Donnerstag, 13. Juli 2017

Hartz IV: Die Stellungnahmen zu Sanktionen:

Affront gegen Ärmste! Die Stellungnahme der "regierungsfreundlichen Sachverständigen" ist mit der Politik von 1933 vergleichbar. Aber die Mehrheit aller Experten ist gegen die Sanktionspraxis!

Ein Blog-Beitrag von Freitag-Community-Mitglied FHP: Freie Hartz IV Presse

Hartz IV
Aktuelles zur Verfassungsklage gegen die Hartz IV - Sanktionen!
Alle Stellungnahmen der befragten "Parteien" liegen nun auch öffentlich vor!

Auffallend ist, das manche sich weigern die Realität zu erkennen, schädliche Auswirkungen vollständig ignorieren und andere schlicht über keine "Erkenntnisse" verfügen und die Koorperation verweigern!

Hier eine Zusammenstellung aller Stellungnahmen der sachverständigen Dritten beim BVerfG von Tacheles

Der DGB sieht keine Möglichkeit die Sanktionen zu rechtfertigen, weder verfassungsrechtlich, noch sozialpolitisch.

Stellungnahme DGB: http://tacheles-sozialhilfe.de/…/Dies_un…/DGB_31-03-2017.pdf

Der SoVD geht davon aus, dass sich das derzeitige Sanktionssystem als verfassungswidrig erweist.

Stellungnahme SoVD: http://tacheles-sozialhilfe.de/…/Dies_u…/SoVD_28-04-2017.pdf

Der VdK stellt fest, dass durch Sanktionen ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben nicht möglich ist und es zu einer Gefährdung der physischen Existenz kommen kann. Daher sei das einfache Recht im Umfang seiner defizitären Gestaltung verfassungswidrig.

Stellungnahme VDK: http://harald-thome.de/…/Stellungnahme_zum_Verfahren_zur_ve…

Das BSG hat im Falle von Leistungsminderungen hohe Anforderungen gestellt und darauf verwiesen, dass das BVerfG eine Verfassungsbeschwerde nicht angenommen habe.

Stellungnahme BSG: http://tacheles-sozialhilfe.de/…/Dies_u…/BSG_21-01-2017_.pdf

Der BDA hält Sanktionen mit dem Grundgesetz vereinbar und sieht keinen Verstoß gegen das Recht auf Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums. „Besonders bei Jugendlichen sei eine positive Wirkung der Sanktionen besonders stark“. Zudem bestehen bei jungen Arbeitslosen ausreichend Sicherungsmechanismen, die stets sicherstellen, das ausreichend Mittel zur Verfügung stehen, um den Betroffenen eines menschenwürdiges Existenzminimum zu gewährleisten.
Stellungnahme BDA: http://tacheles-sozialhilfe.de/…/Dies_un…/BDA_13-02-2017.pdf

Der DPWV sieht in der Gesamtwürdigung Sanktionen als unverhältnismäßigen Eingriff in die Rechte der Betroffenen.

Stellungnahme DPWV: http://infothek.paritaet.org/…/Paritaet-2017-BVerfG_Sanktio…

Der Deutsche Sozialgerichtstag hält eine differenzierte Betrachtung für geboten und hält an früherer uneingeschränkter Verfassungsmäßigkeit der Sanktionsregeln nicht fest. Das Grundrecht auf Unversehrtheit erfordert nicht den Verzicht auf Sanktionen, Leistungskürzungen die in das physische Existenzminimum um mehr als 30 % eingreifen, sind jedoch in der bestehenden Ausgestaltung verfassungswidrig.

Stellungnahme deutscher Sozialgerichtstag: http://tacheles-sozialhilfe.de/…/Deutscher_Sozialgerichtsta…

Die Erlacher Höhe zeigt an einem Fall welches menschliche Leid, aber auch welche volkswirtschaftlichen Folgen die „elende“ Sanktionspraxis auslöst und würde es daher begrüßen, wenn das BVerfG die jetzige Regelung für verfassungswidrig erklärt.

Stellungnahme Erlacher Höhe: http://tacheles-sozialhilfe.de/…/Erlacher_Hoehe_-__11-05-20…

Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht im Deutschen Anwaltsverein hat keine Position zu den Sanktionen.
Weist aber darauf hin, dass Personen mit multiplen Vermittlungshemmnissen, Personen mit Migrationshintergrund und aus bildungsfernen Schichten, sowie psychisch Erkrankte besonders häufig sanktioniert werden. Ebenso unter-25Jährige, bei denen nach anwaltlicher Praxis eher kontraproduktiv sei und sich bei dem Personenkreis vielmehr die Haltung einstelle, dass „jetzt sowieso alles egal ist“.

