regelung für
verfassungswidrig erklärt.
Stellungnahme Erlacher Höhe: http://tacheles-sozialhilfe.de/…/Erlacher_Hoehe_-__11-05-20…
Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht im Deutschen Anwaltsverein hat keine Position zu den Sanktionen.
Weist aber darauf hin, dass Personen mit multiplen
Vermittlungshemmnissen, Personen mit Migrationshintergrund und aus
bildungsfernen Schichten, sowie psychisch Erkrankte besonders häufig
sanktioniert werden. Ebenso unter-25Jährige, bei denen nach anwaltlicher
Praxis eher kontraproduktiv sei und sich bei dem Personenkreis vielmehr
die Haltung einstelle, dass „jetzt sowieso alles egal ist“.
Stellungnahme AG Sozialrecht im DAV: http://tacheles-sozialhilfe.de/fa/redakteur/Dies_und_das/AG_Deutschen_Anwaltverein_14-02-2017.pdf
Der Deutsche Verein
teilt nicht die Auffassung, dass Sanktionen „generell
verfassungswidrig“ sind. Das Existenzminimum müsse aber unangetastet
bleiben und die Regelungen müssen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
genügen. Eine Minderung um 30 % wertet der DV nicht als Eingriff in die
Grundrechte. Eine Zulässigkeit der Minderung um 60 % ist fraglich, für
eine verfassungskonforme Auslegung ist es erforderlich, dass dann
ergänzende Sachleistungen gewährt werden. Die starre Dauer der Minderung
von drei Monaten sei zudem problematisch.
Stellungnahme DV:
http://tinyurl.com/h4s5jmg
Der Caritas Verband hat eine sehr umfangreiche Stellungnahme, einschließlich Reformvorschlägen vorgelegt und dabei gefordert das die Minderung
30 % des Regelbedarfes
nicht
überschreiten darf, nicht in die KdU und Heizung gehen darf, die
Sanktionsregeln flexibler ausgestaltet werden sollen, Widersprüche und
Klagen gegen Minderungen aufschiebende Wirkung haben sollen,
Sachleistungen von Amts wegen zu erbringen sind und die
1 Euro Jobs aus der Liste der Sanktionstatbestände gestrichen werden sollen.
Stellungnahme Caritas: https://www.caritas.de/…/02-28-2017-sind-die-sanktionen-im-…
Der Deutsche Städtetag
gibt keine explizite Position ab, er beschreibt aber, dass die Wirkung
von Sanktionen überwiegend als positiv beschrieben wird, denn die
Grundsicherung für Arbeitssuchende stelle kein bedingungsloses
Grundeinkommen da.
Zu den 100 % igen Sanktionen wird
das Entstehen von Mietschulden befürchtet, die wiederum zum
Vermittlungshemmnis werden und bis zur Wohnungslosigkeit führen können.
Bei 100 % - Sanktionen kann häufig vermutet werden, dass Einkommen und
Vermögen aus unbekannten Quellen vorhanden ist.
Stellungnahme Deutscher Städtetag:
http://tacheles-sozialhilfe.de/…/Deutscher_Staedtetag_08-02…
Der Deutsche Landkreistag
stellt fest, dass das Grundgesetz nicht die Gewährung
voraussetzungsloser Sozialleistungen erfordert. Nach Überzeugung des
Landkreistag erfüllen Sanktionen eine wichtige sozialpolitische
Funktion. Der LKT hält die Sanktionsregeln mit dem Grundrecht auf
Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums vereinbar.
Im Übrigen kommen Sanktionen in der Praxis der Jobcenter eher selten vor.
Anmerkung: Stellt sich natürlich die Frage, "auf welchen Planeten die Herrschaften leben"?!
Stellungnahme Deutscher Landkreistag: http://tacheles-sozialhilfe.de/…/Deutscher_Landkreistag_13-…
Der Freistaat Thüringen stellt fest,
dass Sanktionen zu teilweise erheblichen Leistungseinschränkungen
führen, diese werden nicht vollständig durch Sachleistungen
ausgeglichen. Daher ist die Frage, ob das vom GG garantierte
menschenwürdige Existenzminimum zur Verfügung steht, grundsätzlich
berechtigt. Die Landesregierung begrüßt daher, dass sich das BVerfG mit
dem Thema beschäftigt.
Der Freistaat weist darauf hin, dass ein Antrag des Landes auf Entschärfung im Rahmen des 9. SGB II-ÄndG keine Mehrheit gefunden hat.
Stellungnahme Freistaat Thüringen: http://tacheles-sozialhilfe.de/…/Fristaat_Thueingen_27-02-2…
Die Diakonie Deutschland stellt fest,
dass das Sanktionsregime weder geeignet, noch erforderlich, noch
angemessen ist. Es stellt einen unverhältnismäßigen Eingriff in das
Grundrecht auf Gewährleistung des Existenzminimums dar.
Stellungnahme Diakonie: https://info.diakonie.de/…/Diakonie_STN_Sanktionen_BVerG_17…
Die Hessische Staatskanzlei hat keine Erkenntnisse
zu den angefragten Aspekten und stellt fest, dass eine darüber
hinausgehende Stellungnahme des Landesregierung nicht beabsichtigt ist.
Anmerkung: Auch hier bleibt dann nur die Frage zu stellen, wo die Herrschaften leben?!
Stellungnahme Hessische Staatskanzlei:
http://tacheles-sozialhilfe.de/…/Dies…/Hessen_04-01-2017.pdf
Die Bundesagentur für Arbeit, Zentrale sieht in den Sanktionen ein wichtiges Lenkungsinstrument. Durch
die Möglichkeit den Leistungsberechtigten für einen vorrübergehenden
Zeitraum die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zu kürzen, ist
es den JC MA’s möglich, eine Verweigerung der Zusammenarbeit zu ahnden
und den Leistungsberechtigten dadurch
zur besseren Zusammenarbeit zu motivieren.
