Dienstag, 6. August 2024

Mangelhafte und häufig fehlende Mitwirkung der Jobcenter - sollten endlich auch sanktioniert werden - denn: Es gilt der Grundsatz - vor dem Gesetz sind alle gleich!

Wie könnten also Sanktionen gegen die Jobcenter aussehen?

Sanktionsleitfaden bei Verletzung der Mitwirkungspflichten von JobcentermitarbeiterInnen!

1) Annahmeverweigerung von Anträgen oder deren zu späte Bearbeitung, bewirken einen Schadensersatzanspruch:

- Den gibt es teilweise schon, durch Gerichtsurteile auch bestätigt, ist aber noch völlig unzureichend, weil der Grundsatz des "Fördern und Fordern" nicht genügend Beachtung bzw. Anwendung findet.
- Damit sollen MA der Jobcenter besonders motiviert werden, ihrer Mitwirkungspflicht nachzukommen.

2) Verweigerte Koorperation und Mitwirkung sollte, wie eben auch auf der anderen Seite - zur sofortigen Sperre, zumindest aber eine 30% Kürzung des Lohnes zur Folge haben:

- Diese kann dann bei sofortiger Mitarbeit zum Folgemonat wieder aufgehoben werden.

3) Widerholtes Fehlverhalten und aggresive Ansprachen gegenüber Leistungsberechtigte muss zum sofortigen Hausverbot führen, und so auch mit einer 30% Lohnkürzung sanktioniert werden:

- In der Regel besteht Anwesenheits - und Mitarbeitspflicht.
- Wer also durch sein Fehlverhalten eine Sanktion und ggf. das Fernbleiben von seiner Arbeit bewirkt, muss mit Lohnkürzung bestraft werden.
- Diese Sanktionen könnten durch die schriftliche Entschuldigung und Schadenswidergutmachung an die Betroffenen - zeitnah, spätestens aber zum Folgemonat aufgehoben werden.

Eine Nachschulung zum Thema "Sozialkompetenzen", ist dann zwingend erforderlich.

4) Durch MA unterlassene Hilfeleistungen sind von den Vorgesetzten sofort zu überprüfen und ggf. zu sanktionieren:

- Erfolgt eine Bestätigung der rechtswidrigen Handlungen durch die Vorgesetzten, sind diese im vollem Umfang für das weitere Geschehen haftbar zu machen.
- Die Sanktionen gehen dann auch auf sie über. (Sippenhaftung)

5) Verletzungen des Grundsatzes "pflichtgemäße Ermessensausübung" und Verweigerung des nutzbaren Ermessenspielraumes, hat nach 3 maligen Wiederholungen Konsequenzen:

- Eine 100% Sanktion in der Lohnzahlung.
- Die fristlose Kündigung.

Es folgt eine 3 monatige Sperrung des Arbeitslosengeldanspruches, wenn durch schuldhaftes Verhalten, Sozialstaatsleistungen in Anspruch genommen werden müssen.

6) Haben falsches Handeln und Entscheidungen gravierende Folgen für die AntragstellerInnen, wie zum Beispiel:

- Erkrankung, Hunger, Mittellosig - oder gar Obdachlosigkeit zur Folge, sind die Verursacher bis in alle Ebenen der Jobcenterhierachie strafrechtlich zu verfolgen.
- Zur privaten Haftung / Schadenswidergutmachung verpflichtet.

7) Grundsätzlich gilt natürlich auch immer die Beweislastumkehr, und das bedeutet:

- Die Jobcenter und ihre MA haben den Beweis zu erbringen, dass sie bei den Antragstellerinnen keinen potenziellen, gesundheit - existenz - und lebensbedrohlichen Schaden angerichtet haben!

Fördern

Alle MA der Jobcenter, welche durch eine besonders emphatische und freundliche Koorperation mit den LeistungsbezieherInnen auffallen, die wenigsten Sanktionen aussprechen und sich durch große Hilfsbereitschaft hervortun, sollen im Kontext des Fördern, höhere Löhne bekommen.

Auch ein Bonus bei der Urlaubszeit und bei hausinternen Beförderungen kann in Betracht kommen.

Text: © By Perry Feth

Link: https://www.gegen-hartz.de/news/buergergeld-diese-auswertung-zeigt-haeufiges-fehlverhalten-der-jobcenter

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