Stellungnahme AG Sozialrecht im DAV: http://tacheles-sozialhilfe.de/fa/redakteur/Dies_und_das/AG_Deutschen_Anwaltverein_14-02-2017.pdf

Der Deutsche Verein teilt nicht die Auffassung, dass Sanktionen „generell verfassungswidrig“ sind. Das Existenzminimum müsse aber unangetastet bleiben und die Regelungen müssen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. Eine Minderung um 30 % wertet der DV nicht als Eingriff in die Grundrechte. Eine Zulässigkeit der Minderung um 60 % ist fraglich, für eine verfassungskonforme Auslegung ist es erforderlich, dass dann ergänzende Sachleistungen gewährt werden. Die starre Dauer der Minderung von drei Monaten sei zudem problematisch.
Stellungnahme DV: http://tinyurl.com/h4s5jmg

Der Caritas Verband hat eine sehr umfangreiche Stellungnahme, einschließlich Reformvorschlägen vorgelegt und dabei gefordert das die Minderung 30 % des Regelbedarfes nicht überschreiten darf, nicht in die KdU und Heizung gehen darf, die Sanktionsregeln flexibler ausgestaltet werden sollen, Widersprüche und Klagen gegen Minderungen aufschiebende Wirkung haben sollen, Sachleistungen von Amts wegen zu erbringen sind und die 1 Euro Jobs aus der Liste der Sanktionstatbestände gestrichen werden sollen.
Stellungnahme Caritas: https://www.caritas.de/…/02-28-2017-sind-die-sanktionen-im-…

Der Deutsche Städtetag gibt keine explizite Position ab, er beschreibt aber, dass die Wirkung von Sanktionen überwiegend als positiv beschrieben wird, denn die Grundsicherung für Arbeitssuchende stelle kein bedingungsloses Grundeinkommen da. Zu den 100 % igen Sanktionen wird das Entstehen von Mietschulden befürchtet, die wiederum zum Vermittlungshemmnis werden und bis zur Wohnungslosigkeit führen können. Bei 100 % - Sanktionen kann häufig vermutet werden, dass Einkommen und Vermögen aus unbekannten Quellen vorhanden ist.

Stellungnahme Deutscher Städtetag: http://tacheles-sozialhilfe.de/…/Deutscher_Staedtetag_08-02…

Der Deutsche Landkreistag stellt fest, dass das Grundgesetz nicht die Gewährung voraussetzungsloser Sozialleistungen erfordert. Nach Überzeugung des Landkreistag erfüllen Sanktionen eine wichtige sozialpolitische Funktion. Der LKT hält die Sanktionsregeln mit dem Grundrecht auf Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums vereinbar. Im Übrigen kommen Sanktionen in der Praxis der Jobcenter eher selten vor.
Anmerkung: Stellt sich natürlich die Frage, "auf welchen Planeten die Herrschaften leben"?!

Stellungnahme Deutscher Landkreistag: http://tacheles-sozialhilfe.de/…/Deutscher_Landkreistag_13-…

Der Freistaat Thüringen stellt fest, dass Sanktionen zu teilweise erheblichen Leistungseinschränkungen führen, diese werden nicht vollständig durch Sachleistungen ausgeglichen. Daher ist die Frage, ob das vom GG garantierte menschenwürdige Existenzminimum zur Verfügung steht, grundsätzlich berechtigt. Die Landesregierung begrüßt daher, dass sich das BVerfG mit dem Thema beschäftigt. Der Freistaat weist darauf hin, dass ein Antrag des Landes auf Entschärfung im Rahmen des 9. SGB II-ÄndG keine Mehrheit gefunden hat.
Stellungnahme Freistaat Thüringen: http://tacheles-sozialhilfe.de/…/Fristaat_Thueingen_27-02-2…

Die Diakonie Deutschland stellt fest, dass das Sanktionsregime weder geeignet, noch erforderlich, noch angemessen ist. Es stellt einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht auf Gewährleistung des Existenzminimums dar.
Stellungnahme Diakonie: https://info.diakonie.de/…/Diakonie_STN_Sanktionen_BVerG_17…

Die Hessische Staatskanzlei hat keine Erkenntnisse zu den angefragten Aspekten und stellt fest, dass eine darüber hinausgehende Stellungnahme des Landesregierung nicht beabsichtigt ist.
Anmerkung: Auch hier bleibt dann nur die Frage zu stellen, wo die Herrschaften leben?!
Stellungnahme Hessische Staatskanzlei: http://tacheles-sozialhilfe.de/…/Dies…/Hessen_04-01-2017.pdf

Die Bundesagentur für Arbeit, Zentrale sieht in den Sanktionen ein wichtiges Lenkungsinstrument. Durch die Möglichkeit den Leistungsberechtigten für einen vorrübergehenden Zeitraum die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zu kürzen, ist es den JC MA’s möglich, eine Verweigerung der Zusammenarbeit zu ahnden und den Leistungsberechtigten dadurch zur besseren Zusammenarbeit zu motivieren.