Von
2007 – 2015 wurden jährlich durchschnittlich 887.104 Sanktionen
festgestellt. Im Jahr 2016 gab es über 50.805 Widersprüche, davon 17.794
vollumfängliche und 873 teilweise Stattgaben. In 29.432 Fällen wurden
die Widersprüche zurückgewiesen. Die Aufhebungsquote lag bei 37 %.
Gesamtschau der Zahlen ergeben, dass die Verhängung von
Sanktionsentscheidungen überwiegend den gesetzlichen Anforderungen
genügen.
Die Mitarbeiter der Dienststellen vor Ort arbeiten im Bereich der Sanktionen zuverlässig.
Statistische Daten zur Erbringung von Sachleistungen werden „leider“ nicht erhoben.
Stellungnahme Bundesagentur für Arbeit: http://tacheles-sozialhilfe.de/…/BA_fuer_Arbeit_10-02-2017.…
Anlage 1 Zeitreihe zu Sanktion Jan. 2007 bis Okt. 2016
http://tacheles-sozialhilfe.de/…/BA_-_fuer_Arbeit_-_Anlage_…
Anlage 2 Widerspruchsstatistik Sanktionen Nov. 2012 bis Dez. 2016
http://tacheles-sozialhilfe.de/…/BA_-_fuer_Arbeit_-_Anlage_…
Anlage 3 Statistik Widersprüche und Klagen Sanktionen Nov. 2012 bis Dez. 2012
http://tacheles-sozialhilfe.de/…/BA_-_fuer_Arbeit_-_Anlage_…
Anlage 4 Unterrichtung Bundesrechnungshof über die Prüfung der Umsetzung der Sanktionsmöglichkeiten, Gz. 31170-2010-0
783 v. 01.03.2012 / keine Veröffentlichung weil urheberrechtlich geschützt
Anlage 5 IAB Stellungnahme, Sanktionen im SGB II und ihre Wirkung 2/2014
http://tacheles-sozialhilfe.de/…/BA_-_fuer_Arbeit_-_Anlage_…
Anlage 6 IAB Stellungnahme Sanktionen im SGB II und die Situation der Leistungsberechtigten nach den Hartz IV-Reformen 2/2015
http://tacheles-sozialhilfe.de/…/BA_-_fuer_Arbeit_-_Anlage_…
Anlage 7 IAB Sanktionen bei jungen Arbeitslosen im SGB II 2/2013
http://tacheles-sozialhilfe.de/…/BA_-_fuer_Arbeit_-_Anlage_…
Anlage 8 IAB Wirkung von Sanktionen für junge ALG II-Bezieher 5/2017
http://tacheles-sozialhilfe.de/…/BA_-_fuer_Arbeit_-_Anlage_…
(Dazu
gibt es Anlagen, diese sind vom Scann her so groß das sie nicht
downloadbar sind oder urheberrechtlich geschützt, daher werden diese
nicht veröffentlicht).
Für die Bundesregierung nimmt die Anwaltskanzlei Redeker/Sellner/Dahs aus Berlin Stellung.
Es bestehen gegen die Zulässigkeit der Vorlage durchgreifende Bedenken,
denn das SG Gotha hätte eine im Internet speziell für den Zweck von
Richtervorlagen Musterbegründung einer
„Bürgerinitiative Grundeinkommen“ nahezu wörtlich übernommen.
Die Normenkontrollklage stelle keine eigenverantwortliche Überzeugsbildung dar.
Dazu hat die Kanzlei Grundrechtsbriefe von Ralf Boes zitiert. Dann wird
im Einzelnen dargelegt, warum nach Ansicht der Bundesregierung das
Sanktionsrecht verfassungsrechtlich vertretbar ist.
Stellungnahme der Bundesregierung: http://tacheles-sozialhilfe.de/…/REDEKER-SELLNER-DAHS_20-03…
Der Erwerbslosen Verein Tacheles hält Sanktionen für einen Verstoß gegen das Völkerrecht, UN-Sozialpakt, Europäische Sozialcharta,
Behindertenkonvention und gegen deutsches Verfassungsrecht und ist
überzeugt, dass die Auswirkungen der Sanktionen den gesellschaftlichen
Zusammenhalt gefährden und bereits geschädigt haben.
Stellungnahme Tacheles: http://tacheles-sozialhilfe.de/…/Tacheles_Stellungnahme_an_…
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Fazit:
Regierungs - und Sozialverbände stehen sich gegenüber und es ist bisher nicht absehbar, welche Entscheidung fallen wird!
Eines ist jedoch interessant:
Nämlich, dass das BSG sehr hohe Anforderungen an die Zulässigkeit von
Sanktionen in verschiedene Urteile gestellt hat und diese nochmals
einzeln aufführt!
Nun heißt es abwarten und Daumen drücken!
Unsere Prognose?
- Sanktionen bis
30% bleiben zulässig.
- Bei Sanktionen ab
30% - bis 60% müssen sofortige Schutzmechanismen greifen und zwingend Sachleistungen erbracht werden. Außerdem müssen Familien
ergänzende Leistungen erhalten wenn Kinder (ab 14) von Sanktionen und somit die ganze Bedarfsgemeinschaft betroffen ist.
(zB: höhere Mietanteilzahlungen für die übrige Bedarfsgemeinschaft)
- Sanktionen mit
100% werden für
Verfassungswidrig erklärt
Eure FHP: Freie Hartz IV Presse