Hartz IV: Trinkgeld wird nicht (voll) angerechnet!
Trinkgeld ist frei!?
2 Gerichte entscheiden unterschiedlich zu Trinkgelder als
Einkommen und nun muss beim BSG und / oder BVerfG geklagt werden.
Hartz IV:
Mit
dem neuen Trinkgeldurteil aus Landshut zeigt sich wieder einmal, das
Sozialgerichte nicht nur unterschiedlicher Auffassung sind, sondern
gerade sie es sind, welche den Rechtsstaat auf den Kopf stellen! Beim
Landshuter Urteil darf man aber schon jetzt von einem rechtswidrigen
Urteil ausgehen, da selbiges nicht die 100 Euro der anrechnungsfreien
Hinzuverdienstgrenze für Aufstocker berücksichtigt!
Urteil 1: SG Karlsruhe Az.: S 4 AS 2297/15 vom 30. März 2016
Keine Anrechnung von Trinkgeldern
Am 30. März 2016
entschied das SG Karlsruhe in seinem Urteil (Az.: S 4 AS 2297/15), dass
die Trinkgeldeinnahmen von Hartz IV Empfängern grundsätzlich nicht
angerechnet werden dürfen. Die Begründung des SG Karlsruhe: Das Geben
von Trinkgeld stelle eine freiwillige Leistung dar und beruhe nicht auf
einer rechtlichen oder sittlichen Verpflichtung.
Durch Trinkgeld solle
eine besonders gelungene Dienstleistung wertgeschätzt werden und
deshalb müsse es dem Dienstleistenden selbst zukommen. Wenn der Kunde
wissen würde, dass das Trinkgeld die Situation des Dienstleistenden
nicht verbessere, weil sich gleichzeitig die Bezüge des Jobcenters
reduzieren, würden Kunden Personen in solch einer Situation kaum noch
Trinkgeld geben.
Das Ergebnis wäre in zweierlei Hinsicht nicht erstrebenswert:
Es wäre unfair im Vergleich zu den Kollegen, die nicht mit Hartz IV
Leistungen aufstocken müssen und ihr Trinkgeld behalten können und
zusätzlich unvorteilhaft für die Motivation von betroffenen
Leistungsempfängern und somit auch für deren Eingliederung in den
Arbeitsmarkt.
Das Urteil des Gerichtes: Da eine unzumutbare Härte vorliege,
sei die Anrechnung des Trinkgeldes zu unterlassen, sofern das Trinkgeld
ca. 10 Prozent der gewährten Hartz IV Bezüge oder eine monatliche Summe
von 60 Euro nicht übersteige.
Urteil 2: Sozialgericht Lanshut Az.: S 11 AS 261/16 vom
27. September 2017
27. September 2017
Geklagt hatte
eine Hartz-IV-Bezieherin, die auch als Kellnerin tätig war. Zusätzlich
zu ihrem Lohn erhielt sie monatlich Trinkgelder in Höhe von
durchschnittlich 25 Euro.
Jobcenter rechnete das Trinkgeld mindernd auf ihre Hartz-IV-Leistungen an
Das Jobcenter berücksichtigte bei der Frau den ihr zustehenden Erwerbstätigenfreibetrag, rechnete aber neben dem Lohn auch das Trinkgeld als Einkommen mindernd auf ihre Hartz-IV-Leistungen an.
Anrechnung des Trinkgeldes nach Ansicht der Klägerin "grob unbillig"
Die Frau zog daraufhin vor Gericht. Die Trinkgelder dürften nicht als Einkommen angerechnet werden, meinte sie. Denn nach dem Gesetz seien freiwillige Zuwendungen anderer Personen nicht als Einkommen anzurechnen, wenn dies „grob unbillig“ wäre. Die Höhe der steuerfreien Trinkgelder sei zudem sehr gering.
Klägerin hat keinen Erfolg vor dem Sozialgericht
Vor dem Sozialgericht hatte die Frau jedoch keinen Erfolg. Die Trinkgelder seien anrechenbarer Arbeitslohn. Denn Trinkgeld sei eine „dem dienstleistenden Arbeitnehmer vom Kunden oder Gast gewährte zusätzliche Vergütung“. Mit der Anrechnung werde das Trinkgeld auch nicht völlig entwertet. Die Klägerin könne auf ihre Einkünfte schließlich immer auch den Erwerbstätigenfreibetrag geltend machen. Damit verblieben ihr zwischen zehn und 100 Prozent des Trinkgeldes. „Grob unbillig“ sei dies nicht.
Jobcenter rechnete das Trinkgeld mindernd auf ihre Hartz-IV-Leistungen an
Das Jobcenter berücksichtigte bei der Frau den ihr zustehenden Erwerbstätigenfreibetrag, rechnete aber neben dem Lohn auch das Trinkgeld als Einkommen mindernd auf ihre Hartz-IV-Leistungen an.
Anrechnung des Trinkgeldes nach Ansicht der Klägerin "grob unbillig"
Die Frau zog daraufhin vor Gericht. Die Trinkgelder dürften nicht als Einkommen angerechnet werden, meinte sie. Denn nach dem Gesetz seien freiwillige Zuwendungen anderer Personen nicht als Einkommen anzurechnen, wenn dies „grob unbillig“ wäre. Die Höhe der steuerfreien Trinkgelder sei zudem sehr gering.
Klägerin hat keinen Erfolg vor dem Sozialgericht
Vor dem Sozialgericht hatte die Frau jedoch keinen Erfolg. Die Trinkgelder seien anrechenbarer Arbeitslohn. Denn Trinkgeld sei eine „dem dienstleistenden Arbeitnehmer vom Kunden oder Gast gewährte zusätzliche Vergütung“. Mit der Anrechnung werde das Trinkgeld auch nicht völlig entwertet. Die Klägerin könne auf ihre Einkünfte schließlich immer auch den Erwerbstätigenfreibetrag geltend machen. Damit verblieben ihr zwischen zehn und 100 Prozent des Trinkgeldes. „Grob unbillig“ sei dies nicht.
Fazit:
Nun
liegt es an den / der Betroffenen schnellstens die einfachgerichtliche
Instanz des SG hinter sich zu lassen und vor das LSG und ggf. auch vor
die höchsten Gerichte zu ziehen.
Es ist unerträglich das, 2 Gerichte 2 unterschiedliche Urteile fällen und dabei das Landshuter Gericht völlig die Aspekte aus dem Urteil des Karlsrher SG unberücksichtigt lässt! Dabei unterlässt es zudem die Tatsache einzubeziehen, dass jedem Sozialleistungsempfänger eine monatliche Pausschale von 100 Euro als Freibetrag zusteht, sondern verweist darauf: Das man sich dies ja über den Steuer - Erwerbstätigenfreibetrag zurückholen könnte". Dies geht jedoch nur beim jährlichen Lohnsteuerjahresausgleich, steht also nicht unmittelbar (wenn gebraucht) zur Verfügung!
Wie dreist ist das denn?
Jedem ist bewusst, dass Erstattungen vom Finanzamt dann beim Sozialleistungsbezug erneut /wieder angerechnet werden. Mann / Frau hat also nichts davon!
Jedem Leistungsbezieher ist anzuraten: Klagt bis sich die Balken biegen, denn nur so besteht die Chance auf ein kleines Stück "Gerechtigkeit"
Eure FHP © by Perry Feth
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