Von 2007 – 2015 wurden jährlich durchschnittlich 887.104 Sanktionen festgestellt. Im Jahr 2016 gab es über 50.805 Widersprüche, davon 17.794 vollumfängliche und 873 teilweise Stattgaben. In 29.432 Fällen wurden die Widersprüche zurückgewiesen. Die Aufhebungsquote lag bei 37 %.
Gesamtschau der Zahlen ergeben, dass die Verhängung von Sanktionsentscheidungen überwiegend den gesetzlichen Anforderungen genügen. Die Mitarbeiter der Dienststellen vor Ort arbeiten im Bereich der Sanktionen zuverlässig.
Statistische Daten zur Erbringung von Sachleistungen werden „leider“ nicht erhoben.
Stellungnahme Bundesagentur für Arbeit: http://tacheles-sozialhilfe.de/…/BA_fuer_Arbeit_10-02-2017.…

Anlage 1 Zeitreihe zu Sanktion Jan. 2007 bis Okt. 2016
http://tacheles-sozialhilfe.de/…/BA_-_fuer_Arbeit_-_Anlage_…
Anlage 2 Widerspruchsstatistik Sanktionen Nov. 2012 bis Dez. 2016
http://tacheles-sozialhilfe.de/…/BA_-_fuer_Arbeit_-_Anlage_…
Anlage 3 Statistik Widersprüche und Klagen Sanktionen Nov. 2012 bis Dez. 2012
http://tacheles-sozialhilfe.de/…/BA_-_fuer_Arbeit_-_Anlage_…
Anlage 4 Unterrichtung Bundesrechnungshof über die Prüfung der Umsetzung der Sanktionsmöglichkeiten, Gz. 31170-2010-0783 v. 01.03.2012 / keine Veröffentlichung weil urheberrechtlich geschützt
Anlage 5 IAB Stellungnahme, Sanktionen im SGB II und ihre Wirkung 2/2014
http://tacheles-sozialhilfe.de/…/BA_-_fuer_Arbeit_-_Anlage_…
Anlage 6 IAB Stellungnahme Sanktionen im SGB II und die Situation der Leistungsberechtigten nach den Hartz IV-Reformen 2/2015
http://tacheles-sozialhilfe.de/…/BA_-_fuer_Arbeit_-_Anlage_…
Anlage 7 IAB Sanktionen bei jungen Arbeitslosen im SGB II 2/2013
http://tacheles-sozialhilfe.de/…/BA_-_fuer_Arbeit_-_Anlage_…

Anlage 8 IAB Wirkung von Sanktionen für junge ALG II-Bezieher 5/2017
http://tacheles-sozialhilfe.de/…/BA_-_fuer_Arbeit_-_Anlage_…
(Dazu gibt es Anlagen, diese sind vom Scann her so groß das sie nicht downloadbar sind oder urheberrechtlich geschützt, daher werden diese nicht veröffentlicht).

Für die Bundesregierung nimmt die Anwaltskanzlei Redeker/Sellner/Dahs aus Berlin Stellung. Es bestehen gegen die Zulässigkeit der Vorlage durchgreifende Bedenken, denn das SG Gotha hätte eine im Internet speziell für den Zweck von Richtervorlagen Musterbegründung einer „Bürgerinitiative Grundeinkommen“ nahezu wörtlich übernommen. Die Normenkontrollklage stelle keine eigenverantwortliche Überzeugsbildung dar. Dazu hat die Kanzlei Grundrechtsbriefe von Ralf Boes zitiert. Dann wird im Einzelnen dargelegt, warum nach Ansicht der Bundesregierung das Sanktionsrecht verfassungsrechtlich vertretbar ist.

Stellungnahme der Bundesregierung: http://tacheles-sozialhilfe.de/…/REDEKER-SELLNER-DAHS_20-03…

Der Erwerbslosen Verein Tacheles hält Sanktionen für einen Verstoß gegen das Völkerrecht, UN-Sozialpakt, Europäische Sozialcharta, Behindertenkonvention und gegen deutsches Verfassungsrecht und ist überzeugt, dass die Auswirkungen der Sanktionen den gesellschaftlichen Zusammenhalt gefährden und bereits geschädigt haben.

Stellungnahme Tacheles: http://tacheles-sozialhilfe.de/…/Tacheles_Stellungnahme_an_…
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Fazit:
Regierungs - und Sozialverbände stehen sich gegenüber und es ist bisher nicht absehbar, welche Entscheidung fallen wird!

Eines ist jedoch interessant:
Nämlich, dass das BSG sehr hohe Anforderungen an die Zulässigkeit von Sanktionen in verschiedene Urteile gestellt hat und diese nochmals einzeln aufführt!
Nun heißt es abwarten und Daumen drücken!

Unsere Prognose?

- Sanktionen bis 30% bleiben zulässig.
- Bei Sanktionen ab 30% - bis 60% müssen sofortige Schutzmechanismen greifen und zwingend Sachleistungen erbracht werden. Außerdem müssen Familien ergänzende Leistungen erhalten wenn Kinder (ab 14) von Sanktionen und somit die ganze Bedarfsgemeinschaft betroffen ist. (zB: höhere Mietanteilzahlungen für die übrige Bedarfsgemeinschaft)
- Sanktionen mit 100% werden für Verfassungswidrig erklärt

Eure FHP: Freie Hartz IV Presse

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